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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Sicbciilehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahm« bis Montag resp. Donnerstag Mittag. ^^7^ Freitag, den 6. November 1874'. Bekanntmachung. Nachdem das Volksschulgesetz vom 26. April 1873 in Kraft getreten ist, sind in Gemäßheit § 70 der Ausführungs-Verordnung zu demselben vom 25. August 1874 die in § 25 des Gesetzes geordneten Schulvorstände bis längstens zum Schluffe des laufenden Jahres zu wählen und ist deren erfolgte Einsetzung der Bezirksschulinspection anzuzeigen. Es ist aber im Interesse der neuen Ordnung des Schulwesens dringend zu wünschen, daß von den Gemeinden der vorgedachte äußerste Termin nicht abgewartet, vielmehr alsbald das wegen Bestellung der Schulvorstände Erforderliche eingeleitet werde. Indem daher sämmtliche der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen als Gemeindeaufsichtsbehörde unterstellten Gemeinden hier durch dazu aufgefordert werden, ist unter Hinweis auf H 24 ff. des angezogenen Gesetzes und § 52 ff. der Ausführungs-Verordnung ins besondere darauf aufmerksam zu machen, daß zunächst über die Zahl der zum Schulvorstande zu wählenden Mitglieder der bürgerlichen Gemeindevertretung Beschluß zu fassen ist. Wo hiernächst ein Schulbezirk mehrere Schulen umfaßt, hat sich die Gemeinde auch über die Zahl der in den Schulvorstand abzu ordnenden Lehrer zu einigen. Ebenso ist da, wo mehrere Besitzer vom Gemeindeverbande eximirter Grundstücke zu einem Schulbezirke ge hören, wegen deren Vertretung im Schulvorstande mit denselben eine Vereinbarung anzustreben. Ueber die in dieser Beziehung getroffenen Festsetzungen ist zur Genehmigung thunlichst bald und jedenfalls bis znm 20. November dieses Jahres Anzeige anher zu erstatten, eine solche hat aber auch dann zu erfolgen, wenn über einzelne nicht durch Beschluß der Ge meindevertretung zu erledigende Punkte eine Vereinigung unter den Betheiligten nicht zu erlangen ist, damit von hier aus die nöthige Be stimmung getroffen werden kann. Uedrigens bildet die Zusammensetzung des Schulvorstandes einen nothwcndigen Theil der Localschulordnung, deren baldige Ausarbeitung den Gemeinden in ihrem eigenen Interesse empfohlen wird. Meißen, den 30. October 1874. Die Königliche Bezirksschulinspection. Amtshauptmann. Bezirksschulinspector. Die Stücke 7—11 des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen enthalten: 9!r. 53. Verordnung, die Nichtungslinie der Staatseiscnbahn Schandau-Neustadl betreffend; vom 29. Mai 1874. Nr. 54. Verordnung, den Wegfall des Kalenderstempels betreffend; vom 2. Juni 1874. Nr. 55. Bekanntmachung, die Erweiterung von ß 2 des Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung der Militär personen des Heeres und der Marine, vom Feldwebel abwärts, vom 13. August 1870 betreffend; vom 3. Juni 1874. Nr. 56. Verordnung, die juristische Staatsprüfung betreffend; vom 4. Juni 1874. Nr. 57. Bekanntmachung, die Berufung einer außerordentlichen evangelisch-lutherischen Landcssynode betreffend; vom 12. Juni 1874. Nr. 58. Bekanntmachung, eine Anleihe der Actien-Gesellschast „Papierfabrik zu Köttewitz" betreffend; vom 20. April 1874. Nr. 59. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenlhum für Erweiterung des Bahnhofes zu Löbau betreffend; vom 8. Juni 1874. Nr. 60. Bekanntmachung, die Ricbtungslinie der Freiberg-Brüxer Eisenbahn betreffend; vom 12. Juni 1874. Nr. 61. Gesetz, PcnsionS- und Wartegeld-Erhöhungcn betreffend; vom 15. Juni 1874. Nr. 62. Verordnung, die Veranstaltung von Ergänzungswahlen für die erste und zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 23. Juni 1874. Nr. 63. Vcrvdnung, die Aufhebung der Bestimmung in Z 64 der Taxordnung in Strafsachen vom 6. September 1856 betreffend; vom 24. Juni 1874. Nr. 64. Verordnung, wegen theilweiser Aufhebung der Verordnung vom 15. October 1868, die Ausführung der 8 8 11. fg. und 13 fg. des Gesetzes über die Bildung der Geschwornenlisten rc., vom 14. September 1868, in der Öberlausitz betreffend; vom 25. Juni 1874. Nr. 65. Bekanntmachung, die Aushebung der Gerichtsämter Nötha, Lausigk, Geringswalde und Schöneck betreffend; vom 20. Juni 1874. Nr. 66. Verordnung, die Abtretung von Grundcigenthum zu Erbauung der nachgedachten Zweigeisenbahn betreffend; vom 23. Juni 1874. Nr. 67. Bekanntmachung, die Richtungslinie der die Fortsetzung der Südlausitzer Staatsbahn bildenden Eisenbahn von Sohland über Neustadt nach Pirna betreffend; vom 23. Juni 1874. Nr. 68. Bekanntmachung, die Einführung der Reichsmarkrcchnung im Königreiche Sachsen betreffend; vom 29. Juni 1874. Nr. 69. Verordnung, die Beschädigung der am Elbufer angebrachten Marksteine rc. betreffend; vom 18. Juni 1874. Nr. 70. Finanzgesctz auf die Jahre 1874 und 1875, vom 25. Jnni 1874. Nr. 71. Verordnung, die Ausführung des Finanzgesetzcs auf die Jahre 1874 und 1875 betreffend; vom 29. Juni 1874. Nr. 72. Gesetz, einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873 vom 8. April 1872 betreffend; vom 25. Jnni 1874. 9ir. 73. Gesetz den Antheil Sachsens an der französischen Kriegskostcn-Entschädigung betreffend; vom 25. Juni 1874. Nr. 74. Verordnung, die Expropriation für Erweiterung des Staatseisenbahnhofs zu Leipzig betreffend; vom 25. Juni 1874. Nr. 75. Verordnung, die Einführung des Kirchengesetzcs wegen Abänderung der Bestimmungen in § 25 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 15. April 1873 in der Oberlausitz betreffend; vom 26. Juni 1874. Nr. 76. Bekanntmachung, die Anleihe des Luganer Sleinkohlenbanvereins betreffend; vom 29. Juni 1874. Nr. 77. Bekanntmachung, die Ausnahme von Zöglingen anderer höheren Unterrichtsanstalten in die Schullehrerseminare des Landes betreffend; vom 1. Juli 1874. Nr. 78. Bekanntmachung, die Bewilligung einer in dem Regulative der allgemeinen Krankenunterstützungs- und Begräbniß-Casse in Ellefeld enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 2. Juli 1874. Nr. 79. Verordnung, den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffend; vom 10. Juni 1874. Nr. 80. Bekanntmachung, die Bewilligung der in den Statuten der Sparkaffe zu Schmiedeberg enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 30. Juni 1874.