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Wochenblatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigirt von Hon verantwortlichen Redakteuren E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Verlag von E. Förster in Pulsnitz und LH. A. Hertel in Radeberg. AsO. V. Freitag, den 17. Februar, 18Ä4. Diese Zeitschrift erscheint jeden Freitag in einem ganzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. pr««rnui»«r»naa. — Bestell ungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Diens tags Abends, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstags Nachmitt. abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, in Großenhayn der Buchbinder Hvhlseldt, so wie alle Postämter an. Generalverordnung des Ministeriums des Innern, die Uebertragung und Ueberschreibung von Kautionen bei Veränderungen in der Person des Herausgebers von Zeitschriften betreffend. Das Ministerium des Innern hat wiederholt die Bemerkung zu machen gehabt, daß bei Veränderungen in der Person des Herausgebers von Zeitschriften, insbesondere in solchen Fallen, wo der Zeitweilige Herausgeber einer Zeitschrift selbst die Herausgabe der letztem einem Andern im Wege des Vertrags überlaßt, von den Bccheiligten zugleich die Absicht ausgesprochen wird, anstatt de^' dem Wortlaute des Gesetzes zu Folge erforderlichen Erlegung einer neuen Kauüon durch den neuen Herausgeber, die für'die Zell' schrift von dem bisherigen Herausgeber bereits bestellte Kaution auch fernerhin forthaften zu lassen. So wenig diesem Gebahren an und für sich ein Bedenken entgegensteht, so ist doch die ordnungsmäßige Erledigung des Geschäfts, zu welcher die wirkliche Ueber- cignung und Ueberschrcibung der Kaution auf den neuen Herausgeber nolhwcndig gehört, an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden, welche in den bisher zur Cognition gelangten Fallen nicht immer gehörig beobachtet worden sind. Um nun den hieraus entstehenden Unznträglichkeiten vorzubeugcn und im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges findet das Ministerium des Innern Eich bewogen, Folgendes zu verordnen: 1) Bei Veränderungen in der Person des Herausgebers vou Zeitschriften hat der neue Herausgeber, wenn beabsichtigt wird, die für die Zeitschrift von dem bisherigen Herausgeber bereits erlegte Kaution auch fernerhin forthaften zu lassen, in glaub würdiger Weife zu bescheinigen, daß das EigenthumSrechl der bestellten Kaution, seinem vollen Umfange nach, auf ihn übergegangcn sei. In den Fallen, wo die Veränderung in der Person deö Herausgebers einer Zeitschrift auf einem zwischen dem bisherigen und dem neuen Herausgeber abgeschlossenen Vertrage beruht, hat der letztere zugleich auch darüber in glaubwürdiger Weise Bescheinig ung beizubringen, daß der bisherige Herausgeber in die Uebertragung und Ueberschreibuug der Kaution auf seinen, des neuen Herausgebers, Namen willige. 2) Der neue Herausgeber hat eine Erklärung abzugeben, wodurch er sich verbindlich macht, geschehen lassen zu wollen, daß nach Befinden Strafen und Kosten, welche in, wider die betreffende Zeitschrift unter den frühem Herausgebern anhängig gewordenen Untersuchungen bereits erkannt worden sein oder noch erkannt werden sollten, auch nach dem Uebcrgange der Kaution auf ihn von letzterer entnommen werden. 3) Die unter 1. gedachten Nachweise, ingleichen die unter 2. erwähnte Erklärung sind entweder, von den Bethciligtm gerichtlich recognoscirt, mit dem Gesuche um Ueberschrcibung der Kaution auf den neuen Herausgeber bei der Kaffenverwaltung des Ministeriums des Innern unmittelbar elnzureichen, oder können auch von den Bethciligtcn an Gcrichcsstelle oder bei der compctenten Preßpolizeibchörde zu Protokoll gegeben werden. In diesem letztem Falle hat dann der neue Herausgeber seinem, an die Kaffn- verwaltung des Ministeriums des Innern zu richtenden Gesuche um Ueberschrcibung der Kaution auf ihn eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des aufgenommenen Protokolls beizufügen. In beiden Fällen ist übrigens zugleich mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Kaution der auf den bisherigen Herausgeber lautende Kautionsfchein bei der Kassenverwaltung zur Kassation einzureichcn. 4) Die mit Handhabung der Preßpolizei beauftragten Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß den vorstehenden Be stimmungen in vorkommenden Flllen genau nachgegangen werde. Insbesondere ist von ihnen, der Bestimmung von §. 7 des