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Sicbenlchn und die Umgegenden Nossen Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag.) Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannakme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. W Erscheint wöchentlich 2 Mal W W W (Dienstag und Freitag. M A M s AbonncmentSpreiS vierteljährlich 1 M rk Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf Jnseratenannahme ' N NW WH U Montags u. Donnerstag- < L- TL LZ. » bis Mittag 12 Uhr. für die König!. AmtshanpluMmschaft zn Meißen, das König!. Amtsgericht nnd den Stadtrath zu Wilsdruff. Zweiundvisezigstes Jahrgang. Dienstag, den 31. Januar 1882. GenerKlÄervrbmmg an die Amtshauptmaunschaften und die Stadträthe in Städten mit revidirter Städteordnnng des Dresdner Regierungsbezirks. Das Landarmenwesen betr. Die von Jahr zu Jahr sich steigernden Ansprüche an den Landarmenfonds und die dadurch immer mehr wachsende Belastung der Staatskasse, sowie die auf Erfahrung beruhende Thatsache, daß die mit der vorläufigen Unterstützung der Landarmen beauftragten Orts armenverbände resp. deren Vertreter, bei Prüfung der für die Festsetzung der Art und Höhe der zu gewährenden Unterstützung maßgebenden Erwerbs-, Familien- und sonstigen Verhältnisse der betreffenden Personen nicht immer mit der durch das dabei betheiligte staatsfiscalische Interesse gebotenen Sorgfalt und Strenge zu Werke gehen, vielmehr, weil den Ortsarmenverbänben die bestrittenen Verläge aus dem Land armenfonds restituirt werden, die Unterstützungen in höherem und reichlicherem Maße vcrwilligen, als solche unter ähnlichen Verhältnissen an hilfsbedürftige Ortsarme gewährt zu werden pflegen, machen es der Königlichen Kreishauptmannschaft im Interesse des Landarmenver bands zur Pflicht, sich von den Verhältnissen der im hiesigen Regierungsbezirke vorhandenen Personen resp. Familien, welche aus dem Land armenfonds fortlaufende Unterstützungen, namentlich von höherem Belange, erhalten, genaue Kenntniß zu verschaffen, um darnach beurtheilen zu können, ob in dem einen oder anderen Falle eine Ermäßigung, nach Befinden Jnwegfallstellung der Unterstützung angezeigt, beziehentlich ob etwa die Anordnung besonderer Maßnahmen gegen arbeitsscheue Landarme geboten erscheint. Die HtmtshauptmannschÄfterr des hiesigen Regierungsbezirks werden daher hiermit veranlaßt, von den Bürgermeistern in mittleren und kleinen Städten, sowie von den Gemeindevorständen ihres Bezirks ein Namensverzeichuiß der sämmtlichen von den betreffen den Ortsarmenverbänden für Rechnung des Landarmenfonds unterstützt werdenden Personen, resp. Familien, unter Angabe der Höhe der Unterstützungsbeträge zu erfordern und an der Hand dieses Verzeichnisses bei Bereisnng des Bezirks und bei sonst sich bietender Gelegenheit in der oben angegebenen Richtung sorgfältige Erörterungen anzustelleu und daferu sich hierbei ergeben sollte, daß im einzelnen Falle eine Ermäßigung, nach Befinden Wiedereinziehung der Unterstützung für gerechtfertigt, beziehentlich bei arbeitsscheuen Landarmen die Anordnung besonderer Maßnahmen für geboten zu erachten ist, ungesäumt Bericht anher zu erstatten. Hierbei ist von dem Grundsätze anszugehen, daß die Landarmen hinsichtlich der ihnen zu gewährenden Unterstützungen nicht besser, sondern ganz so wie die Ortsarinen zn behandeln sind. Außer in den vorgedachten einzelnen Fällen haben die MmtHhauPtMsnuschästen längstens bis zum 1. Juli dieses Jahres eingehenden Bericht über das Ergebniß der veranstalteten Revisionen und über die im Allgemeinen gemachten Wahrnehmungen zu erstatten. Soviel hiernächst die Landarmen in Städten mit revidirter Städteordnung betrifft, so mögen die Stadträthe die obigen Grundsätze ebenfalls zur Richtschnur nehmen und erwartet die Königliche Kreishauptmannschaft von den Stadträthen spätestens bis ZUM 1. Mai dieses Jahres gleichfalls gutachtlichen Bericht darüber, ob in einzelnen Fällen eine Ermäßigung der zeither gewährten Unterstützungen für Landarme, beziehentlich besondere Maßregeln gegen Arbeitsscheue angezeigt erscheinen. Im Uebrigcn haben die ^tmtHhauptMMmschsftsu dafür besorgt zu sein, daß diese Verordnung in den betreffenden Amts blättern zum Abdruck gebracht wird. Dresden,'den 16. Januar 1882. Königliche Kreishanptmannschast. von Einsiedel. Stenz, S. Nr. 9. In Gemäßheit Abs. 2 der vorstehenden Generalverordnung werden die Herren Bürgermeister zu Wilsdruff und Siebenleh« sowie die Herren Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks hiermit veranlaßt, ein Namensverzeichuiß der in ihren Gemeinden vorhandenen von den betreffenden Ortsarmenverbänden für Rechnung des Landarmenfonds unterstützt werdenden Personen, resp. Familien, unter Angabe der Höhe der Unterstützungsbeträge — eventuell Vacatschein — bis zum L5. Uebruav dieses Aahxes anher einzureichen. Meißen, am 24. Januar 1882. Königliche AmtMnlptmannschaft. v. Bssse. -- Bekanntmachung. Sonnabend, den 4. Februar 1882, Woernittags S Uhr, findet im hiesigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses Statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 28. Januar 1882. Königliche Amtshnuptmannschaft. — v. Bosse. Bekanntmachung, das Ziehkinherwesen betreffend. Von den mit Beaufsichtigung der Ziehkinder beauftragten Damen wird darüber geklagt, daß sie von dem Ab- und Zugang von Ziehkindern nicht oder wenigstens nicht rechtzeitig in Kenntniß gesetzt werden. . Herren Gemeiudevorstünde des hiesigen Bezirks werden daher anderweit hiermit angewiesen, darüber strenge Aufsicht zu führen, daß den Bestimmungen in ZZ 1 und 3 des Regulativs vom 17. September 1877 gewissenhaft nachgegangen werde, und von dem Ab- und Zugang von Ziehkindern den betreffenden Damen, eventuell der Königlichen Amtshauptmannschaft sofort Mittheilung zu machen. Meißen, den 28. Januar 1882. Königliche Amtshanptmannschast. - , v. Bosse. Allgemeines Veränherungsverbot. Nachdem die Eröffnung des Concursverfahrcns über das Vermögen des Gutsbesitzers und Holzhändlers Oswald Eduard Schubert in Mlttauneberg beantragt worden ist, wird, zur Sicherung der Vermögeusmasse, demselben jede Veräußerung, Verpfändung und Ent fremdung von Bestandtheilen der Masse, unter Androhung der Nichtigkeit entgegeustehender Handlungen, hiermit untersagt. Wilsdruff, am 27. Januar 1882. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch: Busch, Gerichts-Schreiber.