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für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Sievenlehn und die Umgegenden. Amisölatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitag? und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. ^7 89. Dienstag, den 11. November ' 1873. Verordnung an sämmtliche Gemeindeobrigkeiten und Gemeindevorstände, die Wahlen zum Reichstage betr. Da die Wahlen für die gegenwärtige Legislaturperiode des Reichstags am 3. März 1871 stattgefunden haben, so erlischt daS dreijährige Mandat desselben mit dem 2. März 1874. Nach einer Mittheilung'des Neichskanzleramtes wird daher der für den nächsten Zusammentritt des Reichstages voraussichtlich zu wählende Zeitpunkt eine Auflösung des Reichstages und eine baldige Vornahme der Neu wahlen nöthig machen. Die Gcmcindeobrigkciten (Gerichtsämter und Stadträthe) werden deshalb angewiesen, unter Beachtung der im Wahlgesetze für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1869 Seite 145 flgde.) und in dem zu Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Reglement vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1870 Seite 275 flgde.) enthaltenen Bestimmungen, uw- gesäumt — und zwar zugleich für die in ihren Bezirken gelegenen exemten Grundstücke — die in § 6, 7 des ungezogenen Reglements vor geschriebene Abgrenzung der Wahlbezirke vorzunehmen. Hiernächst haben die Stadträthe und die Gemeindevorstände in Gemäßheit § 8 des Wahlgesetzes und K 1 des Reglements die Wählerlisten aufzustellen. In Gemeinden, welche in mehrere Bezirke einzutheilen sind, hat die Aufstellung dieser Listen für "jeden Bezirk gesondert zu erfolgen und cs sind daher die Gemeindevorstände von der Gemeindeobrigkeit wegen der geschehenen Bezirkseintheilung rechtzeitig mit Anweisung zu versehen. Die Aufstellung der Wählerliste» ist so zu beschleunigen, daß deren Auslegung (8 2 des Reglements) gegen Ende des laufenden Monats November erfolgen kann. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird durch besondere Verordnung festgesetzt werden. Da übrigens für die über die Abgabe der Stimmen aufzunehmenden Protocolle, sowie für die Gegenlisten gedruckte Formulare angcfertigt und vertheilt werden sollen, so ist der alsbaldigen Anzeige der Gemeindeobrigkeiten über die Anzahl der in ihrem Bezirke vor« haiidcncn Wahlbezirke und der hiernach erforderlichen Protocoll- und Gegenlistenformulare entgegenzusehen. Dresden, am 5. November 1873. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fr. Verordnung, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Nachdem die Befürchtung einer Entstehung der Rinderpest in der Komotauer Gegend wieder beseitigt ist, so wird die Verordnung vom 10. dieses Monats wieder aufgehoben und die Ausnahmebestimmung unter 5 der Verordnung vom 24. Juli dieses Jahres in Betreff des kleinen Grenzvcrkchrs mit Böhmen hierdurch wieder in Kraft gesetzt. Drcsvcn, den 30. October 1873. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Jychim. Bekanntmachung. Bei diesjähriger Revision der Feuerstätten hiesiger Stadt haben sich vielfache Mängel derselben ergeben. Der Abstellung derselben wie Beseitigung anderer bei der Revision vorgefundener und gerügter Uebelstände Seiten der betreffenden Grundstücksbesitzer bis spätestens den 18. ds. Mts. wird entgegcngeschen. Nach Ablauf dieser Frist wird unnachsichtlich gegen die Säumigen vorgegangen werden. Wilsdruff, am 10. November 1873. Der Stadtrat h. Bürgermeister Adv. Ernst Sommer. Verfügung an sämmtliche Gemeindevorstände des Amtsbezirks Wilsdruff. In Folge der von dem Königlichen Ministerium des Innern unterm 5. dieses Monates erlassenen Verordnung — die Wahl zum Reichstage betreffend — hat das unterzeichnete Königliche Gerichtsamt beschlossen, in seinem Bezirk jeden Gemeindebezirk als einen besonderen Wahlbezirk zum Zwecke des Stimmabgebens zu bestimmen und ernennt hiermit in jedem derselben den dermaligen Gemeindevorstand als Wahlvorsteher, welcher die künftige Leitung der Wahl eines Abgeordneten für den Reichstag in feinem Bezirke zu leiten hat und für Be- hwdcrunasfäüe den jedesmaligen Gemeindeältcstcn als Stellvertreter des Wahlvorstehers. . Sämmtliche Gemeindevorstände hiesigen Amtsbezirks werden nun in Gemäßheit Z 1 des Bundesgesetzes vom 28. Mai 1870 hier- mit Anweisung versehen, die daselbst vorgeschriebene Wählerliste sofort in doppelten Exemplaren in ihren Gcmeindebezirkcn nach dem O beigefügten Formulare aufzustellen, in denselben alle nach den Zen 1, 3 und 7 des Bundes-Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 Wahlberech- Ue in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen, die Aufstellung der Wählerlisten jedoch so zu beschleunigen, daß deren Auslegung gegen ^nde des laufenden Monats November erfolgen kann. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird noch durch besondere Verord- "ung festgesetzt werden. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, am 10. November 1873. Aeonhardi.