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zur Belehrung und Unterhaltung. Nr. Dresden, den 9. Oktober 1829 Fortsetzung des-, im vorigen Stück abgebrochenen, Aufsatzes: über das Recht. a die Vernunft dem Menschen sein Recht Vicht, wie eine Schuldigkeit, auferlegt, sondern zu seinem Vortheile gegeben hat, so verbietet sie ihm, in so fern sie es ihm gicbt, nicht, cS aufzugeben, und damit dem Beschuldigkeiteten die Erfüllung seiner Schul digkeit zu erlassen. Aber von der Erfüllung der Pflicht kann Niemand dispensiren. Denn Liese liegt lediglich in dem Gebote der Ver nunft, dagegen die Schuldigkeit in dem Ge bote der Vernunft, und dem Willen des Be rechtigten zugleich, ihren Grund hat. Indem nämlich die Vernunft dem Men schen Pflichten auflegt, gebietet sie ihm un bedingt: Du sollst das und das thun, oder lassen. In-em sie aber dem Men schen ScUmdigkeiten aufle^t, so sagt sie zu ihm: Du sollst das und das thun, oder lassen, in so fern es der Be rechtigte, das ist, derjenige, dessen Rech te deine Schuldigkeit entspricht, die Er füllung derselben von dir ver langt — in so fern er sein Recht wider dich nicht aufgiebt, noch den Gebrauch des selben attsschiebt. So entwickelt sich denn vorerst folgender Begriff der Schuldigkeit, daß sie ist: die von der Vernunft durch den Wil len eines Menschen eingeschränkte praktische Willkühr, oder Hand lungsweise des Andern. Und ein Recht wird seyn: die von der Vernunft sanctionirte praks tische Willkühr des Menschen, die Handlungsweise des andern ein zu s ch r ä n k e n. Das soll sogleich mittelst folgender Bei spiele deutlicher werden, bevor ich diese De- gnffe rechtfertige. Der Gläubiger hat das Recht, von dem Schuldmr die B.Zahlung der Schuld zu for dern. Das will so viel sagen. Die Ver nunft authorisirt den Gläubiger, den Schuld ner zur Bezahlung zu nöthig^n. W- nn er das thut, so schrankt er die Willkühr des Schuldners, nach seinem Belieben zu zah len , oder ntcht zu zahlen, auf die Nothwcn- digkeit ein, zu zahlen. Und die. Vernunft macht das von der Wtlikühb des Berechtigten, welches hier der Gläubiger ist, abhängig,