Volltext Seite (XML)
Wochett-latt für WilS-ruf, Lharand, Rosse«, Siebe«leh« und Vie Umgegen-e«. Sechster Jahrgang. Freilag, den 2. Oktober 1846. ^0 Mil König!. Sachs. Eoncession. Vcraatworklicher Rcdacttur und Verleger: Albert Reiuh»ld. dt-I-r Z-lischrifI «rich,lni oll, S">ra«» »Mr «UMM»». Dir Prrl» für den Dierteljahr,an, deträ,t ltt «,I. <!ä«»tl>ch« kkömgl. Postämirr det Inland,« ,„l>m<„ B»strllun«en darauf an. »elannlmachunzen, welche im nächsten Glück erscheinen fallen, »er« den in WilSbrnf d>« Montag Abends 7 Uhr, <n Lharand bls Montag Nachmittags 5 lthr und in Nossen bis Mittwoch Vormittags lt Uhr angenommen. Auch können bi« Mitiwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die P»ß ,» »,n vruckort d,fördert werd,,,, sodaß sie in der nächsten «ummer erscheinen. Wir erbitten UN« dteselben unter den Adressen: „an die Redaktion des Wochenblattes in Wilsdruf," ,,an die Agentur des Wochenblattes in Lharand," und ,,an die Wo» chcnblatts-Erpedition in Nossen." In Meißen nimmt Herr Buchdruckereibesitzer Klinkicht jun. Auftrag« und Bt» Heilungen an. Stwaige Beiträge , welch» der lenden« de« Blattet entsprechen, sollen stets mit großestt Danke an-,n»»»r» »erden. , Di« Redaktion. Uebcr Oeffentlichkeit der Stadver- ordneten-Sitzungen. Der Nutzen, welchen die Oeffentlichkeit für die einzelnen Theile der Staatsverwaltung, z. B. für die Volksvertretung, die Führung de» Staats- Haushaltes und die Ausübung der Rechtspflege gewährt, ist bereits so allgemein erkannt und ge würdigt, es ist auch über diesen Gegenstand so Vieles und öjutes schon gesprochen und geschrieben worden, dä^ eine nochmalige Besprechung dessel ben in der That völlig uniwtbig, mindestens aber überflüssig uud ermüdend erscheinen könnte. Einsender dieses ist ebendeshalb auch weit ent fernt, diese bereits entschiedene Frage nochmals in ihrer Allgemeinheit zu behandeln, da ein solches Unternehmen noch überdies ebensowohl seine Kräfte, als den Raum dieses Blattes übersteigen müßte. Nur einen Gesichtspunkt derselben, die Oeffcnt- lichkcit bei der Verwaltung der städtischen Ange legenheiten, will er hier zum Gegenstand einer- wiederholten kurzen Besprechung machen, da eine solche selbst für diejenigen, denen nach Verhältniß ihrer bürgerlichen Stellung oder ihres Wohnorts die unmittelbare Theilnahme an dem öffentlichen Leben vielleicht ferner bleiben möchte, eben wegen des unmittelbar?» Einflusses jener Oeffentlichkeit auch auf ihre Verhältnisse, nicht ganz ohne Jn- lercsse sein dürfte. Es ist unnüthig, daran zu erinnern, daß die Anwendung des Grundsatzes ter Oeffentlichkeit aus die Behandlung städtischer Angelegenheiten nur erst durch die allgemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832 ermöglicht worden ist. Dieses treffliche Gesetz, seit dessen Erscheinen eine wirkliche Vertretung der Stadtgemeinden ge währt, und somit eine mehr, als nur formelle Theil- nakmc derseiben an den communltchen Angelegen heiten angeregt worden ist, hat besonders in dop pelter Hinsicht den Grundsatz dec Oeffentlichkeit sestgehalten. Theils nämlich erfolgen die Wahlen der Ver treter der Stadtgemeindc öffentlich (dder können dies wenigstens sein,) theils können Diejenigen, welche die Gesammtbeit der Bürger und Schutz- verwandten, d. h. die Stadtgemeinde, dem Stadt- rath gegenüber vertreten, und dessen Wirksamkeit