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für die König!. Amtshnuptmcmnschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stndtrath zu Wilsdruff. Vierzigster Jahrgang. Erscheint wöchentlich L Mal (Dienstag und Freitag.) AvonncmentSprei» vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. JnseratenannaVme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. lochenblatt für Erscheint wöchentlich 2 Rrl Dienstag und Freitag AbonnementspreiS vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. ssM Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden Nr. 3. Freitag, den Ä. Januar 188». Bekanntmachung, das Institut der geprüften Heilgehülfen betreffend. Nachdem Seiten der Stände zn Ausbildung von Heilgehülfen die erforderlichen Geldmittel bewilligt worden, sind zu dem gedachten Zwecke auf Grund bezüglicher Vernehmungen mit den betr. Verwaltungsstellen bei den Stadtkrankenhäusern zu Dresden, Chemnitz und Bautzen, sowie in dem Kreiskrankenstifte zu Zwickau die nöthigen Einrichtungen getroffen worden. In dessen Verfolg wird nunmehr das Nachstehende zur öffentlichen Kenntniß gebracht: Die Ausbildung von Heilgehilfen wird vom Jahre 1880 an bei den genannten Krankenhäusern in jährlich je zwei dreimonatigen Cursen, von welchen der erste mit dem Monat März, der zweite aber mit dem Monat October beginnen wird, erfolgen. Die einzelnen Ausbildungscurse sind bei dem Stadtkrankenhause zu Dresden auf 5, bei dem Stadtkrankenhause zu Bautzen auf 4, bei 'dem Stadtkrankenhause zu Chemnitz und im Kreiskrankenstifte zu Zwickau auf je 2 gleichzeitige Theilnehmer berechnet. Die Unterweisung der zu Heilgehilfen sich ausbildenden Personen bei den genannten Krankenhäusern wird im Anschluß an die für die Ausbildung der Militär-Lazarethgehilfen bestehenden Einrichtungen und Vorschriften umfassen: die allgemeinen Grundzüge der Anatomie und Physiologie, die Einführung des Katheters, die Application trockener nnd blutiger Schröpfköpfe, das Setzen von Blutegeln und Fontanellen, das Anlegen von Binden und Verbinden von Wunden, die Application von Klystieren und Blasenpflastern, die Handreichungen bei Operationen, die Kenntniß der wichtigsten chirurgischen Instrumente, die Massage, alle hydrotherapeutischen Handleistungen (Abreiben, Einpacken rc.), die zur Krankenpflege gehörigen Verrichtungen, die Ventilation der Krankenzimmer, die Desinfections-Vorkehrungen, die Lagerung und Umbettung von Kranken und Verletzten, die Herstellung von Umschlägen, Teufteigen rc., den Gebrauch des Krankenthermometers, das Verhalten bei Unglücksfüllen und schweren Verletzungen zum Zwecke der ersten Hilfeleistung, sowie bei Scheintodten zum Zwecke der Wiederbelebung, die zur Assistenz bei Sektionen erforderlichen Handreichungen. Wer sich zum Heilgehilfen in einem von den obgenannten Krankenhäusern ausbilden will, hat sich um die Zulassung als Heilgehilfen- Adspirant bei der Direction der betreffenden Anstalt unter Production eines obrigkeitlichen Verhaltscheines zu bewerben. Die Bewerbungen haben für den ersten Cursus spätestens bis zum 1. Februar, für den zweiten Cursus spätestens bis zum 1. Sep tember zu erfolgen. Bewerbungsfähig sind nnr männliche Personen vom erreichten 21. Lebensjahre an. Wessen Bewerbung berücksichtigt wird, der hat in der betreffenden Anstalt Wohnung zu nehmen, untersteht der für dieselbe geltenden Hausordnung und hat der für die Heilgehilfen-Adspiranten geltenden besonderen Instruction genau nachzukommen. Auch ist derselbe verpflichtet, alle Krankcnwärterdienstc, die von ihm beansprucht werden, unentgeldlich zu verrichten. Stellt sich während der Lehrzeit heraus, daß sich ein Adspirant zum Heilgehilfendienste nicht eignet, so kann derselbe von der Direktion der Lehranstalt ohne Weiteres entlassen werden. Das Honorar für die Ausleyrung als Heilgehilfe einschließlich der Schlußprüfung wird aus der Staatskasse übertragen. Dagegen ist der Aufwand für das Unterkommen und den Unterhalt in den betreffenden Krankenhäusern während der Lehrzeit von den HeilgehilfenOspiranten selbst aus eigenen Mitteln zu bestreiten und haben dieselben in dieser Beziehung mit den Direktionen der Krankenhäuser besondere Vereinbarung zu treffen. Am Schluffe der einzelnen Lehrcurse findet eine Prüfung durch die betreffenden Krankenhaus-Oberärzte statt. Denjenigen, welche bei dieser Prüfung bestanden haben, wird Solches von der Direction des Krankenhauses bescheinigt werden. Wer im Besitze einer solchen Bescheinigung ist, kann die Ausstellung eines Heilgehilfen-Diploms beanspruchen. Der Besitz des Heilgehilfen-Diploms berechtigt den Inhaber, sich als geprüfter Heilgehilfe zu bezeichnen und unter dieser Bezeichnung seine Dienst! «ist»» gen in den erlernten Kunstfertigkeiten öffentlich anzubieten. Denjenigen Militär-Lazarcthgehilfen, die im Stande sind, sich durch obermilitärärztliches Zeugniß darüber auszuweisen, daß sie fünf Jahre hindurch als Lazarethgehilfen vorzüglich gut gedient haben, steht der Anspruch auf das Diplom als geprüfter Heilgehilfe ohne Weiteres zu. Bewerbungen um das Diplom als geprüfter Heilgehilfe sind bei dem Landes-Medicinal-Collegium unter Verschluß der Prüfungszeugnisse bez. der vorgedachten obermilitärärztlichen Zeugnisse schriftlich oder mündlich anzubringen. Die Ertheilung der Diplome erfolgt unentgeldlich. Die Namen Derjenigen, welche Diplome erhalten haben, werden mit den Wohnorten derselben im Dresdner Journale, in der Leipziger Zeitung und in dem Correspondenzblatte für die ärztlichen Kreisvereine von dem Landes-Medicinal-Collegium bekannt gemacht. Dresden, am 23. December 1879. Ministerium des Innern. V^Nostitz-Wallwitz. ——_— Bekanntmachung, die Anmeldung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst betr. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfung? - Commission werden in Gemäßheit der Bestimmung in 8 91 der Ersatz - Ordnung vom 28. September 1875 im Laufe des Monats März dieses Jahres die diesjährigen Frühjahrsprüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigen freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission nach 23 und 24 der Ersatz-Ordnung gestellungspflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehenden Prüfung an die unter zeichnete Stelle spätestens bis zum 1. Februar dieses Jahres schriftlich gelangen zu lassen. Nach diesem Termine eingehende Zulassungsgesuche können nach 8 91 der Ersatz-Ordnung Berücksichtigung nicht mehr finden. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: 1., ein den Vorschriften in 8 89,3 sud b der Ersatz-Ordnung genau entsprechendes Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes, 2., ein Geburtszeugniß und 3., ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge höherer Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höherer Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. SämmlliHe Papiere sind im Original einznreichen.