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WochcnblM für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für dasKönigliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 98.Freitag, den 17. Deccmber 1875. Bekanntmachung, die Geburtslisten für das Ersatzgeschäft 1876 betreffend. Die Pfarrämter des hiesigen amtshauptmannschastlichen Bezirks, welche die Formulare zu den Gebutslisten über die im Kalender jähre 1859 geborenen Personen männlichen Geschlechts bereits zugestellt erhalten haben, werden auf die Bestimmungen in § 45 Punkt 7 der deutschen Ersatz-Ordnung andurch hingewiesen. Meißen, am 13. December 1875. Die Königliche Amtshauvtmannschast. Schmiedel. Künftigen „ 21. December 1875 Bormittags 1v Uhr - sollen im hiesigen Gerichtsamtsgebäude verschiedene Gegenstände als: I Kleidersecretär, 1 Tisch, 1 Sovha, 3 Stühle, 1 Wanduhr und ver schiedene Uhrentheile, sowie andere Gegenstände gegen Baarzahlung an den Meistbietenden öffentlich versteigert werden, was hierdurch be kannt gemacht wird. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, am 13. December 1875. vr. Gangloff. HekamümachuNg. Die in den 2 und 3 des Straßenpolizciregulativs für hiesige Stadt enthaltenen Bestimmungen, daß zur Winterszeit jeder Hausbesitzer 1 ., seiner Hausfronte entlang den Schnee in einer Breite von mindestens 2 Ellen zu beseitigen und bei eintretender Glätte in gleicher Breite Sand oder Asche zn streuen und 2 ., bei eintretendem Thauwetter binnen 24 Stunden, vom Beginn desselben an, den vor seinem Hause befindlichen Vorplatz sowie das an dasselbe angrenzende Gassengerinne von Schnee und Eis zu reinigen und Letzteres von der Gasse hinweg zuschaffen hat, werden andurch in Erinnerung gebracht mit dem Bemerken, daß Uebertretungen oder Vernachlässigungen der gedachten Vorschriften nach 8 5 des obgedachten Regulativs in Verbindung mit Z 366 pct. 10 des Neichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zn 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Wilsdruff, am 13. December 1875 Der Stadt gemeinderath. Ficker, Brgmstr. Tagesgeschichte. Das evangelischeLandes-Consistorium hat unter dem 30. November eine Verordnung erlassen, nach welcher mehrere Aenderungen der kirchlichen Ordnungen vom I. Januar an eiulreten werden. Es wird auch fernerhin als Regel hingestellt, daß Glieder der evangelischen Kirche binnen 6 Wochen nach der Geburt ihre Kinder zur Taufe zu bringen haben, bei welcher unchristliche und anstößige Namen, selbst wenn sie vor dem Standesamte passiren, vom Geistlichen beanstandet werden können. Nichtchristen können selbstverständlich nicht als Pathen antreten. Das kirchliche Aufgebot erfolgt in Form einer Fürbitte nur einmal, oder auf Wunsch zweimal, muß aber wiederholt werden, wenn die Trauung nicht binnen 6 Monaten erfolgt. In besonderen Fällen kann das Aufgebot unterbleiben oder nachgeholt werden. Die Trauung kann nach Wunsch der Brautleute in der Kirche der Braut oder des Bräutigams oder des künfligen Wohnorts, auch ohne Zeugen erfolgen. Haustrauungcn, bisher nur ein Vorrecht gewisser Stände, oder nur in Krankheitsfällen zulässig, können von Jedem gegen Er legung einer besonderen Gebühr verlangt werden. Bekanntlich darf der Geistliche bei 300 M. Strafe nicht eher trauen, als bis die er folgte Eheschließung vor dem Standesamte beglaubigt ist. Die kirch liche Trauung geschieht nicht als bloße Einsegnung, sondern als eine wirkliche Zusammensprechung im Namen Golles. Die Formel be ginnt aber mit der Anerkennung der rechtlichen Giltigkeit der bürger lichen Eheschließung, auch wird die Braut mit dem Namen des Bräuti gams, also z. B. Luise Müller geborene Dittrich angeredet, während nach einem andern Formular die Namen überhaupt gar nicht genannt werden, nur das „Ja" der Brautleute gemeinsam gesprochen wird. Alle besonderen Ehrenbczeichnungen und Titel, z. B. Jungfrau, fallen weg. Dem Ehepaare wird sofort nach der Trauung ein Trauschein ausgchündigt. Wegen Versäumuiß der Taufe dürfen Geld- und Haft- strafcn nicht mehr angewandt werden, dagegen soll der Geistliche die Säumigen ermahnen und gegen ausdrückliche Weigerung nochmals durch Mitglieder des Kirchenvorstands ermahnen zu lassen. Die Ge bühren für kirchliche Amtshandlungen sind noch bis auf Weiteres zu erheben, da die Vorlage, welche die Entschädigung der Geistlichen für den Ausfall an Stolgcbührcn regelt, noch nicht von den Ständen berathen und genehmigt ist. In Dresden wurden am 13. December durch Amtshauplmann v. Polenz die Standesbeamten für den Amtsbezirk Dresden — 39 an Zahl — eingewiesen. Dem Cassirer bei dem künigl. Steinkohlenwerke zu Zaukeroda, Friedrich Ernst Viertel, ist das Ehrenkreuz vom Albrechtsorden ver liehen worden. Schandau, den 11. December. Einen furchtbaren Anblick ge währt seit heute hier die Elbe, und wohl höchst selten hat man Ge legenheit, so Etwas zu sehen. Das durch das Eis zurückgedrängte Wasser war so hoch gestiegen, daß es in dem Postelwitzer Hafen alle Schiffe entführte. Es entstand eine großartige Eisrutschung und die Schiffe wurden mit fortgerissen. Bei Unterhalb-Schandau hat sich das Eis geschützt, die Schiffe aber liegen in fürchterlichem Gewirr durcheinander. Manche liegen auf de? Mitte der Elbe quer über,