Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 5.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190300002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19030000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19030000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 5.1903
-
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1903 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1903 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1903 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1903 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1903 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1903 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1903 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1903 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1903 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1903 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1903 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1903 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1903 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1903 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1903 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1903 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1903 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1903 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1903 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1903 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1903 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1903 1
- Register Register 4
-
Band
Band 5.1903
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
No. 10. Sonnabend, den 7. März 1903. V. Jahrgang. Derj/ande/sgär/ner. • Hermann pz- Handels-Zeifunff für den deutschen Gartenbau. Leipzig, Sudstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-ctohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. ö.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich^Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „tiandelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Das preuss. Oberverwaltungsgericht und die Gewerbesteuer der Gärtner. Die Frage, welche rechtliche Stellung die Gärtnerei in Deutschland einnimmt, wird so lange aktuell bleiben, als nicht eine einheit liche Organisation erzielt worden ist. So lange dies nicht der Fall, werden auch die Ent scheidungen der ordentlichen Gerichte, wie der Verwaltungsgerichte, sich von Fall zu Fall mehr oder minder widersprechen und die Rechts unsicherheit wird bestehen bleiben. Es ist allgemein bekannt, dass in Preussen die gewerbliche Gärtnerei zur Gewerbesteuer herangezogen wird, während der eigentliche Gartenbau, die landwirtschaftlich betriebene feldmässige Gärtnerei, von dieser Steuer be freit bleiben soll. Was ist aber in der Gärt nerei ein gewerblicher, was ein landwirtschaft licher Betrieb? Da stehen die Behörden wieder vor dem verschleierten Bild von Sais. Noch keine hat die Wahrheit zu finden vermocht. In seltsamer Disharmonie erklären die einen für landwirtschaftlichen Betrieb, was die anderen für einen gewerblichen halten, und umgekehrt. Bald müssen landwirtschaftliche Betriebe Ge werbesteuer zahlen, bald sind gewerbliche da von befreit. Man wird an das Spiel „Kämmer chen vermieten“ erinnert. Die Positionen werden beliebig gewechselt. Uns liegt nun eine neue Entscheidung des Kgl. Oberverwaltungsgerichts (VI. Senat) vom 4. Dezember 1902 (O. V. G. No. VI. G. 175) vor, welche in mehrfacher Beziehung von In teresse ist, und daher auch hier einer kurzen Betrachtung unterzogen werden soll. Der Handelsgärtner F. in Prettin a. d. Elbe, Inhaber einer, von ihm selbst so bezeichneten, „Kunst- und Handelsgärtnerei“, „Obstbaum und Rosenschule“, wurde zur Gewerbesteuer herangezogen. Er wandte sich nunmehr mit einer Beschwerde an den Steuerausschuss zu Torgau, aber ohne Erfolg. Der Steuerausschuss erklärte seinen Betrieb für einen gewerblichen und daher steuerpflichtigen. Nunmehr ging F. an die nächste Instanz und legte Berufung bei der Kgl. Regierung zu Merseburg ein. Auch hier unterlag der Berufungskläger, denn auch die Kgl. Regierung zu Merseburg nahm, ge stützt auf verschiedene Vorentscheidungen, an, dass der Betrieb, da es sich um eine „Kunst- und Handelsgärtnerei“ handle, zu den gewerb lichen zu zählen sei, und daher auch der Ge werbesteuer nach preussischem Recht unter liege. Die Kgl. Regierung stützte sich dabei auf den Möller'sehen Erlass, in dem es ja heisst, dass bei den sogenannten Kunst- und Handels gärtnereien, namentlich in den Städten, zumeist die Vermutung dafür spreche, dass eins der Merkmale der gewerblichen Gärtnerei vorliege. Auch die ordentlichen Gerichte haben ja die Kunst- und Handelsgärtnereien vielfach ohne weiteres für gewerbliche erklärt. In unserem Falle beruhigte sich jedoch der angeblich Steuerpflichtige bei der Entscheidung der Kgl. Regierung nicht, sondern legte im Februar 1902 Beschwerde gegen dieselbe ein, so dass die Angelegenheit nunmehr vor das Kgl. Oberverwaltungsgericht kam. Interessant ist es nun schon, dass die oberste Instanz bald ein Jahr zur Entscheidung dieses Falles ge braucht hat. Im Februar wurde Beschwerde erhoben und am 4. Dezember erging die Ent scheidung. Das sind bald zehn Monate! Man wird jedenfalls der höchsten Instanz nicht nach sagen dürfen, dass sie sich bei der Urteils findung übereilt hätte! Das Urteil selbst hat folgenden bemerkens werten Inhalt: „Die gegen die Berufungsentscheidung „der Kgl. Regierung zu Merseburg vom „14. Februar 1902 eingelegte Beschwerde „ist für begründet zu erachten, die Steuer- „festsetzung auf Freistellung zu berichtigen „und die Kosten des Besch werde verfahrens „sind äusser Ansatz zu bringen.“ Die Gründe zu diesem Erkenntnis besagen folgendes: „Der Gartenbau unterliegt der Gewerbe steuer nur, wenn er sich als Kunst- und Hande 1s-Gärtnerei darstellt. (§ 4 des Ge werbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891.) Auf den Betrieb einer Kunstgärtnerei lassen im all gemeinen immer künstliche Anlagen von nicht untergeordneter Bedeutung, z. B. eine ungewöhnlich grosse Zahl von Früh beeten, grössere Gewächshäuser und Treib hausanlagen , grössere maschinelle Vor richtungen und Anlagen u. s. w. schliessen. (Vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungs gerichtes in Staatssteuersachen Bd.llI.Seite324.) Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass solche künstliche Anlagen nach der heutigen Ent wicklung des Gartenbaues in der berufsmässigen Gärtnerei regelmässig benutzt werden. Wenn also Art und Umfang der Anlagen für sich allein keinen sicheren Rückschluss gestatten, so muss die Frage, ob Kunstbetrieb anzunehmen ist oder nicht, zugleich auch nach der H öhe des Ertrages beantwortet werden. Denn für die Erzeugnisse der Gartenkunst werden regelmässig erheblich bessere Preise erzielt werden, als für Erzeugnisse des gemeinen Gartenbaues, so dass regelmässig auch der Ertrag der Gärtnerei im Ganzen ein Merk mal für den Charakter des Betriebes bilden kann. So wird bei Erträgen bis zu 1500 M., unter Umständen auch bei erheblich höheren Erträgen, trotz vorhandener künstlicher An lagen, doch nur ein gemeingewöhnlicher Be trieb der Gärtnerei anzunehmen sein. Eine Gärtnerei mit so geringem Ertrage wird des halb nur ausnahmsweise beim Hinzutreten deutlich ausgeprägter Merkmale als Kunst- und Handelsgärtnerei zur Gewerbesteuer herange zogen werden. Da es hier bei dem Ertrage an solchen Merkmalen fehlt, die etwa neben der landwirt schaftlichen Gärtnerei aber bestehende gewerbs mässige Verarbeitung von Papier und Wachs zu Kränzen wegen der Geringfügigkeit des diesem Betriebszweige gewidmeten Kapitals steuerlich gar nicht in Frage kommen kann, so ist die Berufungsentscheidung wegen un richtiger Anwendnng des bestehenden Rechtes aufzuheben und der Beschwerdeführer von der Gewerbesteuer freizustellen.“ Man wird nicht sagen können, dass diese Entscheidung einwandfrei wäre. Das Moment des Ertrages mit zum Kriterium der Ent scheidung der rechtlichen Stellung der Gärtnerei zu machen, ist doch sehr bedenklich. Sehr richtig sagt ja das Urteil, dass künstliche An lagen nach der heutigen Entwicklung des Gartenbaues die Regel in den Betrieben bilden, daraus also zunächst ein unterscheidendes Merkmal nicht hergeleitet werden kann. Aber auch der Umstand, ob diese Anlagen in grösserer Anzahl vorhanden sind, kann nach unserem Dafürhalten heute nicht mehr ausschlaggebend sein. Wir kennen Privatgärtnereien, welche eine sehr grosse Anzahl von Frühbeeten und auch grössere Gewächshäuser' besitzen, ohne dass man sie Jemals zur Gewerbesteuer herange zogen und für gewerbliche Betriebe erklärt hätte. Ein so rein äusserliches Merkmal, wie die Zahl und Grösse der Betriebsanlagen, kann nach unserem Dafürhalten nicht als Grundlage der Entscheidung betrachtet werden. Die Ent scheidungen, die sich auf solche Merkmale stützen, werden oft richtig, oft irrig sein, und vielfach nur formelle Bedeutung haben. Will man die Frage wirklich ernsthaft nehmen, so muss nach der inneren Natur der Betriebe ge forscht werden. Dort liegen die unterschied lichen Momente versteckt. Aber aus Unkennt nis der verschiedenen Betriebsarten klammert man sich an solche äussere Merkmale, wie der Ertrinkende an einen Strohhalm. Und wie mit diesem Moment, so ist es auch mit dem des Ertrages. Es kann landwirtschaftliche Gärt nereien geben, wir erinnern nur an die Ver hältnisse im Samenbau, die einen ganz gewal tigen Ertrag abgeben, und doch nach ihrer ganzen Einrichtung nicht zu den gewerblichen Betrieben gezählt werden können. Und anderer seits werden Betriebe, die unstreitig gewerb licher Natur sind, oft einen nur geringen Er trag nach ihrer ganzen Ausdehnung und Ein richtung liefern, so dass man sie, wollte man nach dem Ertrag gehen, kurzer Hand den landwirtschaftlichen Betrieben zuzählen könnte. Nicht zu verwerfen ist dagegen das Moment der Preiserzielung, das ebenfalls in der Ent scheidung verwertet wird. Das ist unstreitig richtig, dass für die Erzeugnisse der Garten kunst erheblich höhere Preise erzielt werden, als für den gewöhnlichen Gartenbau, oder, wie das Urteil sagt, den „gemeingewöhnlichen Gartenbau“. Die Blumen, Gemüse u. s. w., welche aus den Treibereien kommen, die edlere Gewächse bilden, stehen im Preise ungleich höher als die Produkte des feldmässigen Gartenbaues. Freilich wird man auch hier wieder einwenden können, dass eben jetzt auch die unstreitig landwirtschaftlichen Betriebe oft ausgedehnte derartige Treibereien aufweisen, ohne dass es jemand beifallen würde, ihnen im ganzen ihren landwirtschaftlichen Charakter zu bestreiten. Nach alledem sind wir der Meinung, dass die getroffene Entscheidung nicht mehr Wert hat als so viele andere. Eine wirkliche Klärung der streitigen Sachlage wird auch durch sie nicht erzielt. Feuilleton. Frühlingsstürme. Gärtner-Roman aus der Gegenwart von Alfred Beetschen. 9. Fortsetzung. Nachdruck untersagt Dreizehntes Kapitel. Dass Fritz Liermann sich im Versemachen versuchte, war für einen Mann in seinen Jahren nichts ungewöhnliches. Auch dass er in seiner Eigenschaft als Jurisprudenz-Beflissener heim lich den Pegasus bestieg, war ein harmloser Sport, den er mit manchem Kommilitonen teilte, wie denn bekanntlich das trockenste Studium, als welches die Rechtswissenschaft nun einmal gilt, mitunter — es sei nur an den Heidelberger Stud. jur. Joseph Viktor Scheffel erinnert — die feuchtfröhlichsten Gesänge gereift hat. Gegensätze ziehen sich an, und überdies war es für Fritz Liermann zweifellos weniger kostspielig, sich auf den Pegasus, als, gleich seinen Freunden, die ihre beste Zeit auf der Reit bahn zubrachten, sich auf einen wirklichen Renner zu schwingen. Soweit wäre auch alles gut und schön gewesen, wenn Fritz die edle Dichtkunst nur nicht bloss als Mittel zum Zweck be nutzt hätte. Liermann junior war nämlich bald dahinter gekommen, dass es praktischer sei, sich auf Flügeln des Gesanges, als auf Schusters Rappen bei einer neuen „Flamme“ einzuführen. Und da er in der Wahl seiner Herzenserkorenen nicht gerade skrupulös zu sein brauchte, da man den hübschen jungen Mann in den Gesellschaftskreisen der kleinen Universitätsstadt gern leiden mochte, konnte es ihm, nachdem die ersten Semester glücklich durchgebüffelt waren, an allerlei Allotria präsentieren den Aventuren nicht fehlen. Waren diese auch durchweg harmloser Natur, so kosteten sie nichtsdestoweniger Geld, da Herr Liermann mit vornehmen Formen aufzutreten liebte und, trotzdem oder vielleicht gerade, weil man in seinem Eltern hause erst jeden Groschen, ehe man ihn verausgabte, zweimal umzuwenden pflegte, nicht zu den Knausern gehörte. Gefährlicher als die Buffetmamsell mit den Tollkirsch augen war dem sonst sich jedes studentische Vergnügen ver sagenden jungen Mann eine Dame vom Theater geworden, die freilich äusser ihrer sympathischen Erscheinung wenig hervorragende Eigenschaften für die weltbedeutenden Bretter mitgebracht hatte. Für den in der anspruchslosen Provinz stadt zur Winterszeit seine Pforten öffnenden, altehrwürdigen Musentempel reichten sie gerade aus. Fräulein Margot Friedel stammte aus gutem Hause und hatte es sich, zum Leidwesen ihrer Eltern, schon als Back fisch in den Kopf gesetzt, Schauspielerin zu werden. Da alles gutgemeinte Abraten von Eltern und Verwandten nichts fruchtete, das Mädchen sich im Gegenteil zusehends immer mehr für die „Jungfrau von Orleans“ und Egmonts „Klärchen“ als für hauswirtschaftliche Geschäfte und Handarbeiten interessierte, so gab man dem Drängen nach, um das „unvernünftige Blitz mädel“, wie der Papa meinte, seine Lust nach dem Coulissen- zauber büssen zu lassen. Margot, die sich mit der blinden Begeisterung himmel stürmender Jugend in den Komödienstrudel stürzte, sah sich schon nach dem ersten mit der Pleite des Direktors endenden Engagement erheblich abgekühlt. Aber nicht um die Welt hätte sie ihren Vorsatz, eine berühmte Künstlerin zu werden, sobald aufgegeben. Sie hoffte immer auf das „nächste“ Engage ment, auf bessere Rollen, in denen sie ihre Begabung, wie sie glaubte, nicht unter den Scheffel zu stellen brauchte, und griff deshalb mit beiden Händen zu, als sie von einem Schmieren direktor besserer Ordnung für die Stadt, in welcher Fritz Lier mann seinen Studien oblag, mit zweihundert Mark Monatsgage und einer „Benefiz“-Bewilligung „gewonnen“ wurde. Nun war Fräulein Friedel mit einem Male Gelegenheit geboten, ihrem naiven Ehrgeiz die Zügel schiessen zu lassen. Sie sah sich von der Kritik, die im Hauptblatt von einer unter dem Pseu donym Erich Freund rezensierenden Schriftstellerin besorgt wurde, in alle Himmel erhoben. In den Schaukästen der Photo graphen konnte man die „dieswinterliche Zierde“ des Stadt theaters als „Maria Stuart“ und als Claire im „Hüttenbesitzer“ bewundern und auf dem letzten Studentenball war sie die viel- umschwärmte Königin des Festes gewesen. Hier hatte sie auch Fritz Liermann kennen gelernt, der ihr mit ehrerbietiger Scheu den Hof machte und sich sogar rühmen durfte, zweimal mit dem schönen Rautendelein, — so wurde an jenem Abend Fräulein Friedel ihrer reizenden, mit Blumen geschmückten Frisur wegen genannt — getanzt zu haben. Trotzdem er bisher wenig Gelegenheit gehabt hatte, das Tanzbein zu schwingen, war Fritz kein schlechter Tänzer; vor allem aber war er, was auf Bällen sonst nicht allzuhäufig anzutreffen ist, kein fader Gesellschafter, sondern ein, wenn auch nicht eben geistreicher, so doch höchst annehmbarer und unterhaltender Plauderer. Besonders Damen gegenüber war er nicht wortkarg, ein gedenk des vortrefflichen Spruches: Willst du gelten bei den Toren, Gib dich aus für hochgeboren. Willst du bei Verständ’gen gelten, Höre viel und rede selten, Doch willst du Frauengunst gewinnen, Sprich, ohne viel dich zu besinnen! Auf den Hochschulbänken hatte er Gelegenheit genug, „viel zu hören“, hier aber lächelte ihm, oder schien es ihm nur so, wirklich Frauengunst, und einen solchen Augenblick wollte er sich zu Nutzen machen. „Sie sind gewiss, Mediziner, — nicht?“ hatte sie ihn gefragt, als sie zusammen durch den von tanzlustigem akade mischem Volk erfüllten Saal schritten. „Weshalb meinen Sie das, gnädiges Fräulein ?“ war seine etwas erstaunte Gegenfrage gewesen. . „Nun, weil Sie so etwas Forsches und zugleich Ruhiges an sich haben“, hatte sie darauf erwidert und ihn mit ihren ins Grünliche spielenden Nixenaugen über den wogenden Fächer hinweg verstohlen angeguckt. „Ich muss Ihren Traum zerstören. Ich bin nur Jurist. Wäre ich eine Faustnatur, so würde ich vermutlich, schon Ihnen zu lieb, Juristerei und Medizin* studieren, aber Sie werden es nicht ganz unbegreiflich finden, wenn ich schon an der einen Wissenschaft, der Rechtsgelehrtheit, gerade genug zu schleppen habe.“ „Das kann ich Ihnen lebhaft nachfühlen!“ hatte sie ge lacht. „So ein trockenes Brotstudium muss furchtbar sein!“ „Ja, schauderhaft, höchst schauderhaft!“ sekundierte er, indem er seine weissbehandschuhte Rechte leicht um ihre Taille legte. Dann wiegten sie beide dahin im Walzertakt zu den Klängen einer ,Fledermaus‘-Melodie. „Da hören Sie’s“ scherzte er, — „glücklich ist, wer vergisst, dass er nur cand. juris ist!“
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)