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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
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- Der Handelsgärtner
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durch Ver- ihrers Max Alfred hrern nkter Zeitz, t die zhler- 1 Ge- häfts- 1 der ührer rech- und rgte- efrau eker abek, rsch ugo i der furt, aus- irma nen- eder- zur uupt- i. irma e in nst- urde agen inter ken- nter mit alte- erg- nen- : 20, die 3nd- ;13, irtig 45 f rch- von 45 f rem nei den 598 ea), ater sine iel- isse ren be ¬ er, im- ild, be- )65 der NTO. 88. Sonnabenc, den 18. August 1906. VIII. Jahrgang. DerjTandelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4, wy y y py • , p.e 7 7 , 7 s y Für die Handelsberichte und Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. denöottoerhalacker,eh: Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Leipzig-Gohiis. Organ des „Gartenbau =Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222» der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handeisgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Die neue Eisenbahnverkehrsordnung. I. Das Reichseisenbahnamt hat den Entwurf einer neuen Eisenbahnverkehrsordnung heraus gegeben, welcher an die Handelskammern und sonstigen interessierten Korporationen zur Er reichung eines Gutachtens abgegeben worden ist. Bei der hohen Wichtigkeit, welche die Eisenbahnverkehrsordnung namentlich für alle Geschäftsbetriebe hinsichtlich des Personen- und Güterverkehrs hat, rechtfertigt es sich, wenn wir auch an dieser Stelle auf den Entwurf ein gehen und hauptsächlich die Vorschriften be leuchten, welche für den gärtnerischen Verkehr von Wichtigkeit sind. Die jetzt in Geltung befindliche Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 stützt sich noch auf die alten Betriebsreglements, und es war daher längst eine Revision der teilweise veralteten Bestimm ungen, die dem modernen Verkehr nicht mehr Rechnung tragen, geboten. Deshalb ist man an eine Neubearbeitung gegangen. Die Bestimmungen über die Beförderung der Personen bieten für uns wenig Gelegenheit zu Ausstellungen. Sie halten sich im Rahmen der bisherigen Vorschriften. Die Ausgabe der Fahrkarten kann eine halbe Stunde, auf grösseren Stationen eine Stunde vor Abgang des Zuges verlangt werden (§ 13, Abs. 1). Das ist nicht ausreichend. Da man Gepäck als Reisegepäck nur aufgeben kann, wenn man vorher eine Fahrkarte gelöst hat (§31, Abs. 1), müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass ( das Publikur.i sich viel früher, 1—2 Tage vor- her, schon die Fahrkarten lösen und das Gepäck aufgeben kann. Es herrschte doch bis jetzt schon der Brauch, dass die Fahrkarten wenigstens am Tage vor Antritt der Fahrt gelöst werden konnten. Die Eisenbahn kann auch nach dem neuen Entwurf verlangen, dass das Fahrgeld abgezählt entrichtet wird. Mit dieser völlig veralteten Vorschrift sollte im Zeitalter des Verkehrs endlich aufgeräumt werden. Der Schalterbeamte muss auf Wechselgeld halten. Oft weiss ja das Publikum gar nicht, welcher Betrag zu zahlen ist, und der Aufenthalt wird dann, wenn ein falscher Betrag aufgezählt wird, noch grösser als beim Wechseln. Nun hängen zwar Preistabellen aus, aber sie sind so umfang reich, dass Kurzsichtige sie oft nicht entziffern können, und wie oft wird der Fahrgast gar keine Zeit haben, sich noch lange an den vielleicht vom Publikum belagerten Tabellen herumzuquälen. Wer ohne Fahrkarte, unter Meldung an den Zugführer oder Schaffner, in den Zug steigt, hat 1 Mk. Strafe zu zahlen (§ 16, Abs. 2). Auch mit dieser Vorschrift können wir uns nicht befreunden. Da der Reisende schon fünf Minuten vor Abgang des Zuges (§ 13, Abs. 2) kein Anrecht auf Verabfolgung einer Fahrkarte mehr hat, sollte wenigstens das Entgegenkommen so weit gehen, dass er ohne Strafe eine Fahr karte nachlösen kann, wenn er gleich beim Einsteigen die Meldung macht, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen ist, eine Fahrkarte zu lösen. Eine wesentliche Verbesserung bringt der § 25 hinsichtlich der Fahrtunterbrechung. Es war bekanntlich bislang nur erlaubt, je ein mal auf der Hin- und Rückreise die Fahrt zu unterbrechen, während jetzt für jeden Tag der Geltungsdauer der Fahrkarte min destens eine einmalige Fahrtunterbrech ung gestattet wird. Das trägt wesentlich zur Erleichterung des Verkehrs gerade für Geschäfts leute bei, die an mehreren Plätzen, zumal bei weiten Touren, zu tun haben. Immer noch im argen liegt die Haftpflicht der Eisenbahn für nicht rechtzeitige Ablieferung des Reisegepäcks. Wenn nämlich keine Angabe des Inkassos stattgefunden hat, so vergütet die Eisenbahn für je angefangene 24 Stunden der Versäumung nur 20 Pfg pro Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, ein Betrag, der in den meisten Fällen sicherlich auch nicht annähernd den wirklich eingetretenen Schaden decken wird. Gerade hier hätten wir eine Aenderung der geltenden Vorschriften er wartet, denn der heute bestehende Entschädi gungsmodus stellt eine grosse Ungerechtigkeit dar. Zwar kann man ja auch weitergehenden Schadensersatz fordern, wenn man nachweisen kann, dass seitens der Bahnverwaltung böser Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt; dieser Nachweis dürfte aber doch schwerlich zu erbringen sein, so dass die weitergehende Ersatzpflicht tatsächlich nur auf dem Papiere steht. Für eine grössere Entschädigungspflicht müsste also auf jeden Fall eingetreten werden. Dass die Bahn endlich auch eine Haftung für die Gepäckträger übernommen hat, ent spricht nur den Grundsätzen der Billigkeit. Wenden wir uns der Güterbeförderung zu, so finden wir zunächst in der fünften Ab teilung die Vorschriften über das Expressgut. Da das Expressgut schon seit längerer Zeit auf allen deutschen Eisenbahnen nur auf Eisenbahn- Pakeiadresse überfertigt wird, sind die bisherigen Bestimmungen über die Abfertigung auf Ge päckschein als veraltet überall gestrichen worden. Ueber die Auslieferung des Expressgutes sind jetzt in der Verkehrsordnung selbst Vor schriften gegeben, während bisher in dieser Beziehung auf die Tarif Vorschriften verwiesen wurde. Die neue Bestimmung lautet: „Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungs station die Auslieferung des Expressgutes bei der Gepäckausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, womit es zu befördern war, die zur Bereitstellung und zu etwaiger Zoll- oder steueramtlicher Abfertigung erforder liche Zeit verstrichen ist. Wenn bei einer Sen dung, die von einem Zuge auf einen anderen überzugehen hat, der Uebergang durch Zug verspätung unmöglich geworden ist, so kann die Auslieferung erst nach Ankunft des Zuges verlangt werden, womit die Sendung frühestens befördert werden konnte. Holt der Empfänger das Gut nach Ankunft des Zuges nicht ab, und ist das Gut nicht bahnlagernd gestellt, so wird es nach den Tarifvorschriften der Empfang bahn dem Empfänger angemeldet oder zu geführt. Die Anmeldung oder Zuführung hat innerhalb der für Eilgut vorgesehenen Fristen zu erfolgen. Mit der Beförderung von gewöhn lichen Gütern befasst sich der achte Ab schnitt der Verkehrsordnung. Was den Fracht brief anbelangt, so ist die bisherige Vorschrift wonach auf der Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte des Frachtbriefes die Firma des Ausstellers aufgedruckt und ganz bestimmt nachrichtliche Vermerke angebracht werden konn ten (von Sendung des N. N. . . . im Auftrage der N. N. . . . zur Verfügung des N. W. — zur Weiterbeförderung an N. N. — versichert bei N. N.) im Interesse des Handels dahin er weitert worden, dass für den Empfänger be stimmte nachrichtliche Vermerke jeder Art zugelassen werden, wenn sie nur die Sendung betreffen. Aus gleichem Grunde ist auch die durch nichts gerechtfertigte Beschränkung, dass die Vermerke sich auf die ganze Sendung be ziehen müssen, wegzulassen. Dass die Vermerke ohne Verbindlichkeiten für die Eisenbahnen sind, versteht sich von selbst. Ausdrücklich wird nun hervorgehoben, dass alle Eintragungen im Fracht briefe in deutscher Sprache zu geschehen haben. Das ist in der jetzigen Verkehrsordnung nicht besonders erwähnt. Man hat aber in gewissen Gegenden üble Erfahrungen ge macht, weshalb die Aufnahme der Bestimmung „zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten“ er wünscht war. Was die Prüfung des Inhaltes der Sendungen anbelangt, so ist jetzt in § 57, Absatz 5 dem Absender nicht nur freigestellt, der Feststellung der Stückzahl und des Gewichtes beizuwohnen, sondern er kann verlangen, dass ihm von seifen der Bahn aus hierzu auch die Gelegenheit geboten wird. Es muss nur bei der Aufgabe der Wunsch zu erkennen gegeben werden. Hinsichtlich der Fracht zuschläge ist aus der neuen Zusatzvereinbarung zum Inter nationalen Uebereinkommen eine Vorschrift fol genden Inhalts herübergenommen worden: „In anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe (wenn also nicht explosionsgefährliche und bedingungs weise zugelassene Gegenstände in Frage kommen) beträgt der Frachtzuschlag, wenn die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung herbeizu führen nicht geeignet ist, 1 Mk. für den Fracht brief, sonst das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht für den angegebenen und der Fracht für den ermittelten Inhalt von der Aufgabe bis zur Bestimmungsstation, wenigstens aber 1 Mk.“ Neu ist ferner die Aufnahme einer Ver jährungsfrist, die bisher in der Verkehrs- Ordnung nicht vorgesehen war. Der § 59, Abs. 4 bestimmt nämlich: „Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung der Frachtzuschläge verjährt in einem Jahre, wenn er nicht unter den Par teien durch Anerkenntnis, Vergleich oder gericht liches Urteil festgestellt ist. Die Verjährung be ginnt bei Ansprüchen auf Zahlung des Fracht zuschlags mit der Zahlung der Fracht, oder wenn eine Fracht nicht zu zahlen war, mit der Auflieferung des Gutes. Bei den Ansprüchen auf Rückzahlung beginnt sie mit der Zahlung des Zuschlages. Auf die Verjährung finden die Bestimmungen in § 95, Abs. 3 und 4 (Hemmung und Unterbrechung der Verjährung) statt. Die Bestimmungen in § 96 (Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes) finden keine Anwendung. ts t, e. ■ Lathyrus=odoratus-Schau im Hotel zum Ritter in Erfurt. Auszug aus dem Protokoll der „Erfurter Gärtner-Vereinigung“ vom 28. Juli 1906. Nur diejenigen, welche diese Schau ge sehen, können sich einen Begriff machen von der Lieblichkeit und Anmut, welche diese an spruchslosen Kinder Floras auszeichnet. Mit wenig Material, nur gehoben durch passenden Hintergrund und das Geschick der ausstellen den Firmen war ein herrliches Bild geschaffen worden. Wohl die meisten Besucher dieser Schau, in ihrer Eigenart wohl die erste in Deutsch land, werden das Bewusstsein mitgenommen haben, dass mit dieser einfachen Blume Effekte geschaffen werden können, welche den ver wöhntesten Ansprüchen genügen. Die Aus stellung war dem Publikum ohne Entgelt ge öffnet und die Zahl der Besucher über alles Erwarten gross. An der Schau beteiligten sich 6 Firmen und sei zuerst des Ernst Benary’schen Sortiments als des grössten und reichhaltigsten gedacht. In lockeren Sträussen zeigte diese Firma 124 Sorten, von denen die neuesten Züch tungen, wie Beacon, Mac Michael, Codsal R.ose, David R. Williamson, Dora Bradmore, Evelyn Bradmore, Evelyn Bryatt, Qeorge Herbert, Helen Lewis, Helen Pierce, Henry Eckford, Lady Cooper, Mildred Ward, Phyllis, Unwin, Queen Alexandra, Rosie Sydenham, Sybil Eck ford, Unigue vertreten waren. Dieselben Sorten hatten auch die Firmen Otto Putz und Haage & Schmidt aus gestellt und bildeten mit den Benary’schen zusammen ein geschlossenes Ganzes, welches, durch Farne und Eulalia gracillima unter brochen, einen zierlichen Anblick gewährte, der durch Einfassung mit Thunbergia alata- Hybriden noch wesentlich gehoben wurde. Die Konzerthalle war von der Firma J. C. Schmidt mit verschiedenen Palmen, Blatt pflanzen und Lorbeeren vorteilhaft dekoriert und die drei daran anschliessenden Tische mit Lathyrus-Blumen bestellt. Die links- und rechtsseitigen Tafeln zeigten in lockeren Sträussen die verschiedenen Sorten, die die Firma teils zur Binderei, in der Hauptsache aber zur Samengewinnung anbaut, während die Mitteltafel mit der bekannten guten Schnittsorte Prinzess Beatrice (lebhaft hellrosa) geschmückt war. Ein grösserer Strauss, locker und gefällig gebunden und zwei dergleichen etwas kleinere Sträusse je 15 cm von ersterem entfernt auf- gestellt, bildeten die Hauptschmuckstücke in mitten der Tafel. Zwischen diesen befanden sich zwei ganz niedrige breite Vasen als so genannte Verbindungsstücke. Die Spiegelglas scheiben, auf welchen diese Sträusse aufgestellt waren, trugen zur Verfeinerung des Ganzen erheblich bei. Dazwischen gelegte kleine Sträusschen Asparagusgrün, sowie die feinen Girlanden von Medeola myrtijolia erhöhten das Aussehen dieses gelungenen Arrangements. Grosses Interesse erweckten die zwischen den Aufgängen in einer grünen Gruppe aufgestellten Haemanthus König Albert, die von dem neuen gefüllten, weissen Chyrsanthemum frutescens Queen Alexandra umgeben waren, sowie die links und rechts zwischen den Blattpflanzen aufgestellten Franciscea calycina mit ihren grossen, lilafarbigen Blumen. Weiterhin fanden zwei Riesenampeln von Nephrolepis exaltata gigantea mit feinen, eleganten, langen Wedeln allgemeine Beachtung. Die Firma N. L. Chrestensen hatte in der grösseren Halle in feiner ansprechender An ordnung ein grosses Sortiment Lathyrus aus gestellt, welches sich in der Hauptsache in den Farben des Benary’schen Sortiments bewegte, ferner eine Tafeldekoration angefertigt, zu der die Sorte Prinzess Beatrice, durchstellt mit Asparaguszweigen, verwendet worden war. Ein Kreuz aus Lathyrus latifolius albus und ein Kranz aus demselben Material mit einem Tuft köstlicher 7estout-Hosen von der Firma A. Sturm ausgestellt, zeigten das der Firma eigene Geschick für feinste Blumenarbeiten und die Verwendbarkeit obigen Materials für solche Schaustücke, die gebührend bewundert wurden. Zu den ausgestellten Ixithyrus-Sorten gab der Chef der Firma Otto Putz folgende interessante Erklärungen: Einen bevorzugten Rang als Modeblume nimmt in England und Amerika die Spanische Wicke, Lathyrus odo- ratus — Sweet Pea genannt — ein. Der Grund für diese Beliebtheit scheint einesteils in der Vorliebe für kräftige Wohlgerüche, andernteils in dem Bestreben zu liegen, dass das Publikum in England auf den zahlreich stattfindenden und mustergültigen Ausstellungen mit den neuesten Errungenschaften der Züchter bekannt gemacht wird. Besonders förderlich aber ist der Liebhaberei für Lathyrus die in England vor 6 Jahren gegründete und über 300 Mitglieder zählende „National Sweet Pea Society“. Dieselbe widmet sich der Sichtung der Varietäten, besucht die Versuchsfelder der grossen Samenfirmen und Spezialzüchter und veranstaltet alljährlich in London und einigen Provinzialstädten besondere Lathyrus-Ausstel lungen, von der die in London 1905 statt gefundene mit 119 Varietäten in 1826 Gläsern beschickt war. In Verbindung mit diesen Aus stellungen versendet die Gesellschaft Frage bogen, in denen von den Empfängern die nach ihrer Erfahrung und Beobachtung emp fehlenswertesten Varietäten in der Reihenfolge ihrer Anbauwürdigkeit und nach Farbenkiassen geordnet, bezeichnet werden. Das Ergebnis dieser Umfrage wird in den regelmässig er scheinenden Jahrbüchern der Gesellschaft, den Sweet Pea Annual veröffentlicht. In dem Jahrbuch für 1900, dem eigent lichen Jubiläumsjahr, veröffentlicht J. B. Dicks in London eine eingehende Studie über die Geschichte des Lathyrus odoratus. Er findet ihn zuerst erwähnt 1650 unter L. angustifolius, 1664 tauchte er als L. latifolius annuus, ferner als L. major ex Sicilia auf. Dicks sucht nachzuweisen, dass es sich um eine sizilianische Art als Stammform handelt, nicht wie in Eng land angenommen, um eine Einführung aus Ceylon und stützt sich dabei auf eine Schrift des Jesuitenpaters Cupani 1696. Den Namen L. odoratus erhielt die Pflanze von Willdenow. Jedenfalls waren schon zu Linnes Zeiten eine rote, eine weisse und eine rosa Sorte be kannt, die etwa bis 1860 auf neun Varietäten gebracht wurden, unter diesen befanden sich gestreifte und gelb und blau gerandete, durch James Carter eingeführte Sorten. Hierzu kamen 1866 Invinsible Scarlet durch Carter und 1868 durch Haage & Schmidt Kron prinzessin v. Preussen, sowie 5—6 Jahre später die lilablühende Feenkönigin. Bis hierher hatte es sich mit wenigen Aus nahmen um Zufalls-Neuheiten gehandelt. Mit Beginn der 80er Jahre aber traten Laxton, besonders aber Henry Eckford mit den Er gebnissen ihrer künstlichen Befruchtungen auf den Plan, erstere mit Invincible Carmine, Eck ford mit Bronce Prince. Von nun an tauchten neue Kreuzungen immer zahlreicher auf, neben Haage & Schmidt mit Bronze-König führten von Erfurter Firmen Chr. Lorenz Celestial und Navy Blue ein, 1900 stellte die Firma Ernst Be- nary ihre frühblühende Sorte Montblanc aus. Die von der Gesellschaft alljährlich auf gestellten Ranglisten zeigten in treffender Weise den steten Fortschritt in den Neuzüchtungen,
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