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No. 18. Berlin, 15. September 1894. IX. Jahrgang. Eigenthum (les Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am i. und 15. jeden Monats. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder pro Jahrgang 7 Mk. 50 Pf.; für Verbandsmitglieder kostenlos. Redaktion: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. An unsere Uliffflieder! Die Jahresversammlung in Magdeburg hat beschlossen, dass das Handelsblatt 'wöchentlich erscheinen und eine besondere Redactionskraft angestellt werden soll. Der Vorstand beabsichtigt, diesen Beschluss möglichst am 1. Januar 1895 in Kraft treten zu lassen und richtet an alle Mitglieder hierdurch die Bitte, für die neu einzurichtende Stellung als Redactionskraft geeignet erscheinende Personen zur Bewerbung aufzufordern. Die Bewerbungsgesuche sind bis zum 15. October er. an den unterzeichneten Vorsitzenden (schriftlich, unter Angabe der Gehaltsansprüche) einzureichen. Der Verband der Handelsgärtner Deutschlands. C. van der Smissen, Steglitz-Berlin, Vorsitzender. Jagdordnung für Preussen. In Carl Heymann’s Verlag in Berlin ist soeben der Entwurf einer Jagdordnung für Preussen vom Amtsrichter Bergner erschienen, auf welchen wir die Aufmerksamkeit unserer Leser deshalb lenken, weil der Entwurf eine Ver besserung des Wildschadengesetzes für die gärtnerischen Interessen nicht enthält und um unsere Leser zu bitten, sowohl auf die Tagespresse in ihrem Bezirke als auf die Behörden, Abgeordneten und sonstige massgebende Per sönlichkeiten ihren Einfluss zur besseren Gestaltung des Wildschadengesetzes geltend zu machen. Auf die allgemeinen Bestimmungen dieses Ent wurfes wollen wir nicht näher eingehen, sondern nur auf diejenigen Punkte, welche für die Gärtnerei von beson derer Wichtigkeit sind. In erster Linie fällt hierbei auf, dass die für den Garten- und Obstbau nachtheiligen Bestimmungen des Wildschadengesetzes ohne weiteres in den Entwurf über nommen sind und dass auch bezüglich der Vernichtung der Kaninchen keine Bestimmung darin aufgenommen ist. Nach dem Entwürfe ist nur der durch Schwarz-, Roth-, Elch- und Damwild, sowie Rehwild und Fasanen angerichtete Schaden zu ersetzen, während bezüglich des Hasenschadens es den Jagdverpächtern, das sind in der Hauptsache die Gemeinden, überlassen bleibt, den Ersatz hierfür mit den Pächtern zu vereinbaren (§ 51). Mit Rücksicht darauf, dass es in den meisten Fällen nicht nachweisbar ist, ob der angerichtete Schaden durch die Hasen desjenigen Pachtgebietes, in welchem die be treffende Baumschule, Gemüse-, Blumen-etc. Kultur liegt, angerichtet ist, oder nicht vielmehr von solchen, welche aus benachbarten Jagdgründen nur für kurze Zeit über getreten sind, wird eine gerechte Heranziehung zum Schadenersatz oftmals auch unmöglich sein. Wenn aber aus diesem Grunde der Ersatz für durch Hasen an gerichteten Schaden allgemein gesetzlich nicht geregelt werden soll, so ist es unbedingt nothwendig, dass die auf die Erträge des Gartenbaues angewiesenen Staatsbürger in bestimmter Weise durch das Gesetz gegen solchen Schaden sichergestellt werden. Es kann doch keinem Zweifel unterliegen, dass in solchen Fällen, wo die Frage entsteht, ob die Arbeit und der Erwerb einer ganzen Klasse von Staatsbürgern, und zwar meistens 'nicht be sonders bemittelten, oder das Vergnügen der Jagdlieb haber mehr geschützt werden muss, das letztere zurück-