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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Keilage „Steuer- und ^rdeitorechtliche kundschau" l^r. 7 r». IS. luli irao 5 LocigüNLss ^arsts^unF muÜ Lcr^6 Lsrbsi'sstüLrt wsr6sn Umsatzsteuerpflicht bei Kränzen Bei einzelnen Finanzämtern sind seit einiger Zeit Meinungsverschiedenheiten mit den Steuer pflichtigen darüber entstanden, ob die aus der Lieferung selbstgefertigter Kränze erzielten Umsätze mit 2 v. H. zu versteuern sind oder nur dem er mäßigten Umsatzsteuersatz von l v. H. unterliegen. Tie Finanzämter vertreten vielfach die Auffassung, daß die Lieferung selbstgefertigter Kränze bei dem Hersteller dem Steuersatz von 2 v. H. unterliege. Zweifel in dieser Frage sind insbesondere auf Grund der Neufassung' der Umsatzsteuerdurchfüh- rungsbestimmungcn 1938 aufgetaucht, weil 8 50 dieser Bestimmungen nur dann den ermäßigten Steuersatz von 1 v. H. gelten läßt, wenn der ge lieferte Gegenstand nach der Verkehrsauf fassung als land- und forstwirtschaftliches Er zeugnis anzusehen ist. Unseres Erachtens ist der ermäßigte Umsatz steuersatz von 1v. H. maßgebend,'wenn ein Gärtner einen Kranz liefert, der entweder ausschließlich aus eigenen Erzeugnissen oder zum Teil aus eigenen und zum Teil aus zugekauflen Erzeugnissen her gestellt ist. Diese Ansicht stützt sich auf die Bestim mungen des 8 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Umsatzsteuer- gcsetzes und des 8 46 der Durchführungsbestim mungen zum Umsatzsteucrgesetz voni 17. Oktober 1934. Nun sind die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz am 23. Dezember 1938 neu gefaßt worden, und die entsprechende Ausführungs bestimmung zu 8 7 Abs. 2 Ziff. I des Umsatzsteuer gesetzes ist im nunmehrigen 8 50 der Umsatzsteuer- durchführungsbestimmnngen vom 23. 12. 1938 ent halten. 8 50 Abs. 5 UStLB. vom 23. 12. 1938 ver ankert den in der Rechtsprechung des Reichsfinanz hofs bereits für andere Gebiete des Steuerrechts heraüsgebildeten Grundsatz, daß die Volksanschau- uug und Verlehrsauffassung den Ausschlag zu geben haben. Die von einzelnen Finanzämtern gewählte Aus legung des 8 50 Abs. 5 UStDB. vom 23. 12. 1938 wird unseres Erachtens dem Willen des Gesetz gebers nicht gerecht. Der Steuersatz von 1 v. H. gilt nach 8 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Umsatzsteuergesetzes für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Gegenständen, die innerhalb eines land- und forst wirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wer den, soweit der Erzeuger die Gegenstände selbst liefert. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieser Vorschrift sind, wie aus 8 50 Abs. i der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen 1938 ersichtlich ist, alle Betriebe der gärtnerischen Ur erzeugung anzusehen. Endlich bestimmt 8 50 Abs. 3 UStDB. 1938, daß zum land- und forstwirt schaftlichen Betrieb auch die Nebenbetriebe gehören, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Bei einer mit einem gärt nerischen Erzeugerbetrieb verbundenen Kranz- bindsrei handelt es sich aber zweifelsfrei um einen solchen Nebenbetrieb im Sinn des 8 50 Abs. 3 UStDB. Wenn 8 7 Abs. 2 Ziff. 1 UStG, es dar- auf abstellt, daß die Gegenstände innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugt sind, so ist dieser Begriff der Erzeugung im 8 50 Abs. 4 UStDB. 1938 dahin erläutert, daß als innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Be triebes erzeugt solche Gegenstände anzusehen sind, die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb herg'estellt oder gewonnen werden. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß in den Fällen der hier zur Erörterung stehenden Art die Kränze in einem landwirtschaftlichen bzw. gärt nerischen Betrieb (Nebenbetrieb) „hergestellt" werden. Ist ein fertiger Kranz als landwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen? Reichsministcrien (Reichsernährunas-, Reichs- Wirtschafts-, Reichsjustiz- und Reichsarbeitsmini sterium) vom 15. 5. 1933 (Reichsarbeitsblatt 1933 l S 151) zur Landwirtschaft gehört. Die Ansicht, wonach der ermäßigte Umsatzstcner- satz von 1 v. H. für die Lieferung selbstgefcrtigter Kränze nicht zur Anwendung kommen soll, Über sicht unseres Erachtens folgendes: Die seit dem 1. 10. 1933 angeführte Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 1 v. H. sollte eine Ver günstigung für die gesamte Landwirtschaft dar- ftellcn, d. h. für. alle Betriebe, die Pflanzen oder Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. In einem Runderlaß vom 17. 10. 1933 (S. 4215 — 1 III) hat der Reichssinanzminister unmittelbar im Anschluß au die Einführung der Umsatzsteuer senkung ausdrücklich Hervorgehaben, daß bei der Abgrenzung der Gegenstände, die als in einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt anzn- schen sind, von den nicht darin erzeugten Gegen ständen, nicht kleinlich verfahren werden solle. Gerade wenn man diesen Ministerialerlaß als Richtlinie nimmt, muß man der hier entwickel ten Auffassung folgen, wonach ein Gärtner, der einen Kranz entweder ausschließlich aus eigenen Erzeugnissen oder zum Teil aus eigenen und zum Teil aus zugekauften Erzeugnissen herstellt, mit Nach den bisherigen Rechtsvorschriften waren kurzfristig beschäftigte Personen krankenversiche- rungsfrei. Als kurzfristige Beschäftigung galt insbesondere die gelegentliche Aushilfstätigkeit von Personen, die überhaupt keine berufsmäßige Lohn arbeit verrichten und deren Beschäftigung auf weniger als eine Woche beschränkt blieb. (Vgl. 8 168 NVO. i. Vdg. m. d. Bek. vom 17. 11. 1913 in der Fassung der VO. vom 16. 12. 1927 — RGBl. I S. 343). Die Dienstleistungen schul pflichtiger Kinder in land- und forstwirtschaft lichen Betrieben waren nach den obigen Bestim mungen noch versicherungsfrei, wenn sie im Lauf eines Kalenderjahres aus bestimmte Jahreszeiten und höchstens 8 Wochen begrenzt waren. Für Schüler und Studenten der Hoch- und Fachschulen, die als Erntehelfer eingesetzt waren, hatte der Reichsarbeitsminister durch Sonder regelung einen sozialen Krankenversicherungsschutz bereits in der Form geschaffen, daß gegen einen vom Betriebsführer zu zahlenden Beitrag von 10,— RM- Pro Kalendertag von der Krankenkasse als Leistungen Verfichertenkrankenpflege oder an deren Stelle Krankenhauspflege gewährt wurden. Ein Versicherungsschutz gegen Unfall besteht bei allen in einem landwirtschaftlichen Betrieb be schäftigten Personen, somit also auch für die land wirtschaftlichen Hilfskräfte. In der Invalidenversicherung wurde ähnlich wie in der Krankenversicherung bestimmt, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen versicherungsfrei bleiben (Vgl. 8 1232 RVO. i. Vdg. m. d. Bek. vom 27. 12. 1899 — RGBl. 725.) Zu erwähnen ist hier insbesondere die gelegentliche vorüber gehende Aushilfstätigkeit solcher Personen, die keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten. , Infolge der allgemeinen Befreiung der in land wirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen von der Bcitragspflicht zum Rcichsstock für Ar beitseinsatz sind auch für landwirtschaftliche Hilfs kräfte keine Arbcitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten. dem Entgelt für die Lieferung des Kranzes nur der leigen Umsatzsteuer unterliegt. Die von uns abgelehnte Auffassung wird auch in dem Kommentar von Plückebaum, IV. Auflage, Seite 329 unter Ziffer 9 vertreten. Eine Entschei dung des Reichsfinanzhofs ist zu der strittigen Frage bisher noch nicht ergangen. Es wäre daher zu begrüßen, wenn dem Reichsfinanzhof bald Ge legenheit gegeben wäre, in einer Rechtsmittelent scheidung seine grundsätzliche Stellungnahme fest zulegen. Soweit wir unterrichtet sind, sind bereits seitens einzelner Oberfinanzpräsidenten die not wendigen Schritte zur Herbeiführung einer solchen Entscheidung des Reichsfinanzhofs eingeleitet worden. Es ist auch durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Frage, ob die von Gärtnern aus schließlich aus eigenen Erzeugnissen oder zum Teil aus eigenen und zum Teil aus zugekauften Er zeugnissen hergestellten Kränze, Kreuze, Sträuße usw. noch als landwirtschaftliche Erzeugnisse zu be trachten sind und daher noch für den Umsatzsteuer satz von 1 v. H. in Betracht kommen, in abseh barer Zeit im Verwaltungsweg eine Klärung er fahren wird. In den Fällen, in denen zur Zeit Meinungsver schiedenheiten zwischen einzelnen Steuerpflichtigen und ihren Finanzämtern über die Umsatz besteuerung bei Lieferung selbstgefertigtcr Kränze auftauchen, dürfte es sich empfehlen, daß der Steuerpflichtige beim Finanzamt anregt, die Ent scheidung znrückznstellen, bis eine endgültige Klar stellung erfolgt ist. Der Reichsarbeitsminister hat die vorhandenen Lücken in der Sozialversicherung der landwirt schaftlichen Hilfskräfte namentlich in der Kranken versicherung durch eine umfassende am 1. 7. 1940 in Kraft getretene Neuregelung geschlossen (Erlaß vom 2. 7. 1940 Ila 7605/40). Soziale Versicherungen der zu landwirtschaftlichen Arbeiten beurlaubten Angestellten und Arbeiter Zugunsten der Beurlaubten wurde bestimmt, daß das bisherige Sozialversicherungsverhältnis während der Beurlaubung fortbesteht. Das hat zur Folge, daß der beurlaubende Betriebssichrer weiterhin die Beiträge zur Kranken- und In validenversicherung abführen muß, ganz gleich, ob er den Lohn voll oder teilweise weitervergütet oder keinen Lohn weiterzahlt. Er hat in allen Fällen gegen den landwirtschaftlichen Betriebsführer An spruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbei träge in der Höhe, wie dieser selbst Versicherungs beiträge abführen müßte. Die Versicherungs anteile können nur in der Höhe einbehalten wer den, wie diese sich nach dem an die Hilfskräfte ge zahlten Entgelt berechnen. Betriebsführer, die keinen Lohn oder Lohnanteil -weiterzahlen, können von dem für ihren Betrieb zuständigen Arbeitsamt die Erstattung der ver auslagten Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Der Erstattungsanfpruch gegen den landwirtschaft lichen Betriebsführer steht dann dem Arbeitsamt zu. Soweit also Sozialversicherungsbeiträge trotz niedrigerem Lohn während der landwirtschaft lichen Arbeitshilfe nach dem früheren höheren Lohn berechnet werden müssen, kann der Beitragsunter schied aus dem Reichsstock für Arbeitseinsatz über nommen werden. Durch diese Neuregelung wur den Härten für die Versicherten in den Fällen be seitigt, in denen sie bislang neben einer Lohnein- buße während der landwirtschaftlichen Arbeits hilfe Benachteiligungen in der Sozialversicherung (niedrigere Renten, niedrigeres Krankengeld im Erkrankungsfalle usw.) erlitten. IiQASn UM c^sn Linsatr cisr /rsi'wM'Fsn Icrncllvi'rtsckcr/tlicksn M/skrä/ts Sozialversicherung der Erntehelfer In der Unfallversicherung ist es im wesentlichen bei dem Rechtszustand verblieben, der bereits durch entsprechende Vereinbarungen zwischen den Reichs- vcrbänden der landwirtschaftlichen und gewerb lichen Berufsgenossenschaften getroffen worden war. Die Rentcnleistungcn werden bei einem Un fall nach dem früheren Arbeitsverdienst im beur laubenden Betrieb berechnet. Zur Leistung gegen über dem Verletzten ist der für den gewerblichen Betrieb zuständige Versicherungsträger verpflichtet. In Anbetracht des Fortbestehens des früheren Versicherunqsverhältnisses wurde das Ruhen der Beitragspslicht zum Reichsstock für Arbeitseinsatz besonders angeordnet. Obige Regelung gilt für alle Gefolqschaftsmit- glieder, di« zur landwirtschaftlichen Arbeitshilfe beurlaubt werden oder während ihres sonstigen Urlaubs oder außerhalb ihrer sonstigen Arbeits zeit während ihres ständigen Beschäftigungsver hältnisses landwirtschaftliche Arbeitshilfe leisten. Soziale Versicherungen der eingesetzten Studenten der Hoch- und Fachschulen und Schüler Die bereits bestehenden Bestimmungen wurden in der bisherigen Form in die Neuregelung mit hineingearbeitet. Die Bestimmungen gelten neuer dings nicht nur für die Erntehilfe, sondern für jede kurzfristige Arbeitshilse. Soziale Versicherungen der vorher nicht vcrsicherungspflichtigen Personen Für diese Personen wurde Entsprechendes wie für die Schüler und Studenten bestimmt. Der Krankenversicherungsbeitraa für diese Personen beträgt allerdings 15 Rpf. Pro Kalendertag und wird ebenfalls vom Betriebssührer getragen. Wie bei den Studenten und Schülern, entfällt das Recht auf Weiterversicherung. Auch sind die Versicherten von der Entrichtung der Krankenscheingebühr und des Arzneikostenanteils befreit. Die Eingesetzten unterliegen weder der Arbeits losen- noch der Rentenversicherung. Vereinfachung des Meldewesens An sich wäre der Betriebsführer verpflichtet, innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Beginn und Beendigung der Beschäftigung den Ver sicherten bei der zuständigen Krankenkasse an- bzw. abzumelden. Erfolgt beispielsweise ein Wochenend einsatz, müßten jeweils die Meldungen getätigt werden. Für die landwirtschaftlichen Betriebs sichrer wäre damit eine ziemlich umfangreiche Schreibarbeit verbunden. Die Reichsverbände der Orts- und Landkranken kassen wurden ermächtigt, mit dem Reichsnähr stand Vereinfachungen der Meldungen und Bei tragsberechnungen in der Krankenversicherung vor zunehmen. Es ist beabsichtigt, für die Betriebe, in denen landwirtschaftliche Hilfskräfte eingesetzt werden, die Einzelmeldungen durch Gesamtmeldung, die vom Betriebsführer am Monatsende bei der zu ständigen Krankenkasse (Land- oder Ortskranken kasse) zu erstatten ist, zu ersetzen. Zu diesem Zweck wird ein Betriebsblatt eingeführt, in das die Namen der landwirtschaftlichen Hilfskräfte, Geburtsdatum und Wohnort, die Einsatzstelle (Partei, HI-, BDM., Studentenschaft) sowie die Kalendertage, an denen die Hilfskräfte in dem betr. Monat im landwirtschaftlichen Betrieb ge arbeitet haben, einzutragen sind. Wo ein Gruppen einsatz, beispielsweise der Studentenschaft, der HI-, des BDM., erfolgt, sollen die Gruppen- bzw. Ein heitsführer den Bauern weitgehend bei der Füh rung der Betriebsblätter unterstützen. Der Gruppen- bzw. Einheitsführer soll auch befugt fein, Krankenscheine auszustellen. Für den gerade im Krieg so wichtigen frei willigen Hilfsdienst in der Landwirtschaft ist da mit auch in der Sozialversicherung ein befrie digender Sozialschutz geschaffen worden. Or. lk. Oüürs. sins öuck/ükrunF ak „orciounAsmä^iF"? Verzeichnisse undRegifter derBuchführung Wie bereits erwähnt, kommt der Steuersatz von 1 v. H. geikläß 8 50 Abs. 5 UStDB. nur dann zur Anwendung, wenn der gelieferte Gegenstand nach der Verkehrsauffassung als land- und forstwirt schaftliches Erzeugnis anzuseken ist. Für unseren Fall wäre also die Frage aufzuwerfcn, ob ein fer tiger Kranz als gärtnerisches Erzeugnis angesehen werden muß. Einige Finanzämter sind der An sicht, daß zwar die einzelnen Blumen und sonstigen Blattpflanzen, die bei der Kranzbipderei Verwer tung finden, nach der Verkehrsauffassung gärt nerische und mithin land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse seien. Dagegen soll der aus einzelnen Blumen und sonstigen Blattpflanzen hergestcllte Kranz kein gärtnerisches und mithin kein land wirtschaftliches Erzeugnis darstellen. Diele Auf fassung vermögen wir nicht zu teilen. Wollte man der von einigen Finanzämtern vertretenen Ansicht folgen, so müßte auch einem Blumenstrauß, den ein Gärtuer verkauft, der Charakter eines land- wirtschaftlich-gärtnerischen Erzeugnisses abge- sprachen werden. Die Finanzämter, die in einem fertigen KraNz kein landwirtschaftlich-gärtnerisches Erzeugnis sehen wollen, lassen unseres Erachtens unberücksich tigt, daß im Blumen- und Zierpflanzenbau viel fach nicht die einzelne Schnittblume oder sonstige Blattpflanze ein Verkaufsgut darstellt, sondern lediglich die Zusnmmeusüguug und Zusammen- sctzung mehrerer Blumen oder Blattpflanzen der selben oder verschiedener Art zu einem Strauß, Gebinde, Kranz oder dergleichen. Ein solcher durch Zusammcnfügung oder Zusammenfassung mehrerer einzelner Blumen oder sonstiger Blattpflanzen hergcstellter Gegenstand ist aber nach der Verkehrs- auffasiung und der allgemeinen Volksanschauuug als gärtnerisches und mithin als landwirtschaft liches Erzeugnis im Sinn des 8 7 Abs. 2 Zisf. 1 des Umsatzsteuergesctzes und des 8 50 der Umsatz steuerdurchführungsbestimmungen 1938 anzuschen. Die gegenteilige Auslegung würde dahin führen, daß dem Blumxn- und Zierpflanzenbau praktisch die Vergünstigung der Umsatzsteuersenkung versagt würde. Das ist aber niemals die Absicht des Ge setzgebers gewesen. Wenn auch ini 8 50 Abs. 1 der Umsatzsteucrdurchführungsbestimmungcn 1938 nur der Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau als Zweige der gärtnerischen Urerzeugnng besonders genannt sind, so steht doch außer Zweifel, daß die vom Gesetzgeber genannten Zweige der gärtnerischen Ucerzeugung lediglich als Beispiele zu werten sind und daß die Umsatzsteuersenkuug der gesamten gärtnerischen Urerzeugung zugute kommen sollte, die ja nach dem gemeinfamen Erlaß der vier Für landwirtschaftliche (Gartenbau-) Betriebe gilt bekanntlich die Verordnung über landwirt schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935. Danach sind alle Betriebe, deren jährlicher Ertrag 6000,— RM. oder deren Gesamtumsatz 20 000,— RM. oder deren land- und forstwirtschaftliches Ver mögen 100 000,— RM. übersteigt, verpflichtet, nach dieser Verordnung Bücher zu fuhren. Auch andere Betriebe, für die eine Verpflichtung nicht besteht, die aber trotzdem Bücher führen, sind an diese Ver ordnung gebunden, wenn das Ergebnis der Buch führung steuerlich anerkannt werden soll. Die Verordnung über landwirtschaftliche Buch führung schreibt zwingend die Führung verschiede ner Verzeichnisse und Register vor. Naturgemäße kann in kleineren Betrieben all das Wegfällen, was nur Selbstzweck hätte und dem Sinne der Verord nung über ordnungsmäßige Buchführung wider sprechen würde. Unmittelbar nach Schluß des Wirtschaftsjahres sind zu fertigen: 1. ein Vermögensverzeichnis, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufver mögens einschließlich der Vorräte, Forderungen, Schulden, Barbestände und dergleichen aufzuführen sind; 2. eine B e r m ö g e n s z u s a m menstellung. Die Betricbsgrundstücke sind nach der Nutzuugsart geordnet außerhalb des VermögenSverzcichuisies ge sondert in einem Grundstücksverzeichnis aufzufüh- ren. In dem Grundstücksverzcichnis ist auzugeben, welche Grundstücke im Eigentum des Laud- und Forstwirts stehen, welche Grundstücke gepachtet und welche Grundstücke verpachtet sind. Außer dem Vermögensverzeichnis und dem Grundslücksverzeichyis ist ein Anbau- und Ernteverzeichni? zu führen. Aus dem An- bau- und Ernteverzeichnis muß sich ergeben, mit welchen Fruchtarten ufw. die selbstbewirlschnsteteu Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren und, welche Mengenerträge sie erbracht haben. Vermögensverzeichnis, Grund stück s Verzeichnis und Anbau Verzeich nis können verbunden werden. Neben der fortlaufenden Aufzeichnung aller Be- triebsvorgäuge sind ein V ich re.grstcr, ein Naturalienregister und ein Lohn register zu führen. Das Viehreqister weist die Zug- und Nutz- Viehbestände zu Beginn des Wirtschaftsjahres, die Zugänge (Zukäufe, Geburten), die Abgänge (Ver läufe, Todesfälle, Schlachtungen) und alle sonstigen Veränderungen (Versetzungen) im Laufe des Wirt schaftsjahres und die Bestände am Schluß des Wirt schaftsjahres nach. Das Naturalienregister weist die Be stände an Erzeugnissen der'verschiedenen Betriebs zweige der Land- und Fortwirtschaft am Anfang des Wirtschaftsjahres, ihre Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Herkunft und Verwendung und die Bestände am Schluß des Wirtschaftsjahres nach. In dem Lohnregi st er sind laufend die Bar- löhne und Sachbezüge (Deputate), die den im Be trieb beschäftigten Arbeitern und Arbeiterinnen ge währt werden, einzutragen. Das Lohnregister kann mit dem sogenannten Lohnkonto verbunden werden Es handelt sich hierbei um das schon aus steuerlichen und sozial« versicherungsmäßigen Gründen zu führende Lohn buch. Nach 8 iil de* Lohnsteuerdurchführungs bestimmungen hat der Arbeitgeber am Ort der Betricbsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohn konto zn führen. In deni Lohnkonto hat der Ar beitgeber nach den Eintragungen auf der Lohn steuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben: Name, Beruf, Geburtsdatum, Steuergruppe und Zahl der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Per sonen, Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und das Finanzamt in deren Bezirk di e Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, Nummer der Lohnsteuerkarte, Religionsbekenntnis nnd etwaige Vermerke über hinzuzurcchnend« und abzuziehende Beträge. Außerdem sind anzugeben fortlaufend in Reichs- mark der gezahlte Arbeitslohn ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltags und des Lohnzahlung?« zeitraumes, und Aivar getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen, Barlohn, Sachbezügen und ein zuhaltender Lohnsteuer. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sind im Lohn konto auzugeben. Das Finanzamt kann ans Antrag zulassen, daß Reisekosten, durchlaufende Gelder, Auslagencriatz und andere steuerfreie Bezüge nicht aufqcführt zu werden brauchen, wenn cs sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt, oder wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. Diese Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf des 3. auf die Lohnzahlung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die Vorschrift über die Führung eines Lohnkontos gilt nicht, wenn der Arbeitslohn nicht mehr als 70,— RM. monatlich (18,—RM. wöchentlich, 3,—RM. täglich, 1,50 RM. vierstündlich) beträgt, es sei denn, datz trotz gerin geren Arbeitslohns Lohnsteuer einzubehalten ist, wie Has z. B. bei verheirateten Ehefrauen der Fall sein kann. Im Gartenbau macht die Führung eines Natu- ralienregisters ganz erhebliche Schwierig keiten da der Gartenbau im Gegensatz zur Land wirtschaft in der Regel nicht gleichmäßige Güter mit Massengutcharaktcr hervorbringt. Deshalb hat der Reichsminister der Finanzen bestimmt, daß in das Naturalienregister Erzeugnisse nicht eingetragen zu werden brauchen, die nicht zum Verkauf be stimmt sind nnd d eren g e w ich t s - und men genmäßige Feststellung auf Schwie rigkeiten stößt. Ebenfalls brauchen in das Vermögensverzeichnis nicht eingetragen zu werden: im Betrieb gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und deren ge- Wichts- oder mengenmäßige Feststellung auf Schwie rigkeiten stößt (z. B. Heu, Stroh, Kompost, Gülle, selbsterzeugtcr Dünger, selbsterzengte Erde). Die Erfassung der P f l a n z e n b e st ä n d e werden wir in einem besonderen Aufsatz behandeln. Im Grundstücksverzeichnis brauchen nicht eingetra gen zu werden die einzelnen Parzellen. Es genügt, wenn hier die Größe der dem Betrieb dienenden Flächen getrennt nach den hauptsächlichsten Bewirt- schaftungsarten (Acker, Wiesen, Wald, Gartenland mit verschiedener Nutzung) und ferner getrennt in Eigen- und Pachtland ausgezeichnet wird. Die Führung dieser Bücher macht die Buchfüh rung zur formell ordnungsmäßigen Buchführung. Wenn ebenfalls die sachliche Richtigkeit der Buch- führung nicht bestritten werden kann, kann dis Buchführung in ihrer Gesamtheit den steuerrecht lichen Vorschriften entsprechend als ordnungsmäßig angesehen werden und Bcsteucrungsgrundlnge bilden. /Axck. Sämtliche BuchftihrungSvorschrislen sind zusammen, geiaht tn: Flugschriften der „Gartcnbaumirtschast", Nr. 2 „Einftihrung tn tt« gärtnertschc Buchslihiung", Preis 1,- SÄt.
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