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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 5.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190300002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19030000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19030000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 5.1903
-
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1903 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1903 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1903 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1903 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1903 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1903 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1903 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1903 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1903 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1903 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1903 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1903 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1903 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1903 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1903 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1903 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1903 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1903 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1903 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1903 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1903 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1903 1
- Register Register 4
-
Band
Band 5.1903
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 48. Sonnabend, den 28. November 1903. V. «Jahrgang. DerJ-fandß/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig, Südstrasse 33. 7p y r Py • r groe f r r y /9 r y Für die Handelsberichte und tianaels-Zeifung für den deutschen Gartenbau, deniachtichenreilverantotich: 2 •LUO 1 lidldLKcr, Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig- Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich^Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark S.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handeisgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Gärtner und seiner Ehefrau. Wenn wir von diesem „Verhältnis“ des Gärtners sprechen, so interessiert uns selbst verständlich dabei nur die rechtliche Seite des selben. Jedermann weiss, welche hohe Bedeu tung die Arbeitskraft der Gärtnersfrau im Be triebe hat, und wieviel von ihrem Fleiss, ihrer Umsicht und Energie abhängt. Wir haben zu dieser Tätigkeit der Frau in der Gärtnerei auch schon im „Handelsgärtner“ ausführliche Betrach turgen gewidmet. Es fragt sich nun aber, ob davon, dass die Gärtnersehefrau ihrem Manne im Betriebe hilft, unter ihm als „Gehilfin“ verlautet, auch in rechtlichem Sinne ein Dienstverhältnis herge stellt wird. Diese Frage hat namentlich Be deutung für die Invaiiditätsversicherung und ist auf ihrem Gebiete tatsächlich zum Austrag ge kommen. Das Reichsversicherungsamt hat in einer Entscheidung vom 28. September 1903, die wir bereits einmal kurz erwähnt haben, diese Frage verneint. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten im Sinne der Invalidenversicherung ist ausgeschlossen. Die Ehefrau des Gärtners steht zu diesem in keinem „ArbeitsVerhältnis“, selbst dann nicht, wenn sie z. B. das ganze Bir.degeschäft für denselben oder den Blumen verkauf allein leitet. Es ist zwar zuzugeben, dass durch die im Wesen der Ehe begründete, grundsätzlich all gemeine Lebens- und Interessengemeinschaft der Ehegatten nicht die Möglichkeit gewisser wirt schaftlicher Sonderinteressen und Interessen gegensätze der Ehegatten und damit die Mög lichkeit ausgeschlossen wird, dass ein Gatte vom andern für gewisse wirtschaftliche Leistun gen bezahlt wird und den Gegenwert für sein Sondervermögen erwirbt. Aber das Reichsversicherungsamt meint, dass es sich doch dabei einmal um Entscheidungen handle, welche in den für die Arbeiterversiche rung allein in Betracht kommenden Verhältnissen wegen des geringen Umfanges der dabei zu berücksichtigenden Vermögens- und Einkom menswerte an sich selten sind, und dass ferner wo solche Erscheinungen in dem von der Ar beiterversicherung betroffenen Personenkreise auftreten, Privatrechtsverhältnisse in Betracht kommen, welche weniger für d e Beziehungen der Ehegatten unter einander, als vielmehr für die Beziehungen derselben von dritten, nämlich meist den Gläubigern des Mannes von Bedeu tung sind, und lediglich dieserhalb geschaffen werden. Das Reichsversicherungsamt meint, dass da, wo eine Frau zu ihrem Manne in ein festes Arbeitsverhältnis gegen Lohn tritt, es sich meist darum handelt, die Erträgnisse dieser Arbeit sicher zu stellen und dem Zugriffe der Gläu biger zu entziehen. Wo aber dies nicht die Ursache für die Lohn-Beschäftigung des einen Ehegatten im Be triebe des anderen sei, da ergebe sich doch e Tätigkeit des nicht den Betrieb leitenden Teiles ohne weiteres aus dem gemeinsamen Interesse beider Eheleute am wirtschaftlichen Erfolge des Betriebes, einem Interesse, welches von der Zu gehörigkeit des Betriebes zum Sondervermögen des einen oder anderen Teiles wenig oder gar nicht berührt wird, wie denn auch die Betriebs erträgnisse in derartigen Fällen fast ausnahms los nicht gesondert verrechnet würden, sondern zum Unterhalte des gemeinsamen Hauswesens dienten. In der Tat wird es auch wenige Gärt nersfrauen geben, denen für ihre Tätigkeit eine bestmmte Vergütung oder „Entlohnung“ fest gesetzt und auch wirklich ausgezahlt würde. Gerade in den beschränkteren wirtschaft lichen Verhältnissen, mit denen es doch die Arbeiterversicherung zu tun habe, sei überhaupt die Arbeit der Frau nicht auf die Verwaltung des Hauswesens beschränkt, sondern erstrecke sich nach der Lage und den Anschauungen der entsprechenden Bevölkerungsschichten selbstver ständlich auch auf die Mitarbeit im Erwerbsleben, sofern für eine solche Mitarbeit nur Spielraum vorhanden sei. Wo nun diese Mitarbeit einen erheblichen Umfang annehme, sei wohl die Frage berech tigt, ob die Frau nicht als Mitunternehmerin des Mannes zu gelten habe, eine Frage, die auf dem Gebiete der Unfallversicherung mehrfach bejaht worden sei. Aber wenn auch das in einzelnen Fällen sehr wohl bejaht werden kann, so wiederspreche es doch den tatsächlichen Ver hältnissen, wenn man die nach ihrer natürlichen Stellung als Gehilfin des Mannes zur Mitarbeit berufene Frau als im ArbeitsVerhältnis und in einem anderen als dem eherechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Manne stehend auf ¬ fassen wollte. Dasselbe gelte umgekehrt, wenn der Mann im Betriebe der Frau tätig sei. Es wäre also auch dann kein die Invalidität be gründendes Verhältnis anzunehmen, wenn z. B. der Ehemann falliert, die Gärtnerei auf die Frau übergeht und der Mann bei dieser mit arbeitet. Diese Auffassung entspricht nach der Fülle von Erfahrungen, weiche das Reichsversicherungs amt auf dem streitigen Gebiete gemacht hat auch der eigenen Anschauung der beteiligten Be völkerungsschichten. Eine Anmeldung eines Ehega’ten zur Zwangsversicherung der Invali dität kommt daher nur selten vor und meist : ur dann, wenn der Versicherungsfall und der Erwerb einer Rente in naher Aussicht steht Eine nähere Prüfung der Verhältnisse gibt in allen diesen Fällen dass von einem eigentlichen Gelohnten, von der selbstverständlichen, ehe lichen Aushilfe wirklich verschiedenen Leistung und Gegenleistung überhaupt gar keine Rede sein kann. Wo dies natürliche Verhältnis zwi schen Mann und Frau besteht, arbeitet die letz- iere im Geschäfte des'Mannes ohne besondere Arbeitsentschädigung mit, denn der Geschäfts betrieb des Mannes, die Erwerbsq teile der gan ten Familie, muss ihr ebenso am Herzen liegen, wie dem Manne selbst. Dass die Frau beim Manne gegen Lohn arbeiten soll, widerspricht last ausnahmslos dem gesunden Empfinden der Beteiligten und der tatsächlichen Lage der Dinge. Die Verhältnisse müssen erst künstlich in eine die Versicherungsfrage begründende Form ge- hracht werden. Man will den Schein eines Ar- heitsverhältnisses erzeugen, um die Vorteile der 2 vangsversicherung noch mitzunehmen. Ganz anders liegt es in dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Zwischen ihnen besteht zwar ein Arbeitsverhältnis, aber keine derartige Lebens- und Interessengemein schaft, wie sie vom Wesen der Ehe nun ein mal nicht zu trennen ist. Erwachsene Kinder haben vielmehr in der Regel persönlich und wirtschaftlich einen eigenen Interessenkreis, welcher von dem der Eltern verschieden ist, wie ja auch beispielsweise die Auszugs-Alten- teils-Verträge usw. beweisen. Wenn es som’t also ausgeschlossen ist, dass die Ehefrau des Gärtners zu ihrem Ehe mann in einem Arbeitsverhältnis, welches eine Invalidenversicherung begründete, steht, so ist es dagegen recht wohl möglich, dass der Sohn als Gärtnergehilfe, die Tochter als Binderin bei den Eltern in Stellung tritt, und demgemäss der gesetzlichen Invaiiditätsversicherung unter worfen ist. Das Einwintern der Gemüse im Norden Frankreichs. Ein wichtiges Kapitel im Gemüsebau betrifft das Einwintern der verschiedenen Gemüsearten, denn die mit grosser Mühe und Sorgfalt während des Sommers dem Boden abgerungenen Pro dukte, bedürfen auch im Winter eines derartigen Schutzes, dass sie nicht durch Fäulnis oder andere Ursachen verderben. Da wir die Gemüse in frischem Zustande aufzubewahren suchen, hat es zur Folge, dass dieselben einen verhältnis mässig grossen Raum beanspruchen. In solchen Fällen aber, wo Gemüse in grossen Massen für den Winterbedarf gebaut wird, bereitet die Unter bringung desselben in die Winterquartiere oft mals infolge Platzmangels mehr oder weniger Schwierigkeiten. Es gibt ja eine Reihe von verschiedenen Aufbewahrungsorten, die sich aber allerdings nicht alle in gleicher Weise zu dem erwähnten Zwecke eignen. Zu den bequemsten undempfehlenswertestenUeberwinterungsräumen gehören zweifellos leerstehende tiefere Mistbeet kasten, in denen die Gemüse nicht nur leicht untergebracht werden können, sondern die auch im Winter bei Frost bequem zugänglich sind, und somit die aufzubewahrenden Produkte jeder zeit für den Gebrauch bereit stehen. In vielen Fällen reichen aber gerade die Mistbeetkasten für die ganzen Gemüsevorräte bei weitem nicht aus, oder sie müssen für andere Zwecke ver wendet werden. Oftmals sind sie überhaupt nicht vorhanden. Man hat sich daher nach anderen Ueberwinterungsorten umzusehen, die sowohl möglichst einfach und billig herzustellen sind, als auch das aufzubewahrende Gemüse gut vor Frost und Fäulnis schützen, die es aber ausserdem gestatten, zu beliebiger Zeit den Gemüsebedarf zu decken. Zur zweckmässigen Aufbewahrung des Ge müses ist vor allem notwendig, dass dasselbe vollständig ausgereift ist. Es ist daher stets zu empfehlen, mit dem Einernten der ver schiedenen Gemüsearten nicht zu früh zu be ginnen. Je länger diese im Freien verbleiben können, desto haltbarer werden sie sich in Der Bankdirektor. Roman von Reinhold Ortmann. 21. Fortsetzung. (Nachdruck verboten.) „Hast Du Dir jemals ein Gewissen daraus gemacht, mein lieber Kerstens, Einem dieses Schlages im Tempel oder im Baccarat etwas von seinem schändlichen Raube abzejagen? Und hat nicht mancher arme Schneider, Schuster und Handschumacher rechtschaffenen Nutzen gehabt von dem Gelde, das seinen vorigen Eigentümern vielleicht nur dazu gedient haben würde, dieselben armen Leute jämmerlich zu bewuchern und ins Ver derben zu stürzen? Dabei wird es Dir kaum unbekannt sein, mein guter alter Junge, dass unser vortreffliches Strafgesetz auch das gewerbsmässige Glücksspiel in das lange Register der strafbaren Handlungen eingefügt hat, und dass ein Hazar- deur Deines Schlages in den Augen des Richters kaum wesent lich besser ist als ein Dieb! Woher nur mit einem Male diese gewaltige, sittliche Entrüstung, welche Dich um ein Haar selbst die ritterlichen Tugenden der Freundschaft und der Treue hätte verläugnen lassen? Wir ziehen an dem näm lichen Strange, mein Lieber, und wir sollten beide gleicher massen erhaben sein über die engherzigen und beschränkten Vorurteile dieser sogenannten Gesellschaft! Hätte ich Dein Talent und Deine Passion für das Spiel — wer weiss, ob ich jemals in Versuchung geraten wäre meinen Finanzen auf eine andere Weise aufzuhclfen! Aber das Schicksal verteilt seine Gaben nun einmal nach Gunst und Laune, und jeder muss vorlieb nehmen mit den Fähigkeiten, die ihm zugefallen sind. Wärest Du vernünftig gewesen, so hättest Du Dir trotz jener Zeitungsnotiz überhaupt keinerlei Gedanken über Deine Mission und meine etwaige Beteiligung an jenem Ereigniss gemacht, so wenig als es mir in den Sinn gekommen ist, mir Gedanken über die eigentlichen Gründe zu machen, aus denen man Dir in Breslau und in Dresden die Türen gewisser vornehmer Zirkel für die Folge verschliessen zu müssen glaubte. Da Du jedoch nun einmal diesem naheliegenden Gebot der Klugheit zuwider gehandelt hast, so wird es nicht ganz überflüssig sein, in aller Ruhe zu erwägen, was dann vermutlich geschehen wäre, wenn Du Dich wirklich hättest entschliessen können, an Deinem ältesten und aufrichtigsten Freunde zum Verräter zu werden. Auf besondere Schonung durch mich hättest Du selber Dir dann doch wohl schwerlich Rechnung gemacht, und wie die Dinge einmal liegen, wäre es mir geradezu kinderleicht geworden. Dich zu meinem Mit schuldigen zu stempeln. Das schöne Institut der Kronzeugen aber ist bei uns leider noch nicht eingeführt, und es wäre Hundert gegen Eins zu wetten gewesen, dass Du das erha bene Bewusstsein, Deinen vertrauensvollen Freund an das Messer geliefert zu haben, mit der Kleinigkeit von einigen Monaten oder Jahren Gefängnis hättest bezahlen müssen. Ist es Dir das wirklich wert, mein guter Kerstens? Oder er scheint es Dir nicht einigermassen angenehmer und vernünf tiger, die Sache unter dem nämlichen Gesichtswinkel zu be trachten, wie ich es tue, und Dir einzureden, Du habest die zehntausend Mark, die ich Dir hiermit zur Verfügung stelle, in einer glücklichen Nacht im Spiele gewonnen? Am Ende sitzen wir ja doch alle, wie wir da sind, nur an einem grossen Roulette-Tische und haben keine Veranlassung, uns lange den Kopf darüber zu zerbrechen, welche geheimnisvolle Macht den Lauf der launischen Kugel lenkt! Nach Neune, wie die Schauspieler sagen, nach Neune ist doch alles vorbei, mein lieber Kerstens!“ Ob es die eigenartige Lebersphilosophie seines Freundes, ob es die Aussicht auf das Gefängnis oder der imponierende Klang der stattlichen Zahl gewesen war, was den moralischen Widerstand des langen Freiherrn nach kurzem Kampfe so kläglich hatte zusammenbrechen lassen, es war auf seinem hageren, verlebten Antlitz nicht mit voller Klarheit zu lesen. Aber dass Felix v. Randow hinfort nichts mehr von ihm zu fürchten haben würde, das stand deutlich genug in dem ver legenem und verzerrten Lächeln geschrieben, mit welchem er nach einem tiefen Atemzuge fragte: „Und Du meinst, dass — dass es wirklich keine Gefahr für mich hätte?“ „Sofern Du nicht die Unschicklichkeit hast, Dich selber zu verraten — nicht die allermindeste! Die Welt ist gross und mit zehntausend Mark kommt man schon eine hübsche Strecke weit. Ich würde Dir raten, Dich morgen nach Eng land einzuschiffen und in London mit aller Unbefangenheit und Sicherheit aufzutreten. Kein menschliches Wesen ahnt etwas von unserem Einverständnis, und ich möchte den Spür hund sehen, der auf den Gedanken geriete, in Dir einen Mitschuldigen an diesem sogenannten Diebstahl zu suchen?“ „Und Du selber, Randow? — Was willst Du beginnen?“ „Ich fahre morgen früh mit einem Oceandampfer irgend wohin! Was kann Dir daran liegen, das Ziel meiner Reise zu erfahren? — Je weniger Du weisst, desto weniger ist Dein Gewissen belastet.“ Kerstens seufzte; aber jetzt war er es, der dem Defrau danten seine Hand entgegenstreckte. „Mag es denn darum sein, Randow! Aber ich tu’s beim Zeus, nur aus Freundschaft für Dich! — Und wann kann ich dies — na, dies Dingsda erhalten?“ „Die zehntausend Mark, meinst Du? In einer Stunde, mein Junge! Für den Augenblick möchte ich Dich bitten, mich allein zu lassen, da ich möglicherweise noch einen Besuch erhalten könnte. Aber ich gebe Dir mein Wort, dass ich Dich hier erwarten werde!“ Der Freiherr nahm die ängstlich gehütete Kouriertasche von der Schulter und legte sie auf den Tisch. „Gut“, sagte er, „ich gehe! — Da hast Du Dein Eigen tum — es ist unversehrt! — In einer Stunde also! — Guten Abend!“ „Auf Wiedersehn!“ rief ihm Randow nach; aber als sich die Tür geschlossen hatte, schüttelte er wütend hinter dem Davongehenden die geballte Faust. „Hirnverbrannter Narr!“ knirschte er. „Wahrhaftig, das wird eine teuer bezahlte Depesche!“ Er griff in die Tasche und legte den Revolver, den zu gebrauchen er vorhin so stark versucht gewesen war, auf den Tisch. Dann verschränkte er die Arme und begann ungeduldig auf- und niederzugehen. Der Zimmerkellner brachte das Fremdenbuch und nach flüchtigem Zaudern schrieb der Assessor mit festem Federzuge: „Felix von Randow, Bankdirektor“ in die für Namen und Stand bestimmte Rubrik. „Ist der letzte Zug schon angekommen?“ fragte er schein bar gleichgültig. „Er muss eben eintreffen, Herr Direktor! — Wir dürfen in jedem Augenblick die Passagiere erwarten.“ Wenn sich eine Dame unter sich befinden sollte, welche nach mir fragt, so schicken Sie dieselbe ohne weiteres und
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