Volltext Seite (XML)
No. 9. Berlin, 1. Mai 1892. VII. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbauverbandes für das Königreich Sachsen, sowie vieler gärtnerischer Lokalvereinigungen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am i. und 15. jeden Monats. Abonnementspreis für Nichtverbands mitglieder pro Jahrgang 7 Mk. 50 Pf.; für Verbandsmitglieder kostenlos. Redaktion: Fr. Brettschneider, Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Neu angemeldete Mitglieder: (Nach dem Beschluss der Jahresversammlung zu Bonn sind die Namen der neu angemeldeten Mitglieder einmal im Handelsblatt zu veröffent lichen. Ihre Aufnahme erfolgt 14 Tage nach der Veröffentlichung, sofern kein Einspruch der Verbandsmitglieder dagegen erhoben wurde.) Damen, J. & Solin, Handesgärtner, Lisse bei Haarlem Holland. Ebersberg, Ernst, Handelsgärtner, Nordhausen. Schmidt, Eerd., Handelsgärtner, Sorau N.-L. Uhink, G. W., Handelsgärtner, Lichtenthai, Baden-Baden. Renck, Th. G., Handelsgärtner, Frankfurt a. Main, Gut leutstr. 264. Haslach, J., Handelsgärtner, Baden-Baden. Wieder eingetreten. Hausmann, Carl, Handelsgärtner, Stuttgart. Adressenänderungen und Berichtigungen. Gregor, D., Eberswalde, Canal 17/18. Krüger, Ed., Hamburg, St. Georg-Steindamm 83 und Altona, Grüner Jäger 10. Seelig, G., Stettin-Grünhof, (anstatt Nemitz). Gestorben. Küttbach, Ernst, Pankow bei Berlin. Exc. Dr. Ed. von Regel, Geheimrath, Petersburg. 4XS Sonntagsruhe. Von dem Minister für Handel und Gewerbe in Preussen ist der Entwurf einer Polizeiverordnung über die äussere Heilighaltung der Sonn- und Festtage dem Ober-Präsidenten, dem Polizei-Präsidenten zu Berlin und dem Regierungs präsidenten der Hohenzollern’schen Lande zur gutacht lichen Aeusserung übergeben und gleichzeitig durch Ver öffentlichung im Staatsanzeiger zur öffentlichen Discussion gestellt worden. Dieser Entwurf soll dem für den Umfang der ein zelnen Provinzen zu erlassenden Polizei - Verordnungen über die äussere Heilighaltung der Sonn- und Festtage zu Grunde gelegt werden, ohne dass jedoch hierdurch etwaige, in provinzielle Eigenthümlichkeiten begründete Bestimmungen ausgeschlossen werden sollen. Die Polizei-Verordnungen sind nicht etwa nur für diejenigen Provinzen beabsichtigt, für welche, wie wir in der letzten Nummer des Handelsblattes berichteten, die Neuregelung in Aussicht genommen ist, sondern sie sollen zur einheitlichen Regelung im ganzen Staats gebiete nach gleichen Gesichtspunkten zur Durchführung gebracht werden. Veranlasst wird diese Maassnahme in erster Linie durch die Bestimmungen der §§ 105 a und folgende des Gesetzes betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891, welche wir in der vorigen Nummer ausführlich mitgetheilt haben. Obwohl der' Land- und und Forstwirthschaftsbetrieb, also auch mancherlei gärt nerische Betriebe, wie Gemüsebau u. dergl. durch die ge dachten Bestimmungen nicht berührt wird, so sollen die diesen Betrieb betreffenden Vorschriften gleichzeitig mit revidirt und einheitlich gestaltet werden, schon damit auch in Zukunft die äussere Heilighaltung der Sonn- und Fest tage ihrem ganzen Umfange nach in einer Verordnung- geregelt werden kann. Ueber die Stunden, in welchem nach § 105 b, Abs. 1 der Betrieb im Handelsgewerbe gestattet ist, enthält der Entwurf keine Bestimmungen; dagegen hat der Minister die Directiven dazu in dem Begleitschreiben zu dem Ent wurf gegeben. Er sagt darüber: .,Erläuternd bemerke ich, dass die fünf Stunden, an welchem die Beschäftigung und der Be trieb im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen statt finden darf, durchweg voraussichtlich so werden gelegt werden, dass sie um 7 Uhr Vormittags (eventuell Sommer um 6 Uhr) beginnen und um 2 Uhr (eventuell 1 Uhr)