Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich 2 Mal Dienstag und Freitag) Abvnnementspreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer testet 10 Ps. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag. AbvnnementLpreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf Jnscratenannahme Jnseratenannabme Montags u. Donnerstags U Z VH Lj' d W K H HU HU DH A Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. G.H.I I W HD-bis Mittag 12 Uhr. Nossen, Siebenlelm und die Umgegenden. Amtsblatt sür die König!. Amtshlmptmannschaft zn Meißen, das König!. Amtsgericht nnd den Stadtrath zu Wilsdruff. Einundvierzigster Jahrgang. Nr. 81. Dienstag, den 11. October 1881. Bekanntmachung. Obgleich die genaue Befolgung der straßenpolizeilichen Bestimmungen im eigenen Interesse der Geschirrführer liegt, fo wird doch fortwährend noch denselben zuwidergehandclt. Indem nachstehend die unter dem 4. April dies. Jrs. erneuerte Bekanntmachung anderweit zum Abdruck gelangt, werden zugleich die Fuhrwerkscigenthümer noch besonder« aufgcfordert, ihren Geschirrführern die nachstehenden Bestimmungen gehörig einzuschärfen. Meißen, den 6. Octvber 1881. Königliche Amtshauptmunnschast. ». Bosse. <2 1-, Während der Dunkelheit müssen alle aus den öffentlichen Wegen verkehrenden Fuhrwerke mit brennende« Laternen und zwar die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit zwei, an beiden Seiten des Kutschersitzes befestigten Laternen, die Lastfuhrwerke dagegen mit einer, linkerseits am Kummet des Pferdes, bez. Sattelpferdes, angebrachten Laterne versehen sein. Bon dieser Verpflichtung sind nur ausgenommen Schlitten und Ackerfuhren, zu den letzteren sind jedoch die Düngerexportfuhren aus den Städten nicht zu rechnen. Bei Hundefuhrwerken ist die Laterne an der linken Seite des Wagens anzubringen. Die Fahrwerkseigenthümer sowie die Stellvertreter derselben haben dafür zu sorge», daß die Laternen gehörig in Stand gehalten und in Gebrauch genommen werden. 2 ., Bei dem Transporte von Langhölzern ist außer dem Fuhrmanne noch ein zweiter Mann zu verwenden, welcher daS Hintertheil des Wagens oder Schlittens, bez. die mittels einer Kette oder eines Taues möglichst fest zusammen zu bindenden Wipfelenden der Langhölzer zu leiten und während der Dunkelheit eine brennende Laterne zu führen hat. 3 ., Die auf Wegen, welche nicht wenigstens in einem halbchansseemäßigen Zustande hergestellt sind, verkehrenden Wagen dürfen mit höchstens 2500 Kilo — 50 Ccntncrn beladen werden. 4 ., Jedes Fuhrwerk, welches nicht blos zur Personenbeförderung dient, muß mit dem Namen und Wohnorte oder der Firma (Fabrik, Mühle, Rittergut u. s. w.) des Eigntthnmers und, falls derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein. Die Bezeichnung ist am Kummet der Pferde oder sonst auf der linken Seite des Fuhrwerkes in deutlicher unverwischbarer Schrift von mindestens 5 Tentimeter Höhe fest und dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar bleibt. Die Fuhrwerkseigenthümer und deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß ihre Fuhrwerke nicht ohne die gehörige Bezeichnung in Gebrauch genommen werden. o., Sowohl dem entgegenkommenden als auch dem überholenden Fuhrwerke ist nach recht», auf die Hälfte des Weges auszuweichen. Die Führer von Lastfuhrwerk haben jederzeit recht» zu fahren. 6 ., Zur Leitung eingespannter Pferde sind, mit Ausnahme der Ackerfuhren, lediglich Kreuzzügel zu verwenden. 7-, Unuöthiges Peitschenknallen und sonstige Ungehörigkeiten, wodurch das Gcheuwcrden von Zug- oder Reitthieren veranlaßt werden kann, sind verboten. 8 ., Der FuhrwcrkSsührcr hat feine Zugthiere fortwährend zn leiten und zu beaufsichtigen, darf auch, ohne die Thiere abgesträngt und festgebunden zu habe«, »om Fuhrwerke sich nicht entfernen, und während des Fahrens nicht schlafen oder auf der Deichsel oder einem an der Seite des Fuhrwerkes hervorfteheuden Breie sitzen. 9 ., Bei gefallenem Schnee ist das Fuhrwerk mit Geläute zn versehen. Die Fuhrwerkscigenthümer und deren Stellvertreter haben für gehörige Beobachtung dieser Vorschrift Sorge zu tragen. 10 ., Das Aufsetzen von Personen auf mit Hunden bespannten Wagen oder Schlitten ist verboten. 11 ., Ebenso ist es verboten, daß Führer von Handwagen oder Handschlitten sich auf dieselben beim Bergabfahren setzen. 12 ., Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden unnachsichtlich mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. —- oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Meißen, am 4. April 1881. Königliche Amtsbanptmannschnft. v. Bosse. Bekanntmachung. ' Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des 8 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, und der Verordnung, die Schöffen und Ge- fchworenen betreffend, vom 23. September 1879, von dem unterzeichneten Stadtgemcinderathe eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffen- und Geschworneuamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit Wem Bemerken zur öffentlichen Kenutniß gebracht, daß dicfe Liste vom IS. b». MtS. ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ansliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der vorgedachtcn einwöchigen Frist bei dem unter zeichneten Stadtgemcinderathe schriftlich oder zu Protueoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehenden sub ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 10. October 1881. Der Stadtqemein derath. FiSer, Brgrmstr. GerichtSverfassungsgefetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurthcilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hanptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bür gerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: