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Wochenblatt für Wilsdruff, ThamM, Nossen, SievenlelM und die Urngegenden. Amtsblatt für das Königliche GerichtsamL Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 88. Freitag den 1l. Aovember 187 st. Bekanntmachung, die Gebnrtslisten zur Aushebung 1871 betr. Ergangener Anordnung gemäß sind die Einleitungen für das Ersatzgeschäft pro 1871 unverzüglich zu treffen. Die Obrigkeiten des hiesigen Bezirkes, denen in diesen Tagen die zur Aufzeichnung der im Jahre 1854 geborenen Mannschaften bestimmten Geburtslisten zugehen werden, erhalten daher hierdurch Veranlassung, diese Listen den Herren Geist lichen ihrer Verwaltungsbezirke schleunigst zugängig zu machen und dieselben dabei sowohl auf die Bestimmungen in H 55 der Militär-Ersatz-Instruction im Allgemeinen und insbesondere auf die nach Punct 3 der gedachten 8 erforderlichen Ein träge über die seit Einreichung der letzten Geburtslisten vorgekommenen Sterbefälle aufmerksam zu machen, als auch aufzu- sordern, die Listen bis zum 1. künftigen Monats an die betreffenden, mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden einzureichen. Dresden, den 9. November 1870. Königliche AnMMptmmmschast. von Von dem unterzeichneten Gerichtsamt soll den 24. November 187i) das Frau Johannen verehel. Fritzsche geb. Findeisen zugehörige Ziegeleigrundstück No. 24 des Katasters No. 30 des Grund- und Hypothekenbuchs für Wildberg, welches Grundstück am 12. August 1870 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 11368 Thlr. —- —- gewürdert worden ist, nothwendiger Weise an hiesiger Amtsstelle versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängendeu Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Königl. Gerichtsamt Wilsdruff, am 20. September 1870. Leonhardi. Bekanntmachung. . Nachdem die Königliche Kreisdirection zu Dresden das über das Einquartierungswcscn der hiesigen Stadt auf gestellte Regulativ genehmigt hat, so wird dies mit den: Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß dieses Regulativ nach Ablauf der in § 9 des Gesetzes vom 11. August 1855 festgesetzten Frist in Kraft tritt. Die Einsicht des Regulatives steht Jedermann binnen der nächsten 14 Tage an Rathsexpeditionsstelle hier frei. Rall) zu Wilsdruff, am 10. November 1870. Kretzschmar. Tagcsgeschichtc. Wir machen die geehrten Leser unseres Blattes ganz besonders auf die am I. Decembcr stattsindcnde Ziehung der Lotterie von Ge genständen der Casseler Industrie-Ausstellung aufnierksam. Cs kom men hierbei 5081 Gewinne zur Verlvosung, darunter sehr werthvolle Gegenstände, z. B. vier vollständige Zimmereinrichumgen, eine große Anzahl Haus- und Wirthschaftsgegenstände aller Art, Pianinos, Näh maschinen, Uhren, Wagen und dergleichen. Der Lottcrieerlös ist zur Verthcilung unter arme Wittwen unserer gefallenen Krieger aller deutschen Staaten bestimmt und kann es daher gewiß nur als Ehren sache betrachtet werden, sich an der Lotterie zu betheiligen. Der Preis des Looses beträgt 1 Thaler, die Lotterie selbst wird von der Königlichen Polizeidirection in Cassel überwacht, das Unternehmen mithin durch die Obrigkeit garanlirt. Die Expedition dieses Blattes ist gern bereit, Loosvcrmittelung gegen Vergütung des entstehenden Portoverlags zu übernehmen und wird nur gebeten, etwaige Aufträge zur Besorgung von Loosen bis spätestens zum 20 November in der Expedition anzumeldcn, woselbst das Gewinnverzeichniß übrigens jeder Zeit zur Einsicht auslicgt. In Verfolg eines Beschlusses des Kanzlers des norddeutschen Bundes und des königl. preußischen Kriegsministers vom 1. November d. I. hat das könglich sächsische Kriegsministerium Anordnung zu unverzüglicher Einleitung des Ersatzgeschäfts pro 1871 an die be- theiligten Behörden dergestalt erlassen, daß die Anmeldung der mili tärpflichtigen Mannschaften zur Stammrolle in der Zeit vom 1. bis 15. Deeember d. I. zu erfolgen, das Aushebungsgeschäft selbst aber zu Anfang des Monats Januar künftigen Jahres zu beginnen hat. Eine Justizministcrialvcrordnung wird vom Publikum gewiß all seitig als sehr zeitgemäß begrüßt. Sie lautet: Das Justizministerium hat bereits wiederholt gegen die Verunstaltung der gerichtlichen Schriftsprache durch den Gebrauch von Fremdwörtern Sich ausge sprochen. Leider hat Dasselbe neuerdings wieder wahrgenommen, daß diese Unsitte immer noch bei einzelnen Gerichten namentlich in Entscheidungsgründen herrscht und letztere in Folge dessen für die Parteien geradezu unverständlich sind. Nun ist aber ein solcher Ge brauch von Fremdwörtern nicht blos geschmacklos und ein Verstoß gegen den Zweck gerichtlicher Schriften wie gegen den Geist der heu tigen Rechtspflege, sondern er verkümmert auch, wenn er sich in Entscheidungsgründen findet, den Pa^eien das Recht, welches ihnen die Verfassmigsurkunden vom 4. September 1831 Z. 46 gewährt. Denn wenn hier vorgeschrieben ist, daß alle Gerichtsstellen ihren f Entscheidungen Gründe bcizufügen haben, so crgiebt sich ohne Weiteres l aus dem Grund und Zweck dieser Vorschrift, daß derselben durch Entscheidungsgründe,, welche in Folge des Gebrauchs von Fremd-