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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Nun treffen uns die kriegerischen Auseinander setzungen auch auf wirtschaftlichem Gebiete ja nicht unvorbereitet; denn die von England über uns verhängte Blockade — die allerdings, wie es scheint, ein Rohrkrepierer ist — ist ja letzten Endes nur die Fortsetzung des von der jüdisch-englischen Clique seit Jahren betriebenen Wirtschaftskrieges, gegen das Dritte Reich. Die mit Beginn des Krieges sofort durchgeführte Verteilung der lebenswichtigen Erzeugnisse durch Marken wurde wesentlich dadurch unterstützt, daß in dieser Zeit seitens der Gartenbauwirtschaft über reiche Mengen von Obst und Gemüse zu günstigsten Preisen zur Verfügung standen. Es ist nun festzustellen, daß infolge der Ratio nierung anderer Nahrungsgüter der Verbrauch von Obst und Gemüse außerordentlich, bei Gemüse teil weise sogar bis auf das Fünffache des normalen Verbrauchs gestiegen ist. Trotz der verhältnismäßig hohen Verbrauchssteigerung konnte dank der großen Ernte eine mehr als reichliche Versorgung mit Obst und Gemüse sichergestellt werden. Auch' für die Versorgung in den Wintermonaten ist — aller dings im normalen Rahmen und nicht in dieser übergroßen Höhe der ersten Kriegswochen — Sorge getragen. Die mit Ausbruch der Feindseligkeiten von der Hauptvereinigung der Deutschen 'Gartenbauwirt schaft und ihren Gliederungen und der Haupt abteilung II O des Reichsnährstandes zu ergreifen den Maßnahmen erstreckten sich daher neben der Ernteerhaltung und Varratswirtschaft für die Wintcrversorgung vornehmlich auf Maßnahmen, die zur Steuerung des Anbaues im Jahre 1940 notwendig sind. Hier ist die Zielsetzung folgende: 1. Aeußerste Intensivierung des Erwerbsgemüse baues durch Schulung und Beratung. 2. Ausdehnung der Anbauflächen, Bevorzugung des Anbaues bestimmter erntesicherer und er- trags- und vitaminreicher Gemüsearten. 3. Umstellung der Kultur solcher Gemüsearten, die bisher vornehmlich der Herstellung von Naßkonserven (Tosenkonserven) dienten. 4. Aeußerste Förderung des Kleingartenbaues durch planvolle Beratung. 5. Förderung und Ausdehnung des Frühgemüse baues zur bestmöglichen Schließung der Ver sorgungslücke (Vitamine!) in den Monaten April nnd Mai. Der Anteil der Obst- und Gemüseeinfuhr in den letzten Jahren war, gemessen am Gesamtverbrauch und gegenüber den planlosen Einfuhren vor der Machtergreifung, nicht entscheidend. Man darf da her selbst bei bester Vorratshaltung und genau durchdachter und kontrollierter Einfuhr die Ünter- stützung durch diese Mengen für die Versorgung nicht überschätzen. Ausschlaggebend für die Versorgung mit Obst und Gemüse ist und bleibt die Eigenversorgung. Das im Augenblick Wesentlichste ist — neben der Bedarfsdeckung in den Wintermonaten — die Aus schöpfung auch der letzten Möglichkeit zur Steige rung des Treib- und Frühgemüsebaues. Wir wer den diese Gemüse als erste Vitaminspeuder und Träger jener für die Gesundheit unentbehrlichen Schutzstoffe dringend benötigen. Hierzu noch eins. Es ist vielfach üblich gewesen, in den späten Früh jahrsmonaten den Winterspinat unterzupflügen. Wer das in diesem Jahr tun sollte, versündigt sich genau so an der Allgemeinheit, wie derjenige, der Brot oder sonstige verwendbare Speisereste in die Müllkästen wirft. Doch wie sieht es mit dem Erlös für diese Ware aus, den der Treib- und Frühgemüsebau in der kommenden Saison erhalten kann? Um die Versorgung für die Monate April und Mai des Kriegsjahres 1940 so günstig wie möglich zu gestalten, haben der Reichskommissar für die Preisbildung, der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und die Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtscbaft angemessene Reichs durchschnittserzeugerpreise sür die wichtigsten Dreib und Frühgemüsearten in Form von Preiskurven schon jetzt vereinbart und festgelegt. Diese Durch schnittspreise sind den Preisbildungsstellen und Gartenbauwirtschaftsverbänden bereits am 22. De zember 1939 mitgcteilt worden mit der Weisung, in enger Zusammenarbeit die jeweiligen Erzeuger preise an Hand der hierfür aufgestellten Richt linien unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält nisse festzulegen. Hierbei sind die erforderlichen Ausgleichsmöglichkeiten für schlechte und gute Ernten, örtliche besondere Anbauverhältnisse, Ver sorgungsbedingungen usw. ausdrücklich vorgesehen. In Gebieten, deren private und erwerbsmäßige Selbstversorgung nicht ausreicht und die daher auf den Versand aus anderen Gebieten angewiesen sind, wird der Erzeugerpreis unter Berücksichtigung der Frachtlage im allgemeinen etwas höher liegen als in den Versandqebieten. Hierdurch wird eine ge wisse Preiseinheitlichkeit aus den Märkten der Ver- braucherplätze erreicht werden. Die Preisregelung ist also keineswegs starr und fest, sondern die örtlichen Preise werden den je weiligen natürlichen Verhältnissen der einzelnen Gebiete angepaßt. So ist auch auf Preislichem Gebiet alles getan, um die notwendige Voraus setzung für eine Anbauausweitung zu schaffen. Es liegt nun an dir, deutscher Gartenbauer, die erste Kriegserzeugungsschlacht auf dem Gartenbau sektor erfolgreich durchzuführen. Mas ist im Qssckä/tsvsrLsür mit Meterlangen su Ke achten? Zum Blumenzwtebclbezuq aus Holland Die Rcichsstelle für Garten- und Weinbauerzeug nisse als llcberwachungsstclle hat bei der Kontrolle der Einfuhr von holländischen Blumenzwiebeln ün zahlreichen Fällen Geschäftshandhabungen fest gestellt, die mit den deutschen Deviscngesctzen nicht vereinbar sind. Wer die Erlaubnis erhält, eine Ware aus dem Ausland einzusühren und dafür Zahlung in das Ausland zu leisten hat, muß sich bewußt sein, daß er damit Treuhänder eines Teiles des wertvollen Devisenbestandes des deutschen Vol kes wird. Er hat die Pflicht, die ihm anvertrauten Devisen getreulich zu verwalten, d. h. bei dem Ein kauf der Ware die bestmöglichen Preise und Be dingungen durchzusetzen, nicht kontraktmäßige Liefe rungen zu beanstanden und die ungerechtfertigte Zahlung von Devifcnbeträgen in das Ausland 'zu verweigern. Er hat seine Geschäfte mit dem Aus land so eindeutig und übersichtlich zu gestalten, daß ihre Ucbereinstimmnng mit den Devisengesetzyn je derzeit nachprüfbar ist. Beanstandungen minderwertiger Lieferungen Es ist festgestcllt worden, daß gerade bei der Ein fuhr von Baumschnl-Artikelu, lebenden Pflanzen, Schnittblumen und Blumenzwiebeln notwendige Beanstandungen teils überhaupt nicht vorgenom men werden, teils die Schäden, für die der aus ländische Ablader haftet, durch willkürliche und un zulässig großzügige Vereinbarungen mit den Ab ladern geregelt werden, die nicht nur im Wider spruch zu den Devisenbestimmungen stehen, sondern auch zu Lasten des Weiterverkaufs im Jnlande sich auswirken. Wenn auch der ausländische Ablader franko Grenze liefert und demnach das Transport risiko nur bis zur Grenze trägt, so muß doch an dem Grundsatz sestgohalten werden, daß der Ab lader für alle bis zum Bestimmungsort einliegen den Schäden haftet, die auf eine nicht kontrakt- gemäße oder unsachliche Abladung zurückzuführen sind. Hat der Ablader beispielsweise eine Lieferung bei kaltem Wetter nach Mitteldeutschland (Berlin) vor zunehmen, so hat er die Ware so zu verpacken, daß sie gegen Frostgefahr bis Berlin geschützt ist Wenn infolge mangelnden Frostschntzes die Ware in Ber lin erfroren eintrisft, jo kann der ausländische Ab lader sich nicht darauf berufen, daß er die Ware s'sinin (Ären-- verkauft hätte lind infolgedessen nur das Risiko bis zur Grenze verkauft hätte. Es han delt sich vielmehr hier um einen Schaden, der durch nicht sachgemäße Verladung verschuldet ist und so mit zu Lasten des Abladers geht. Beanstandungen einer Ware müssen schnellstens nach Eingang am Bestimmungsort erfolgen, späte stens innerhalb der vereinbarten Rügefrist, die meist in dem Katalog des Abladers oder auf der Rechnung vorgeschrieben ist. Bei größeren Beanstandungen muß in Anbetracht etwa zu erwartender Differenzen, die zu gericht lichen Auseinandersetzungen führen könnten, eine Grundlage durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen des zuständigen Gartenbauwirt schaftsverbandes geschaffen werden. In diesem Gut achten muß unter möglichst genauer Angabe von Daten der Tatbestand festgehälten sein, und zwar die von dem Empfänger erhobene Mängelrüge und der von dem Sachverständigen ermittelte Äefund. Es ist anzugeben, ob es sich um Lieferung minderer Qualitäten oder anderer Sorten, um Verderb oder Beschädigung handelt, sowie gegebenenfalls, worauf Verderb oder Beschädigung zurückzuführcu sind. In jedem Falle ist am Schluß des Gutachtens von dem Sachverständigen der Mindcrwert der Ware am Bestimmungsort in Prozenten anzugebeu. Infolgedessen ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Mindcrwert infolge Lieferung minderer Sor ten oder Größen handelt oder ob cs sich um den Eingang von Ware mit Verderb handelt, den der Ablader zn vertreten hat. Im ersteren Falle be rechnet sich der Abzug des prozentualen Minder- wertes vom Fakturenbetrag. Im zweiten Falle be rechnet sich der Abzug des prozentualen Minder- wertes vom Einstandspreise, d. h. vom Fakturen betrag zuzüglich Kosten für Jnlarchfracht, Zoll usw., sofern solche entstanden sind. Beispiel Nr. 1: Bestellt sind Hyazinthen 19 cm auswärts geliefert wurden Hyazinthen 17—18 cm. In Rechnung gestellt sind UM Hyazinthen 19 cm ....... NM- 200,- Der Höchstpreis für gelieferte 1000 Hyazinthen 17—18 cm RM.,1K0,- Mithin sind abznziehcn RM. 40,— Ein Abum für notwendige Fracht nnd Zoll erfolgt in diesem Falle nicht, weil die .(tosten an Fracht und Zoll für die minderen Glühen, dein geringeren Gewicht em- snrechend. gleichialls geringere sind. Beispiel Nr. 2: Die Ware hat bei Eintreffen am Bestimmungsort 25»/» Mindcrwert infolge Verderb, den der Ablader zn vertreten hat. Die Berechnung sieht folgcndcrmasien aus: Rechnungswert der Ware ...... NM. 100,— Fracht bis Bestimmungsstation .... NM. 40,— Zoll . RM. 20,- NntcrsuchungSgebühr, Rollgeld und sonstige Spesen NM^ 10,— ergibt einen EinstandSwcrt franko verzollt 'NM. 170,- Rechnungswert der Ware . RM. 100,— abzügl. 25°/, von RM. 170,- RM^42,50 an d. Ablader sind zu zahlen RM. 57,50 Hier sind die anteiligen Abzüge sür Fracht, Zoll nsw. gerechtfertigt, weil dem Importeur nicht zuzumuten ist, diese Kosten für eine Ware zu tragen, die für ihn wert los ist infolge Verderbs, den der Ablader zu vertreten hat. Der Importeur ist an den in dem Sachverstän digengutachten festgestellten Mindcrwert für seine Abrechnung mit dem Ablader gebunden. Eine ab weichende Regelung darf nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse als Ueberwachungsstelle erfolgen und muß von dem Importeur unter Darlegung seiner Gründe bean tragt werden. Die Abzüge sind grundsätzlich durch Einbehaltung von den Devisenbescheinigungs- beträgen vorzunchmcn. Soweit ausnahmsweise die Einbehaltung nicht möglich ist, weil z. B. die Rechnung vorher bezahlt wurde, der Mangel sich aber erst nachher heraus stellte, so entsteht als Folge der frist- und form gerechten Mängelrüge vom deviscnrcchtlichen Standpunkt aus eine Forderung des Importeurs gegen den ausländischen Ablader. Diese Forderung muß binnen 3 Tagen der für den Wohnsitz des Empfängers zuständigen Reichsbauk-Anstalt ge meldet werden. Für den Ausgleich solcher Forderungen gibt es mehrere Möglichkeiten: 1. Die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages durch den Ablader über das deutsch-niederländische Clearing. Diese ist genehmigungssrei. 2. Die spätere Verrechnung mit einer anderen Forderung (Rechnung für eine andere Lieferung) des gleichen Abladers. Hierfür ist eine Genehmi gung der Rcichsstelle für Garten- und Weinban- erzeuguisse als Ueberwachungsstelle und die Frei gabe der Forderung durch die Reichsbank er forderlich. 3. Ersatzlieferungen. Dieser Weg, die entstandene Forderung auszugleichen, wird meistens gewählt. Es ist jedoch unzulässig, den Ausgleich in der Weise vorzunehmen, daß der deutsche Importeur, ohne die Reichsstelle als Ueberwachungsstelle zu verständigen, bei einer späteren Sendung eine entsprechende An zahl von Blumenzwiebeln ohne Berechnung bei packen läßt. Vielmehr bedarf er zur Verfügung über seine Forderung einer Dcvisenverwendungs- genehmigung, die bei der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse als Ueberwachungsstelle zu beantragen ist, und einer Freigabe der entstandenen Forderung durch die Reichsbank. Dieses sind nicht leere Formalien, sondern Notwendigkeiten, weil an ders eine Kontrolle nicht möglich ist. Die Verrech nung ohne Genehmigung bedeutet eine Zuwider handlung gegen das Devisengesetz und ist strafbar. Geschenksendungen Geschenksendungen, d. h. solche Sendungen, dis tatsächlich ohne Entgelt erfolgen, müßen als folche deklariert sein und bedürfen einer besonderen Un bedenklichkeitsbescheinigung, die von der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse als Ueber wachungsstelle einzuholen ist. Es ist nicht zulässig, daß solche Sendungen ohne entsprechenden Hinweis den fakturierten Sendungen beigepackt und auf Grund von Devisenbescheinigungen oder auf Grund von solchen Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die zu einer 'Devisenbescheinigung gehören, eingeführt werden. Devisenbescheinigungen und zu den Devisen bescheinigungen gehörige Unbedenklichkeitsbescheini gungen, die auf Grund des von der Hauptvereini- aung ausgestellten Kontingentscheines von der Reichsstelle erteilt werden, dienen lediglich der Ein fuhr derjenigen Mengen, die darin genannt sind und die mit denselben Devisenbescheinigungen be zahlt werden sollen. Die Einfuhr zusätzlicher, darin nicht genannter Geschenksendungen mit derselben Bescheinigung bedeutet eine mißbräuchliche Aus nutzung der Genehmigung und ist strafbar. Auch hier handelt es sich wiederum nicht um eine büro kratische Form, sondern um die Ermöglichung einer Kontrolle. Zu bemerken ist, daß unter Geschenksendungen nur solche zu verstehen sind, die in jeder Weise un entgeltlich erfolgen, für die eine Gegenleistung also nicht erfolgt. Gibt der Importeur für diese Sen dungen zwar keine Gegenleistungen durch Zahlung an das Ausland, sondern durch Jnlandszahlungen für Rechnung des Abladers oder durch Ucbernahms von Geschäftsaufträgen oder Reisen im Interesse des Ausländers oder durch Uebernahme der Be wirtung des Ausländers im Jnlande oder durch Gratisbeförderung des Ausländers während seines Aufenthaltes im Jnlande mit feinem Kraftwagen o. ä., so kann von einer Geschenksendung nicht mehr die Rede sein. In allen diesen Fällen handelt es sich um genehmigungsbedürstige Geschäfte. Skontogcwährung Die holländischen Lieferanten gewähren handcls- üblicherweise für frühzeitige Zahlungen einen Skontoabzug. Der einfachste Weg der Skontogewäh- rung durch Abzug von dem Fakturenbetrag wird selten gewählt. Da der ausländische Ablader meistens diese früh zeitige Zahlung mit dem deutschen Importeur ver einbart hat und Mit ihr rechnet, erfolgt die Verrech nung in der Weise, daß für den am Schluß der Rechnung abgefetzten Skontobetrag eine ent sprechende Warenmenge mehr in Anrechnung ge bracht und mitgeliefert wird. Ein Empfänger, der die frühzeitige Zahlung und damit das Recht auf Skonto vereinbart, aber nicht innehält, verstößt nicht nur gegen die Geschäftsformcl, sondern auch gegen die Devisenbestimmungen; denn er führt eine Warenmenge ein, die einen größeren Wert hat als den genehmigten Betrag. Er begründet also eine Schuld, für deren Abdeckung er keine Genehmigung besitzt. Es muß weiter festgestellt werden, daß in vielen Fällen die Skontovergütung nicht sofort nach ent standener Fälligkeit erfolgt. Ein solches Verfahren kann deshalb nicht gebilligt werden, weil es un sicher ist, ob die auf ein volles Jahr später vertagte Gegenleistung überhaupt zum Zuge kommen kann und weil dieses Geschäft schwer zu kontrollieren ist. Bemerkt wird, daß auch bei diesem Verfahren eine Forderung des Inländers gegen den Ausländer entsteht, die binnen 3 Tagen der Reichsbank anzu melden ist und für deren fpätcre Verrechnung eine Devisenverwendungsgenehmigung bei der Reichs stelle als Ueberwachungsstelle beantragt werden muß. Importeure, die in Nichtachtung der Devisen bestimmungen weiterhin sich die obigen Unkorrekt heiten zuschulden kommen lassen, werden damit zu rechneu haben, daß sie künftig zur Verantwortung gezogen werden. Nuckolk Küün, Mindestpreise für Blumen Der Staatscourant vom 10. 1. 1940 enthält die von der Niederländischen Zicrblnmenzentrale fest gesetzten Mindestpreise für Blumen uud Topf pflanzen. Erstere gelten ab 2. 1. und letztere ab 1. 1. 1940. Derselbe Staatsconrant enthält auch eine Acndernug der Ausfuhrverfügung für Blumenzwiebeln.
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