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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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NTo. 49. Sonnabend, den 8. Dezember 1906. IIT. ahrganig. Derj/andelsgärfner. • marmman "iz;" Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau, -"ötto"rmmanoma Leipzig-Octzsch, Mittelstrasse 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis Leipzig- Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Das Gesetz über die gewerblichen Berufsvereine. ii.*) Warum bisher die Fachvereine darauf ver zichtet haben, die Rechte einer juristischen Person freiwillig zu erwerben, ist leicht erklär lich. Nach dem bisher geltenden Recht steht der Behörde solchen Vereinen gegenüber ein Einspruchsrecht gegen die Eintragung zu, wenn sie politische und sozialpolitische Zwecke ver folgen. Namentlich das letztere ist ja oft der Hauptzweck der Berufsvereine. Der Entwurf soll sich nun lediglich auf die reinen Berufs vereine erstrecken, da der Staat, wie F. v. Jag- witz ausführte, ein dringendes Interesse daran habe, dass die Vereine nicht unter falscher Flagge politische und sozialpolitische Be strebungen verfolgen, die über die Grenzen der Berufsinteressen hinausgehen. Speziell soll sich ein Berufsverein nicht mit den politischen, kommunalen oder kirchlichen Wahlen befassen oder dafür die Mittel aufwenden. Die Ge setzesvorlage vermeidet es, eine vollständige Reihe von Zwecken aufzuführen, denen die Berufsvereine dienen sollen, ebenso wenig gibt sie die Zwecke an, welche ausgeschlossen sein sollen. Dass aber die Tätigkeit des Vereins sich nur auf die Wahrung und Förderung der mit dem Berufe seiner Mitglieder unmittelbar in Beziehung stehenden gemeinsamen gewerblichen Interessen erstrecken darf, wird natürlich auf sehen der Arbeitnehmer befehdet, denn dadurch wird das Hand in Hand Gehen mit den An gehörigen anderer Berufe unmöglich gemacht, oder wie das Gewerkschaftsblait sagt: „Die Solidarität gegenüber anderen Arbeitern und anderen Organisationen unterbunden“. Das ist aber nur vorteilhaft, denn das gemeinsame Vor gehen von Angehörigen ganz verschiedener Berufe, die gar nichts miteinander gemein haben, kann nur zu Verirrungen in der Agitation für die Berufsinteressen führen. Heute sieht man ja schon, wie im Fachblatt der gewerkschaft lichen Gärtner die Interessen der Tischler, Stukkateure, Tapezierer und anderer „ver wandter“ Berufe vertreten werden. *) In der Ueberschrift des ersten Artikels muss es nicht „bürgerliche“, sondern gewerbliche Be rufsvereine heissen. Natürlich erregt auch der § 3, Abs. 2 An stoss, wo es heisst, dass derjenige, der zu einem anderen Berufe übergeht, nicht Mitglied des Berufsvereins bleiben kann. Die besten agitatorischen Kräfte, meint das Korre spondenzblatt, die von ihrem Beruf abgehen und eine gewisse wirtschaftliche Unabhängig keit erhalten, Gewerkschaftsbeamte, die nicht von der eignen Gewerkschaft angestellt sind, Arbeitersekretäre usw. dürfen der Gewerkschaft nicht angehören, sondern müssen von ihr aus geschlossen werden, auch wenn sie schon jahrelang der Gewerkschaft angehört haben. Diese „besten agitatorischen Kräfte“ entpuppen sich aber später doch meist als „Hetzapostel“, wie wir es in der Gärtnerei nur zu deutlich haben merken müssen. Wir können also der geplanten gesetzlichen Vorschrift nur unsre volle Zustimmung geben. Wenn weiter bemängelt wird, dass minder jährigen Mitgliedern, deren Aufnahme ja schon Bedenken unterliegen könnten, welche jedoch zerstreut worden sind, im Verein nicht stimmberechtigt sind und auch nicht Mit glied des Vorstandes oder der Ortsverwaltung sein oder als Vertrauensmann fungieren sollen, so versteht man hier in der Tat nicht, was diese Bemängelung eigentlich bezweckt. Wir haben nun einmal seit alten Zeiten das 21. Lebensjahr als Jahr der Reife festgesetzt, wenn auch manche sie in diesem Alter noch nicht einmal erreicht haben. Den Unreifen aber solche Posten wie die oben genannten zu übertragen, wäre ein Unsinn. Sehr richtig sagen in dieser Hinsicht die Motive zu dem Gesetz: Junge Personen, denen das bürgerliche Recht auf seinem Gebiete noch nicht einmal die Fähigkeit zur selbständigen Vertretung und Sorge für die eigene Person und das eigene Vermögen zutraut, können auf dem Gebiete dieser wirtschaftlichen und sozialpolitischen Vereinstätigkeit den Volljährigen noch weniger gleichgestellt werden, denn es handelt sich nicht allein um die Frage der Selbstbestimmung, sondern zugleich um die Mitbestimmung über Rechte und Pflichten anderer. Hierfür pflegen Minderjährige noch nicht die erforderliche Urteilsreife, Besonnenheit und Erfahrung zu besitzen. Auch das belgische Recht versagt den zu „Unions professionelles“ zugelassenen Minderjährigen das Stimmrecht. Was dagegen von den Gewerkschaften vorgebracht werden kann, ist nicht ersichtlich. Das Gewerkschafts blatt macht auch gar nicht den Versuch einer Widerlegung. Ein Stein des Anstosses soll ferner der Umstand sein, dass der Zentral vorstand und die Zweigvereine verpflichtet sind, ein Ver zeichnis der Mitglieder zu führen und der Verwaltungsbehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen, und dass jedes Mitglied das Recht hat, jederzeit Einsicht in das Verzeichnis zu nehmen und eine beglaubigte Abschrift zu verlangen. Man vermutet, dass es den Arbeit gebern auf diese Weise immer noch ein Leichtes sein wird, zu erfahren, welchen ein getragenen Vereinen ihre Arbeitnehmer an gehören. Diese Möglichkeit darf aber auch nicht ganz benommen werden. Es muss eine Gelegenheit geben, um dem Arbeitgeber eine Gewissheit darüber zu verschaffen, wie seine Arbeitnehmer „organisiert“ sind. Er kann ja, wie wir es jetzt erst wieder in der Gärtnerei erfahren haben, gewillt sein, Arbeitnehmer, die einer gewissen ihm unsympathischen Organi sation angehören, in seinem Betriebe keine Beschäftigung zu geben. Jeder ist doch noch Herr in seinem Hause! Dass auch die Bestimmung angefochten wird, dass die Beschlüsse der Mitglieder versammlung, wenn sie gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, von jedem Mitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, im Wege der Klage angefochten werden können, versteht man ebenfalls nicht. Dieses Recht besteht sowieso solchen Vereinsbeschlüssen gegenüber und es ist im Vereinsieben mehr als einmal davon schon Gebrauch gemacht worden. Dass dem Vorstand das Recht benommen worden ist, „in kritischen Zeiten“ von den Mitgliedern Extrabeiträge zu erheben, kann nur gebilligt werden, denn die sogenannten „kri tischen Zeiten“ werden wohl keine andern als die der Lohnbewegungen und Streiks sein. Es darf aber kein Arbeitnehmer gezwungen werden, für solche Zwecke gegen seinen Willen noch mehr Geld zu opfern. Werden doch schon viel zu viel Arbeitergroschen dafür auf den Altar der Gewerkschaften gelegt. Dass man sich dagegen sträubt, einen Schadenersatzanspruch einzuführen, wenn der Vorstand des Vereins eine schädigende Hand lung begangen hat, begreifen wir im Gegen satz zu den übrigen Bemängelungen sehr gut. Wenn man bereits in der Judikatur dahin ge kommen ist, eine gemeinsame plötzliche Arbeits niederlegung als Vertragsbruch, für eine den guten Sitten widerstreitende Handlung anzu sehen, so würde der Verein, dessen Vorstand diese Arbeitsniederlegung provoziert hat, dem betroffenen Arbeitgeber schadenersatzpflichtig sein. Damit würde allerdings dann dem agi tatorischen Treiben gewisser Maulhelden ein Riegel vorgeschoben werden. Der § 11 schafft in dieser Hinsicht, wenn auch in beschränkter Weise, noch eine andere Sicherheit, indem er Entziehung der Rechtsfähigkeit androht, wenn der Verein eine Arbeiteraussperrung oder einen Arbeiterausstand herbeiführt oder fördert, die mit Rücksicht auf die Natur oder die Bestim mung des Betriebes geeignet sind, die Sicher heit des Reiches oder eines Bundesstaates zu gefährden, eine Störung in der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser oder Beleuchtung herbeizuführen oder eine gemeine Gefahr für Menschenleben zu verursachen. Sehr richtig sagt das Korrespondenzblatt, dass danach die Unterstützung eines Streiks der Arbeiter der Wasserwerke, der Elektrizitätswerke, der Gas anstalten, der Eisenbahner oder Seeleute aus Vereinsmitteln zur Entziehung der Rechtsfähig keit führt. Mit dieser ist dann die Festlegung des Vereinsvermögens auf die Dauer von min destens einem Jahre verbunden. Dann erst wird es an die Anfallberechtigten ausgezahlt. Der Verein ist also durch Entziehung der Rechtsfähigkeit so gut wie aufgelöst. Man sieht, gerade die Bestimmungen, gegen welche Einwendungen erhoben werden, sind segensreiche. Es ist aber kein Gewerkschafts- verein gezwungen, die Rechtsfähigkeit zu er werben und das ist ein Nachteil, denn die meisten werden sich infolgedessen dem Gesetz entziehen, wenn nicht Massnahmen getroffen werden können, sie zur Erwerbung der Rechts fähigkeit anzuhalten. Auf solche Massnahmen wüssen die Behörden bedacht sein. Wir haben schon erwähnt, dass das Gesetz einer Kommission überwiesen worden ist. Die Hoifnung, dass es so angenommen wird, wie es vorgelegt wurde, erscheint nach den Be ratungen im Reichstag schwach. Man darf gespannt sein, was aus dem Schosse der Kommission hervorgehen wird! Obstverpackungskurse des „Deutschen Pomologen-Vereins".") Mit Genehmigung des Grossh. Ministeriums des Innern und mit Unterstützung des „Deut schen Pomologen-Vereins“ fand im Herbst dieses Jahres ein Obstverpackungskursus in der Grossh. Obstbauschule zu Friedberg in Hessen statt. Der Kgl. Landwirtschaftslehrer Kindshoven aus Bamberg war vom Präsi dium des Pomologen-Vereins entsandt worden, um hier seine in langjähriger Tätigkeit in Tirol gesammelten Erfahrungen über dortige Obst ernte, Verpackung und Versand den vollzählig erschienenen Obstbaubeamten Hessens mitzu teilen und die wichtigsten Verpackungsarten praktisch vorzuführen. Der Direktor Dr. von Peter begrüsste am Donnerstag im grossen Lehrsaale die anwesenden Fachleute und Interessenten und wünscht namentlich einen regen Meinungsaustausch. Er äussert seine Freude darüber, dass der „Deutsche Pomologen-Verein“ die Sache des regeren Obst handels und der einheitlichen Verpackung im Reiche in die Wege leiten will und verspricht sich davon recht gute Erfolge. Der Vortragende, Kindshoven gibt hierauf in sachlicher, überzeugender Weise seine Beobachtungen und Lehren bekannt. Wir erfahren, dass in Tirol der Grosshändler d. i. der Kaufmann, der Lehrer der Obstzüchter ist, dass derselbe, da er meistens die Obstanlagen auf 10—12 Jahre gepachtet hat, dem Züchter die Arbeiten des Schwefelns, Spritzens, der Insektenbekämpfung und des Erntens abnimmt. Vom Tage an, wo er das Obst auf den Bäumen *) Anm. d. Red. Auch von anderer Seite sind uns Artikel über derartige Kurse, die an anderen Orten stattfanden, freundlichst zur Verfügung gestellt, wir benutzten dabei gern den nachfolgenden am ausführlichsten gehaltenen Bericht. abgeschätzt und gekauft hat, was oft schon kurz nach der Blütezeit geschieht, macht er dem Besitzer alle Kulturarbeiten, die sich auf gesunde Laub- und Fruchtentwickelung be ziehen, durch eigene Leute und auf eigene Kosten. Das Abschätzen am Baume geschieht nach Kilogramm. Man zählt die Aeste, welche Früchte tragen, ab und wieviel auf jedem sich befinden, kalkuliert dann, wieviel Stück von der oder jener Sorte auf das Kilogramm gehen, 10, 16 oder 20 und berechnet danach den Behang des ganzen Baumes. Die lange Uebung leistet hierbei genaue Arbeit. Alles Obst, was in den Handel kommt, wird sorgfältig gepflückt und es hat sich mit der Zeit ein Heer professionsmässiger Pflücker herausgebildet, die eine erstaunliche Uebung haben und bei denen sogar die Fingernägel untersucht werden, ehe sie an die Arbeit gehen, damit schadhafte Eindrücke durch lange Nägel vermieden werden. Das praktischste Pflück gerät sind. hierbei die Hand und gute, fest stehende Leitern, die es ermöglichen, wie ein Schieferdecker bis in die äussersten Spitzen zu gelangen, sind das einzige Hilfsgerät der Tiroler Obstpflücker. Die Leiter, Lehne ge nannt, Einbaumleiter, fertigt sich der Pflücker meist selbst an. Er hat Uebung, damit um zugehen und kann an jeden Ast gelangen, ohne mit den Stiefeln — oft arbeiten die Pflücker barfuss — auf dieselben zu treten. Der Pflückkorb ist stets gepolstert, hält nicht mehr wie 10 Pfund und wird hoch oben im Baume gefüllt an einem Stricke heruntergelassen und ausgeleert. Auch einfache leinene Obst pflücksäcke sind viel im Gebrauch. Weiter verwendet man sogen. Transportkörbe und ge polsterte Rückenkörbe,’ die meistens 50 Kilo Inhalt fassen. Der Inhalt eines solchen Trans port- oder Rückenkorbes wird beim Ernten einer Sorte nur einmal gewogen und dann nur die Zahl der gefüllten Körbe festgehalten und berechnet. Die allgemeine Ernte beginnt in Südtirol von Bozen bis Meran etwa am 10.—17. Sep tember. Sortiert wird teils beim Pflücken schon, dann unterm Baume oder auch erst im Obstkeller. In einzelnen Gegenden wird zwei mal geerntet, erstens das schönste, feinste Obst in Pflückkörbe vorweg, das geringere, fleckige bleibt hängen, bis alles abg leert ist und wird später geschüttelt, wenn die Zeit zum nochmaligen Pflücken nicht ausreichen sollte. Das gepflückte Obst lässt man im Keller in Kisten übereinander gestellt oder auf 80 cm hohe Haufen gelagert, erst 14 Tage schwitzen. Dann erst wird richtig und genau sortiert in Kisten- und Fass ware. Nach diesem Schwitzenlassen lassen sich auch etwaige fehlerhafte und fleckige Früchte leicht erkennen und herauslesen, so dass kein Apfel mit einer Druckstelle behaftet sein dürfte. Die Sortierkörbe sind numeriert: 1. und 2. Kistenware, 3. Fassware und 4. Kelterobst. Kistenware muss schöne grosse, fehlerlose, gesunde Früchte enthalten, die nur zu Tafel sorten zählen, wie hauptsächlich: Canada-Re nette, Qold-R.enette v. Blenheim, Ananas-Renette, Qoldparmäne. Fassware sind mittelgrosse, mit kleineren trockenen Druckstellen und trockenen Wurmstellen versehene, aber noch haltbare und gut durchsortierte Früchte. Es soll billiges, aber doch gutes, haltbares Obst sein. Hierzu sind auch die Wirtschaftssorten wie rhein. Bohnapfel und Metapjel zu zählen. Das übrige ist sogen. Haufen-, also wie wir es bezeichnen, Mostobst. Auch hier ist alles faulige auszuscheiden, um eine bessere und haltbarere Ware dabei zu bekommen. Das Sortieren wird fast überall von Mädchen oder Frauen besorgt. Das Packen ist eine spezielle Männerarbeit. Wie sorgfältig das geschieht, weiss jeder, der einmal Tiroler Obstkisten oder -Fässer gesehen. In den erwähnten gepolsterten und numerierten Sortierkörben wird das Obst dem Packer zu getragen. Verpackungsgefässe sind hauptsäch lich Kisten, Fässer und Körbe, dazu gehört festes Packpapier, Seidenpapier, Holzwolle und Papierwolle. Eine einzelne Tiroler Exportfirma soll an Spesen etwa jährlich ausgegeben haben: Lohn an Obstpflücker . . . . 2110 fl. „ „ Packer und Kistenfertiger 2624 „ Wickel- und Packpapier .... 1800 „ Einwickeln und Sortieren . . . 1360 ., 7894 tl. = 13500 Mk. Zu beachten ist sodann, dass die Holzwolle nicht grob sein darf, nicht zu frisch und nicht von zu kernigem Holze. Die Ballen sind in trockenen Räumen aufzubewahren und ihre Drahtverscblüsse zu lösen. — Die nachfolgende Diskussion behandelte hauptsächlich die Leitern und Verpackungs gefässe. An die Tiroler „Lehne“ wird sich nach einstimmigem Urteil bei uns so leicht niemand gewöhnen, die kurzen Sprossen sind für den nicht damit bekannten und vertrauten Steiger durchaus gefahrvoll. Die bei uns zum Obst pflücken üblichen leichten, langen, bis 40 Sprossen habenden Kirschenleitern sind mindestens sicherer und beispielsweise für die hessische und rheinische Bevölkerung handgeübter und ausserdem ebenso leicht und bequem an die Kronen und anderen Aeste zu lehnen, wie die Lehne und ähnliche Einbaumleitern. Eine lebhaftere Aussprache brachten die Kisten und Körbe und die Art der Verpackung. Die Tiroler ganze Kiste fasst 100 Pfd. oder 400—500 Aepfel; sie ist 83 cm lang, 35 cm breit, 38 cm hoch, die halbe Kiste dagegen 66 cm lang, 30 cm breit, 31 cm hoch, die
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