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Ar die Königliche Amtshauptmannschafk Meißen. für das Königliche Amtsgericht und den StadtrsH xe Amtslrauprmannfchaft Meißen» für das Königliche Amtsgericht zu Wilsdruff sowie für das König- Forffrentamt zu Tharandt , Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. D Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch » Al I U Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdruff. Lokalblatt für MilsäruN Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Naufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrsdM bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kefselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit taufender Unterhaltungs-Goman-Beilage, wöchentlicher illustrierter Keilage „Welt im Kild" und monatlicher Keilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. WchMM für WM Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstag?, Jnserttonspreis 1b Psg. pro sünsgespaltene KorpuSzeüe. Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher U 11Vs HIVjvAVHv». Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und 8 unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Dr. Dienstag, äen 2r. September 1914. 7-- 7»krg Amtlicher Oeil. 1. 2. 3. 4. alle Militärpflichtigen der Jahrgänge (Geburtsjahr) 1894 und 1893, die beim Musterungs- oder Aushebungsgeschäst oder auch außerhalb dieser Geschäfte auf ein oder mehrere Jahre zurückgestellt wo: den sind, alle Militärpflichtigen des Jahrganges (Geburtsjahr) 1892 und älteerr Jahrgänge, über deren Militärverhältnis noch nicht endgültig ent schieden worden ist, alle Militärpflichtigen, die beim diesjährigen Oberersatzgcschäft gefehlt h ben. diejenigen Militärpflichtigen der Jahrgänge 1894 und 1893, die sich . Der Iußweg Seintz-Schleritz, welcher dem Seuchengehöft entlang führt, wird für die Dauer der Sperre e»ngezogen und die Benutzung für jedermann bei Geldstrafe bis r« 150 Mark oder Haft, bis zu 14 Tagen verboten. . 8ür den Sperrbezirk und das Beobachtungsgcbiet gelten die Vorschriften §8 162 bis 166 der Bundesratsvorschnften zum Viehseuchengesetz - Reichsgesetzblatt 1912 Seite 3 folgende — „ . Zugleich werden für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Meißen und Lommatzsch AA^ur. sämtliche nördlich der Bahnlinie Coswig—Borsdorf gelegenen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen elnschueßüch der Orte Deutschenbora und Elgersdorf sowie k Ortschaften des Amtsgenchtsbezlrkes Wilsdruff: Röhrsdorf, Sora, Lampers- «n ' r Schmiedewalde, Burkhardswalde, Tanneberg, Groitzsch, Rothschönberg und Munzig die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des 8 168 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetze in Kraft gesetzt- Weitergehende Beschränkungen bleiben ausdrücklich Vorbehalten. — -Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, insoweit nicht nach den Viehseucheng^ vom 26. Ium 1909 oder sofern nicht nach anderen W. Äaü Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind gemäß Z 57 der sächsischen Aus- zum Viehseuchengesetz vom 7. April 1912 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. E Komgklche Amtshauptmannschaft Weißen, am 20. September 1914. bei einem Truppen- oder Marineteil zum zwei- oder mehrjährigen freiwilligen Dienst gemeldet haben, sich im Besitze eines Annahmescheines befinden, der aber infolge der Mobilmachung feine Gültigkeit verloren hat. 5. alle mit Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst versehenen Militärpflichtigen, die nach Ausweis des Berechtigungsscheins zurückgestellt worden sind und sich noch nicht zur Stammrolle ge meldet haben, aufgefordert, sich unter Abgabe ihrer Militärpapiere (Musterungsausweis, Losungsschein, Annahmeschein, Berechtigungsschein) sofort und spätestens bis Dienstag, den 22. September 1914 bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Rekrutierungs-Stamm rolle «nzumelden. Ausgenommen von der Meldung sind diejenigen Militärpflicht gen, die nach der Mobilmachung als Kriegsfreiwillige von einem Ersatztruppenteile angenommen und vorläufig beurlaubt worden sind. Wegen der Zeit und des Ortes der Gestellung folgt weitere Bekanntmachung in den Amtsblättern. Außerdem werden den Gestellungspflichtigen besondere Vorladungen durch die Ortsbehörden zugehen. Nr. 293 II. a. Meißen, am 19. September 1914. E Der Zivilvorßtzende der Ersatz-Kommisston Amegsersatzgesehäft (Musterung und Aushebung der Militärpflichtigen) bekr. Nachdem das Königliche stellvertr. Generalkommando XII (1. K. S.) Armeekorps.das Kriegsersatzgeschäft angeo ebnet hat, werden 8 168 (1.) Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens 15 Kilo metern, der aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhälnisse zu bilden ist, ist zu verbieten: a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in Schlachtviehhöfen sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochen« markte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu erstrecken. b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb deS Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen Maul-«nd Alauenfruch«. Seilitz del Zeyren Ortslistennummer 7 jst der Ausbruch der Maul und Klauenseuche bezirkstterarztlich festgestellt worden. ^?^^^°^rden gemäß 8 161 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchen- gesetz die Gehöfte Ortslisten-Nr 7 und 8 der Ortschaft Seilitz und als Aeovachtungs- staitfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler. c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Viehversteigerung auf dem eigenen nicht gesperrten Ge höft des Besitzers, wenn nur Tiere zum Rerkaufe kommen, die sich mindestens drei Monate im Besitze des Versteigerers befinden. ck) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh. e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (8 28 Absatz 3 aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ab lieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (vergl. 8 H Absatz 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). Die Auszahlung der Geldbeträge an die Besitzer der bei der zweiten Pferdeaus hebung abgenommenen Wferde erfolgt an der Kasse der Königlichen Amtshauptmannschaft an folgenden Tagen: Für die in Meißen abgenommenen Pferde: Dienstag, den 22. September 1914, „ Wilsdruff „ Wossen „ Lommatzsch „ Mittwoch, den 23. September 1914, „ Donnerstag, den 24. September 1914, „ Ireitag, den 25. September 1914. Wer die Kntschädtgungsbeträge für früher abgenommene Nferde, Fahrzeuge und Geschirre noch nicht abgehoben hat, oder an dem vorstehend für ihn bezeichneten Termin nicht erscheinen kann, wird aufgefordert, Sonnabend, den 26. September 1914 die in seinem Besitze befindlichen Anerkenntnisse einzulösen. Das Auszahlungsgeschäft wird für sämtliche genannte Tage festgesetzt auf vor mittags 9—12 und nachmittags 2-5 Ahr, Sonnabend von 9—2 Uhr. Im Interesse einer möglichst raschen Erledigung der Geschäfte und somit der Forderungsberechtigten selbst, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Anerkenntnisinhaber grundsätzlich nur an dem für ihn nach Vorstehendem bestimmten Tage sein Geld abheben kann. Aus nahmen können der Folgen wegen nicht berücksichtigt werden. Der auf dem Anerkenntnisse ersichtliche Quittungsvordruck ist vom Inhaber der Urkunde selbst auszufüllen. Die Quittung hat auf die Heueral-Kriegs-Kasse zu Dresden zu lauten. Hierüber wird nochmals darauf hingewiesen, daß nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 24. August 1914 vermutet wird, daß der Inhaber der Urkunde bevoll mächtigt ist, die Zahlung für den in der Urkunde genannten Berechtigten in Empfang zu nehmen. Meißen, am 18. September 1914. «es? Die Königliche Amtshauptmauuschaft. Das Königliche stellv. Generalkommando des XU. Armeekorps hat folgendes verordnet: Nachdem sich ein einigermaßen sicherer Ueberblick über die Aufrechterhaltung der Benzolgewinnung während des Krieges hat gewinnen lassen, soll Aenzol dem Privatge brauche in weiterem Umfange wieder zugängig gemacht werden. Es werden deshalb so wohl die bereits vorhandenen und beschlagnahmten, als auch die künftig noch erzeugten Nenzolmengen und zwar sowohl Leicht- wie Schwerbenzol, unter nachstehenden Bedingungen und Einschränkungen freigegeben: 1. Für den Bedarf der Heeresverwaltung sind ständig im ganzen 3000 t vorrätig zu halten, über die die Inspektion des Militär-Lust- und Kraftfahrwesens verfügt. Welche Läger hierbei in Betracht kommen, wird von der genannten Inspektion mitgeteilt werden. 2. Von den darüber hinausgehenden Mengen haben die Benzolfabriken mindestens ihren Lagerhaltern (Kleinhändlern) oder unmittelbar den unter 3 aufge führten Zwecken zuzuführen, während der Rest chemischen Betrieben zur Weiterverarbeitung überlassen werden kann. 3. Die unter 2 genannten Lagerhalter dürfen Benzol nur für landwirtschaftliche, staatliche und kommunale Zwecke und für gewerbliche Betriebe «nd zwar lediglich als Motorenbetrievsstoff abgeben. Alle beim stellv. Generalkommando eingegangenen oder noch eingehenden Gesuche um Freigabe von Benzol finden hierdurch ihre Erledigung; sie werden demgemäß nicht mehr beantwortet Die über die Freigabe von Benzin erlassenen Bestimmungen bleiben bis auf weiteres in volle« Mmlange in Kraft Es wird erwartet, daß künftig die Freigabe von Benzin nur in dringendsten Fällen erbeten wird. Meißen, am 18. September 1914. ins Die Königliche Amtshauptmannschaft. Anstelle des verstorbenen Herrn Friedrich Robert Kästner in Sora ist Herr Guts besitzer Urnno Kästner in Sora als Hrtsrichter für diesen Ort heute vom unterzeichneten Gericht in Pflicht genommen worden. Wilsdruff, am 19. September 1914. V. KeZ. 160/14. Königliches Amtsgericht. AominunikationsMegeba«. StM.uÄMd"/L sowie der Gutsbezirke werden aufgefordert, bis zum 10. Oktober 1914 hierher anzuzeigen, ob und welche Herstellungen an den Kommunikationswegen sie im