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t- ei zu o- 5 n, m m st QIU für den deutschen Gartenbau und , die mit ihm verwandten Zweige. Berlin, 15. Februar 1894. No. 4. IX. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbauverbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am i. und 15. jeden Monats. Abonnementspreis für Nichtverbands mitglieder pro Jahrgang 7 Mk. 50 Pf.; für Verbandsmitglieder kostenlos. Redaktion: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Hekanntmachung. Wir machen nochmals darauf aufmerksam, dass die Feststellung des Resultats der Vertreter-Wahlen am 19. Februar, Nachm. 3 Uhr, in unserer Geschäftsstelle in Steglitz stattfinden wird und ersuchen um Einsendung der noch ausstehenden Stimmzettel bis 18. d. Mts. Der Vorstand C. van der Smissen, Vorsitzender. Unsere, der Reichsregierung mehrfach ausgesprochenen Wünsche, sind also danach nicht berücksichtigt. Wir hatten dringend gebeten, unter Hinweis auf die grosse durch den österreichischen und italienischen Handelsvertrag vermehrte Konkurrenz des Südens, dass für unsere Ausfuhr nach Russland uns wenigstens dieselben Freiheiten ge sichert werden, wie Deutschland sie Oesterreich und Italien gewährleistet hat. Das ist gewiss kein unbilliges Ver langen. So weit es die Zollsätze betrifft, scheinen nur die Eingangs erwähnten Ermässigungen für frisches Ge müse und frische Früchte' erreicht zu sein. Das ist aber gegenüber der Ausfuhr in Sämereien, lebenden Pflanzen, Blumen, Blättern etc., ungenügend. Die Ausfuhr von frischem Obst nach Russland beträgt ca. 300 000 kg, von Gemüse ca. 210000 kg, von Sämereien dagegen 2255000 kg und von lebenden Pflanzen ca. 525 000 kg. Hierfür brauchen wir also die zollfreie Ausfuhr besonders und um so mehr, als unsere Grenzen der Einfuhr dieser Artikel auch von Russland vollständig frei geöffnet sind. Unter diesen Umständen müssen wir den Zoll vertrag mit Russland als einen neuen Schaden be trachten, welcher dem deutschen Gartenbau zu gefügt wird und müssen uns mit aller Entschieden heit dagegen verwahren und uns bemühen, dass der Vertrag in dieser Form die Zustimmung des Reichstages nicht erhält, sondern dass für die Ausfuhr der gärtne- Der Zollvertrag mit Russland. Nach der jetzt erfolgten Veröffentlichung des Zoll vertrages mit Russland sind für gärtnerische Erzeugnisse die Zollsätze nur in zwei Positionen ermässigt, nämlich für gewöhnliches Gemüse, nicht besonders zubereitet, welches zollfrei nach Russland eingeführt werden kann, und für frische Früchte, für welche der Zoll von 1,20 Rubel auf 0,60 Rubel Gold pro Pud brutto ermässigt ist. Für Pflanzen, Sämereien, Blumen etc., ist nichts besonderes ver einbart worden. Sie werden behandelt, wie die gleichen Artikel, welche von der meistbegünstigten Nation nach Russland eingeführt werden. So weit wir bis jetzt haben feststellen können, betragen in Folge dessen die Zollsätze für Pflanzentheile in ihrem natürlichem Zustande und Samen, nicht besonders genannte, für das Pud brutto 0,10 Rubel; — für lebende Pflanzen, Blumen aller Art, auch in Töpfen, frische und getrocknete Blätter, Zwiebelknollen und Blumenwurzeln, Stein nüsse, Pilze, frische und getrocknete Pflanzen und Pflanzentheile, welche von der Medizin verbraucht werden, verarbeitete Materialien zu Korb- und Flecht arbeiten, als: Stroh, gereinigtes oder gefärbtes, Rohr, Ruthen und andere ähnliche Materialien, gespaltene, gehobelte, gefärbte oder gebleichte, für das Pud brutto 0,50 Rubel.