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Nr. 22 u. 23. Leipzig, 1. December 1888. III. Jahrgang. Orean des Verbands der Handelsgärtner Deutschlands, sowie des Verbands der Gartenbau-Vereine im Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung liervorragender Fachmänner. T-icction und Verlag: Otto Mohrmann, Lindenau bei Leipzig, derzeitiger Geschäftsführer des Verbands, an welchen alles für den redactionellen und Anzeigentheil Bestimmte sowie die Mitgliedsanmeldungen zum Verband zu senden sind. Der redaktionelle Theil erscheint am 1. u. 15. jeden Monats; der separat zur V ersendung gelangende Anzeigentheil jeden Sonnabend. Abonnementspreis für den redaktionellen Theil: Preise für den Anzeigentheil: Für Nichtverbandsmitglieder pro Jahrgang 7 M. 50 Pf. Die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum für Verbandsmitglieder ... 20 Pf. Für Verbandsmitglieder ,, ,, gratis. ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, Nichtverbandsmitglieder .-30 ,, Die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzentheile in Russland. Von Seiten des Reichsamts des Innern zu Berlin geht dem Vorstande des Verbandes unter dem 12. November dieses Jahres nachfolgende Uebersetzung einer Kaiserlich russischen Verordnung, betreffend die Einfuhr lebender Pflanzen und Pflanzentheile zu, welche wir hiermit zur Kenntnissnahme aller Interessenten bringen. Der Vorstand. Im Auftrag: Otto Mohrmann, dztg. Geschäftsführer. Uebersetzung aus der Gesetzsammlung vom 23 September 1888 a. St. Nr. 93. Der Minister der Reichsdomänen hat dem dirigirenden Senat vom 18. August 1888 die Mittheilung gemacht, dass es auf Grund des am 5. Februar 1885 Allerhöchst bestätigten Reichsrathsgutachten ihm unter anderem anheimgestellt sei, im Einvernehmen mit dem Finanzminister Bestimmungen über die Einfuhr jeglicher Art lebender Pflanzen und Pflanzentheile, sowie von Weintrauben und Trestern zu treffen, ferner die Zollämter zu bezeichnen, über welche die bezeichneten Artikel eingeführt werden können und schliesslich auch die Einfuhr von Gemüsen über gewisse Zollämter zu verbieten, falls die unbehinderte Einfuhr derselben möglicherweise die Ausbreitung der Phylloxera bedingen könnte und aus diesem Grunde als gefahrbringend anzusehen sei. Um unsere Weinbauern auf die bestmöglichste Weise gegen die Möglichkeit einer Verbreitung der Phylloxera zu schützen, hat der Minister der Reichsdomänen im Einvernehmen mit dem Finanzminister es für nöthig erachtet, anstatt der gegenwärtigen Bestim mungen über die Einfuhr lebender Pflanzen, Früchte und Gemüse, folgende Verordnungen zu treffen: 1. Die Einfuhr lebender Pflanzen nach Russland ist, mit Ausnahme von Weinreben, für Sendungen aus Deutschland, Belgien, Holland, Dänemark, England, Schweden und Norwegen über folgende Zollämter gestattet: Wirballen, Alexandrowo und Mlawa, die Häfen des Weissen Meeres, über die baltischen Häfen Libau, Riga und St. Petersburg und über die Schwarzmeerhäfen Odessa und Batu in. 2. Sendungen lebender Pflanzen müssen von Zeugnissen der Lokalbehörden oder einer Phylloxera-Kommission begleitet sein a) dass in der Sendung keine Weinreben enthalten seien und b) dass der Absender bez. die die Pflanzen expedirende Firma weder auf ihrem Grund und Boden, noch in ihren Orangerien Weinreben stehen habe. Anmerkung I. Sendungen mit lebenden Pflanzen werden den Empfängern ausgehändigt, wenn diese einen Revers ausstellen, dass in den betreffenden Sendungen keine Weinreben enthalten sind. Anmerkung II Der Kaiserliche botanische Garten und die Universitäten haben das Recht, lebende Pflanzen ohne die gedachten Bescheinigungen aus allen Theilen der Welt zu beziehen. Die Anordnung über dir unbehinderte Einfuhr für den botanischen Garten bestimmter Sendungen ist nach einem diesbezüglichen Anträge des Domänenministeriums von dem Ministerium der Finanzen zu treffen, während die Einfuhr von Sendungen an die Universitäten auf einen von denselben gemäss § 1277 der Zollverordnungen gestellten Antrag hin im Einvernehmen zwischen den Ministerien der Finanzen und der Reichsdomänen zu erfolgen hat. 3. Die Einfuhr ausländischer Weintrauben als Trauben oder einzelne Beeren und von Trestern ist über alle oben (Punkt 1) genannten Zollämter mit Ausnahme von Batum gestattet. Anmerkung: Die aus dem Auslande eingeführten Weintrauben dürfen nicht in Weinrebenblättern verpackt sein.