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Dienstag, den 13. April 1875 Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff nnd den Stadtrath daselbst Bekanntmachung, das diesjährige Ersatz-Geschäft betreffend. . , diesjährigen Ersatz-Geschäftes in dem aus den Stödten Nossen, Lommatzsch, Wilsdruff und Siebenlehn sowie aus den Ortschaften der Gerichtsamtsbezirke Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff gebildeten Aushebungsbezirke Nossen mit den drei Musterungs- Mwnen Grossen, Lommatzsch und Wilsdruff wird hierdurch in Gemäßheit der Bestimmung in 8 71* der Militär-Ersatz-Jnstructiou Folgendes zur Nachachtuug bekannt gemacht. ' Es kommen zur Musterung am 22. April dieses Jahres . . von früh V28 Uhr an die Gestcllpfuchtlgen der Stadt Lommatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Gerichtsamtsbezirkes Lommatzsch, im Nathhause zu Lommatzsch, am 24. April dieses Jahres . von früh V28 Uhr an mn A'bler^^ Stadt Wilsdruff sowie aus den sämmtlichen Ortschaften des Gerichtsamtsbezirkes Wilsdruff in dem Gasthofe am 26. April dieses Jahres . von früh 1/29 Uhr an die Militärpflichtigen aus den beiden Städten Nossen und Siebenlehn in dem Gasthose zum deutschen Hause i« Nossen, am 27. April dieses Jahres von früh 1/28 Uhr an die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Gerichtsamtsbezirkes Nossen: Abend, Ängustusbcrg bis mit Karcha mit Neukarcha, ebenfalls im Gasthofe zum deutschen Haufe in Nossen, nnd am 28. April dieses Jahres von früh V28 Uhr an die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Gerichtsamtes Nossen: Katzenberg bis mit Zetta mit Gallschütz gleichfalls im Gasthofe zum deutschen Hause iu Nossen. Es werden die in diesem Jahre zur Gestellung vor der Ersatz-Commission verpflichteten Mannschaften hiermit zum pünktlichen Er- fcheincn in den angegebenen Musterungsterminen zu Vermeidung der in den M 176 und 177 der Ersatz-Instruction enthaltenen Strafen und Nachtheile aufgcfordert. Ebenso haben zu Vermeidung gleicher Strafen und Nachtheile diejenigen Militärpflichtigen, welche sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, solches fehlsmrigst zn bewirken. Die Lossung der Militärpflichtigen aus dem ganze« Mushebungsbezirke Rossen wird den L9. April dieses Jahres von früh 8 Uhr an, in dem. Gasthofe zum deutschen Hause in Rossen stattsindeu und wird den Militärpflichtigen das persönliche Erscheinen dazu überlassen. Für die Mannschaften, welche bei der Aufrufung im Loosungslocal nicht gegenwärtig sind, wird durch ein Mitglied der Er satz-Commission das Loos gezogen. Gesuche um Zurückstellung oder andere Vergünstigungen sind einige Zeit vor Beginn der Musterung, spätestens'aber, bei Verlust derselben, bis Mittags 12 Uhr des Mustcrungstages anzubringeu nnd durch amtliche oder stadträthliche Zeugnisse zu bescheinigen. Auf Verheißung eines nachträglich zn führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden. Reclamationsanträge, welche d:r Ersatz-Commission zur Prüfung nnd Begutachtung nicht Vorgelegen haben, werden in Gemäßheit der Bestimmungen 8 108 ° der Ersatz-Instruction in der Regel von der Ober-Ersätz-Commission zurückgewiesen, wenn nicht etwa die Ver anlassung zur Neclamation erst nach beendigtem Ersatz-Geschäft entstanden sein sollte. Wenn Gesuche um Zurückstellung als Ernährer angebracht werden, so ist es wünschenswerth, daß sich die Eltern der Militär pflichtigen vor der Commission mit einfinden. Die Entscheidung der Ersatz-Commission auf angebrachte Reklamationen werden den dritten Tag daraus Mittags 12 Uhr als be kannt gemacht angesehen, auch wenu die Reclamanten sich zur Anhörung derselben nicht eingefunden haben. Recurse gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission an die Ober-Ersatz-Commission müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen, von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung der Ersatz-Commission für publicirt anzufehen ist, und zwar bis Nachmittags 5 Uhr des 10. Tages bei der Ersatz-Commission unter Beibringung der uöthigcn Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. Wenn ein Militairpflichtigcr an Epilepsie zu leiden behauptet, so müssen, bevor seinen Angaben Folge gegeben werden darf, nach § 74" der Ersatz-Instruction mindestens 3 glaubwürdige Zeugen an Eidesstatt vor einem Mitgliede der Ersatz-Comission oder einer an deren Behörde protokollarisch erklärt haben, daß und in welcher'Weife sie selbst die epileptischen Zufälle au dem betreffenden Militairpflich- tigen wahrgenommen haben. Die Militairpflichtigcn werden auch noch darauf hingcwiescu, daß sie lediglich dadurch, daß sie sich im 1. Concurrenzjahre vor dem Loosungstermine zu einem dreijährigen, refp. bei der Cavallerie zu einem vierjährigen freiwilligen Dienstantritte anmelden, die Berech tigung erlangen, die Waffengattung,und den Truppentheil, bei welchem sic eingestellt zn sein wünschen, sich zu wählen, ihre Brauchbarkeit für die betreffende Waffe vorausgesetzt, daß dagegen später eingehenden Gesuchen um Wehl des Truppentheils ans dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden kann. Ferner wird noch ganz besonders auf die Vortheile aufmerksam gemacht, welche den zu einem vierjährigen activen Dienste bei der Ca- vallerie sich verpflichtenden Mannschaften nach den Bestimmungen in 8 12" und § 52° Absatz 3 der Landwehr-Ordnung vom 5. September