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für 1881 Nr. 89. Dienstag, den 8. November Friedrich. 7-, sondern in erster Linie nach volkswirthschaftlichen Gesichtspunkten, unter Das Königreich Sachsen nnd das Tabalsmonopol Erscheint wöchentlich 2 Mal Dienstag und Freitag) NbonnementSpreiS vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer lastet IO Ps. Jnseratenannabme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. 2., zum 1-, 2., 3. Es giebt volkswirthfchaftliche Fragen, welche von den verschie densten politischen Parteien nur in einer bestimmten Richtung ent schieden werden können, weil die wirthschaftliche Gesammtlage des Landes und die Natur der Dinge keine andere Entscheidung Maßt. Dies ist im Königreich Sachsen hinsichtlich des Tabaksmonopols der Fall. Die offizielle Tabaksenquöte des Reichs hat überzeugend dar- gethan, daß die ganze Tabaksteuerfrage nicht blos nach finanziellen, Berücksichtigung der ganz eigenartigen Entwickelung der deutschen Tabakindustrie und der wirthschaftlichen Lage der Einzelstaaten, be trachtet werden muß. Van allen deutschen BnndeSgliedern dürfte, mit Ausnahme von Bremen, wohl keines durch eine radikale Umän derung der Tabaksbcsteuerung in seinen Lebensinteressen so geschädigt werden wie Sachsen. Es ist bekannt, daß Sachsen im ganzen deut schen Reiche am dichtesten bevölkert ist, nnd das stärkste Kontingent Enverbthätiger liefert. Während im deutschen Reiche 15 Prozent und entweder n., im Gemeindebezirke ansässig sind, oder 1)., daselbst feit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben oder v., in einer andern Stadtgemeinde des Königreichs Sachsens bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzei stimm berechtigte Bürger waren; Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet alle zur Bürgerrechtserwerbung berechtigte Gcmeindemitglieder, welche männlichen Geschlechtes sind, seit drei Jahren im Gemeiudebezirk ihren wesentlichen Wohnsitz haben und mindestens 9 Mark an direkten Staatssteucrn jährlich entrichten. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag. NbonnementSpreiS vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn nnd die Umgegenden Königliches Amtsgericht vr. Gangloff. Das Konkursverfahren über das Vermögen des verstorbenen Schneiders Earl Friedrich Wilh-l— Engel in Wilsdruff wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Wilsdruff, am 5. November 1881. Königliches Amtsgericht daselbst. —vr. Gangloff. , Von dem unterzeichneten König!. Amtsgericht sollen den 13 November 1881 die zum Concurse des Mühlenbesitzers Carl Wilhelm Poitz in Klipphausen gehörigen Grundstücke Nr. 60 des Catasters, Nr. 53 des Grund- und Hypothekenbuches für Klipphaufen und Nr. 27 und 62 für Kleinschönberg, welche Grundstücke am 18. October 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 35,23« Mark -- gewürdert worden sind, nothwendiger Weife versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden An schlag hierdurch bekannt gemacht wird. Wilsdruff, am 19. October 1881. für die König!. Amtshanptmannschaft zn Meißen, das König!. Amtsgericht nnd den Stadtrath zu Wilsdruff. Einun-Vierzigster Jahrgang. Bekanntmachung. Bezug der Standesregister nnd Formulare für die Standesämter betr. Damit die Bestellung und Lieferung der für das Jahr 1882 auf Staatskosten zu beschaffenden Standesregister und sonstigen For- wulare rechtzeitig erfolgen kann, werden die Herren Standesbeamten des hiesigen Bezirks veranlaßt, ihren etwaigen Bedarf an solchen Re gistern und Formularen längstens bis zum 18. November dss. Js. anher anzuzeigen. Meißen, den 1. November 1881. Königliche Amtshanptmannschaft. v. Bosse. Bekanntmachung, Durchschnittspreise für Marschfourage betreffend. Von der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden sind die Durchschnittspreise für Marschfourage in dem Hauptmarktorte deS hiesigen Bezirks, der Stadt Meißen, auf den Monat September dieses Jahres folgendermaßen festgestellt worden: 7 Mark 52 Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 - 27 - - 50 - Heu, 2 - 13 - . - 50 - Stroh. Königliche Amtshanptmannschaft Meißen, am 1. November 1881. I. V. Gilbert, B.-Ass. Bekanntmachung. Alle diejenigen hiesigen Gemeindemitglieder, welche das hiesige Bürgerrecht noch nicht erworben haben, aber nach der Beilage 8ud O unter 2 hierzu verpflichtet sind, wollen sich behufs Erlangung desselben nunmehr sofort und bis spätestens den 15. November ds. Js. bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 2 Mark in der hiesigen Rathsexpedition anmelden. Wilsdruff, am 7. November 1881. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. O Nach Z 17 der revidirtcn Städteordnung sind 1 ., zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt alle Gemeindemitglieder, welche 1 ., die Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2 ., das 25. Lebensjahr erfüllt haben, 3 ., öffentliche Armenunterstützung weder beziehen noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4 ., unbescholten sind, 5 ., eine directe Staatssteuer von mindestens 3 Mark entrichten, 6 ., auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteuer und Gemcindeabgaben, Armen- und Schulsnlagen am Orte ihreS bisherigen Aufenthalts vollständig berichtigt Haden,