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für ReichenLmnd, Siegmar, Neustadt, Radenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Vierteljährlich 8V Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle Meichenbrand, Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Anuahme Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegeben werden. — Postscheckkonto Leipzig Nr. 12559, Firma Ernst Flick, Reichenbrand. 32 Sonnabend, den 10. August Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemein bevor stände z« Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 9. August 1918. Beförderung von Vieh. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichung von Preis-Prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 wird mit Zustimmung des Finanz ministeriums folgendes bestimmt: 8 1. Bei der Beförderung von Vieh auf der Straße mutz der Treiber oder Geschirrführer einen Ausweis über seine Persönlichkeit und den Zweck der Beförderung bei sich führen. Den Aus weis stellt derjenige aus, in dessen Auftrage die Beförderung stattfindet. 8 2. Die Beförderung von Rindern, Kälbern, Schweinen über 25 Ls Lebendgewicht und Schafen mit der Eisenbahn nach einem Orte außerhalb des Kommunalverbandsbezirkes, in dem der Verladeort gelegen ist, sowie die Beförderung von Vieh jeder Art nach einem Orte außer halb Sachsens darf nur stattfinden, wenn der Versender einen von der zuständigen Stelle abgestempelte« Frachtbrief übergibt. ß 3. Zuständig zur Abstempelung der Frachtbriefe ist in allen Fällen der Vorstand des Diehhandelsverbandes, außerdem beim Verkehr innerhalb des Landes a. für Nutz- und Zuchtvieh der Vorstand des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Verladeort gelegen ist, b. für Schlachtvieh die im Kommunalverbandsbezirke des Verladeorts befindliche Schlachtvieh verteilungsstelle des Viehhandelsverbandes, sofern ihr Name und Sitz und der Name des ver tretungsberechtigten Leiters der örtlich zuständigen Eisenbahnbetriebsdirektion, vom Vorstand des Viehhandelsverbandes mitgeteilt worden ist. 8 4. Die Abstempelung der Frachtbriefe geschieht durch Aufkleben eines — bei Nutzvieh roten, bei Schlachtvieh grünen — Zettels nach vorgeschriebenem Muster, der mit der Unterschrift der mit der Abstempelung beauftragten Persönlichkeit und dem Stempel der abstempelnden Stelle dergestalt zu versehen ist, daß er zum Teil den Zettel, zum Teil den Frachtbrief bedeckt. Die Aufklebezettel sind fort laufend zu numerieren. 8 5. Nachträgliche Verfügungen des Versenders, sowie Empfängeranweisungen sind statthaft Wit Genehmigung derjenigen Stelle, die den Frachtbrief abgestempelt hat. 8 6. Wer der Vorschrift in 8 1 zuwider Vieh befördert oder befördern läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1918 in Kraft. Dresden, am 27. Juli 1918. 3860 v u. L. III Ministerium des Juner«. Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis-Prüfungsstellen Und die Versorgungsregelung vom 25. September bis 4. November 1915 wird bestimmt: L. Viehan- und verkauf. 8 1. Rinder, Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen und Zickel dürfen zu Nutz- und Zucht- zwecken nur an denjenigen, der sich im Besitze einer gültigen Ankaufsbescheinigung befindet, oder an ein Aiitglied des Viehhandelsverbandes mit großer Ausweiskarte (50 M. Gebühr) veräußert werden. Die Veräußerung von Rindern und Kälbern an einen Händler, der sich nicht im Besitze einer Ankaufs bescheinigung befindet, bedarf überdies der Genehmigung des Kommunalverbandes, (vergl. 8 6.) Tchweiue über 25 Lebendgewicht dürfen an Mitglieder des Viehhandelsverbandes mit großer Äusweiskarte, Schweine unter 25 Lx Lebendgewicht nur entweder an solche Mitglieder des Vieh handelsverbandes, die laut ihrer Ausweiskarte zum Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen berechtigt lind, oder an denjenigen veräußert werden, der sich im Besitze einer auf den Namen des Verkäufers lautenden Ankaufsbescheinigung (vergl. 8 3 Abs. 2) befindet. Zuchteber und Zuchtsauen mit mehr als 25 KZ Lebendgewicht dürfen nur gegen Vorlegung einer vom Ministerium des Innern (Landesfleisch- (telle) ausgestellten, auf den Namen des Verkäufers lautenden Ankaufsbescheinigung veräußert werden. 8 2. Viehhändler dürfen Rinder, Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen und Zickel nur an denjenigen weiterveräutzern, der im Besitze einer gültigen Ankaufsbescheinigung ist. Der Weiterverkauf an Händler, die nicht durch Vorlegung von Ankaufsbescheinigungen seste Bestellungen nachweisen können, ist untersagt, mir Schweine unter 25 Lebendgewicht gilt dasselbe, nur wird beim Handel mit diesen die Einschal tung eines Händlers nachgelassen. Die Wsiterveräußerung von Schweinen mit mehr als 25 Lebend gewicht darf nur an den Viehhandelsverband oder den Kommunalverband erfolgen. Die Ausweiskarte l>es Viehhandelsverbandes für Fleischer (20 M. Gebühr) berechtigt nur zum Ankäufe von Schlachtvieh Segen Bezugsschein. 8 3. Die 'Ankaufsbescheinigungen werden auf Antrag von dem Kommnnalverband, W dessen Bezirk sich der Betrieb des Erwerbers, in den das Tier eingestellt werden soll, befindet, nach M vorgeschriebenen Muster aus den Namen des Antragstellers ausgestellt. Für jedes Tier ist eine besondere Ankaufsbescheinigung erforderlich. Die Ankaufsbescheinigung kann jedoch auf mehrere Tiere .der gleichen Art ausgestellt werden, wenn der Antragsteller das mit der Erklärung beantragt, daß er Amtliche Tiere von demselben Verkäufer erwerben will. Zur Ausstellung einer Ankaufsbescheinigung Am unmittelbaren Ankauf eines Schweines unter 25 KZ Lebendgewicht beim Züchter ist der Kommunal verband befugt, wenn ihm gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Ankaufsbescheinigung Namen Und Wohnort eines bestimmten Züchters als Verkäufers genannt und die Erlaubnis zum unmittelbaren Bezüge von dem Genannten nachgesucht wird. Derartig ausgefüllte Ankaufsbescheinigungen berechtigen vur zum Ankauf bei dem in der Bescheinigung von der Behörde selbst eingetragenen Züchter. Das Ministerium des Innern behält sich vor, in besonderen Fällen selbst Ankaufsbescheinigungen auszustellen. 8 4. Die Gültigkeit der Ankaufsbescheinigung ist auf längstens 4 Wochen beschränkt. Un gültig gewordene oder nicht verwendete Bescheinigungen sind der ausstellenden Behörde zurückzugeben. Menn der Antragsteller Besitzer oder Leiter einer Viehhaltung ist, in der Tiere gleicher Art gehalten werden oder bisher schon gehalten worden sind, darf die Allkaufsbescheinigung nur verweigert Herden, wenn offenbar' die Möglichkeit, das zu erwerbende Tier mit erlaubten Mitteln zu füttern, nicht gegeben ist, oder wenn im Laufe eines Jahres mehr Ankaufsbescheinigungen begehrt werden, als die valfte des regelmäßigen Bestandes der betreffenden Tiergattung in der Viehhaltung des Antragstellers beträgt. Die Ausstellung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht Besitzer oder Leiter einer Aeichartigen Viehhaltung ist. Nur für Schweine unter 25 KZ Lebendgewicht, für Lämmer, Ziegen und Zickel darf der Kommunalverband Personen, die bisher Tiere dieser Art noch nicht gehalten haben, die Bescheinigung dann ausstellen, wenn geeignete Stallung vorhanden ist und die Möglichkeit ausreichender Fütterung mit erlaubten Mitteln auf Grund anzustellender Erörterungen gewährleistet erscheint. 8 ö- Die Ankaufsbescheinigung besteht aus den trennbaren Teilen H und 2. Teil L hat V Erwerber dem Veräußerer mit dem schriftlichen Anerkenntnis des Erwerbers auszuhändigen, während Ml L, auf dem der Veräußerer den Eigentumswechsel zu bestätigen hat, der Erwerber behält. Will der Viehhalter beim Ankauf der Vermittlung eines Viehhändlers mit großer Ausweiskarte bedienen, h hat er diesem die Ankaufsbescheinigung bei Erteilung des Auftrages zu übergeben. Beim Ankauf bat der Händler die Ankaufsbescheinigung für den Bezugsberechtigten auszufüllen, Teil dem Verkäufer Mzuhändigen und Teil 8 dem Käufer zurückzugeben. Wird das Tier aus dem Verkaufsbestande eines Händlers veräußert, so behält Teil der Ankaufsbescheinigung derjenige Händler, aus dessen Bestand M Tier geliefert wird. Der Verkäufer hat Teil der Erwerber Teil 8 der Ankaufsbescheinigung "Men 3 Tagen nach erfolgter Abergabe bez. Übernahme des Tieres oder der Tiere seiner Ortsbehörde Mureichen. Die Ortsbehörde berichtigt die Viehliste und gibt die Bescheinigung mit entsprechendem Mmerk an ihren Kommunalverband weiter. Dieser hat die bei ihm eingehenden Teile und 8 zu Mrneln und monatlich an den Viehhandelsverband einzusenden. 8 6. Die Veräußerung von Riudern «nd Kälbern an Händler, die sich nicht im Besitze Mr gültigen Ankaufsbescheinigung befinden, zum Weiterverkauf, bedarf der besonderen Genehmigung ks Kommunalverbandes, in dessen Bezirk das zu veräußernde Tier sich befindet. Die Genehmigung Md schriftlich nach vorgeschriebenem Muster erteilt; sie darf nur versagt werden, wenn durch die Ver äußerung die Aufbringung angeforderter Schlachttiere verhindert oder eine erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen Viehzucht oder ein wesentlicher Mangel an dem für die landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe des Bezirks unbedingt notwendigen Spannvieh eintreten würde. Die Veräußerung von Tieren anerkannt züchterischen Wertes darf nicht behindert werden. 8 7. Die Genehmigungsverfügung ist nach erfolgter Veräußerung an die Ortsbehörde abzugeben, die die Viehliste berichtigt und sodann die Verfügung an den Kommunalverband wettergibt. Dieser sendet sie an den Vorstand des Viehhandelsverbandes, der die bestimmungsgemätze Verwendung des Tieres oder der Tiere zu überwachen hat. 8 8. Die Kommunalverbände haben über die ausgestellten Ankaufsbescheinigungen ein Verzeichnis zu führen und darüber zu wachen, daß ihnen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer entweder Teil 3 vor- schriftsgemätz ausgefüllt oder die nicht verwendete Bescheinigung wieder zugeht. Dasselbe gilt von den Verkaufsgenehmigungen nach 8 6. 2. Ausfuhr von Nutzvieh. 8 9. Die Ausfuhr von Nutz- uud Zuchtvieh jeder Art nach einem Orte außerhalb des Königreichs Sachsen bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstandes des Viehhandels verbandes. 8 10. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist stets an den Kommunalverband des bis herigen Standortes des auszuführenden Tieres zu richten. Aus dem Antrag mutz ersichtlich sein a. Gattung, Kennzeichen und ungefähres Gewicht eines jeden Tieres, b. Namen und Wohnort des Aussührenden, c. Namen und Wohn- oder Betriebsart des Empfängers, ä. die Versicherung, datz das auszusührende Tier lediglich Nutz- oder Zuchtzwecken dienen soll, bez. bei Händlern, für den Weiterverkauf zu solchen Zwecken erworben wird. Der Kommunalverband gibt den Antrag mit seinem Gutachten, ob die Ausfuhr bedenklich erscheint und aus welchen Gründen das der Fall ist, an den Vorstand des Viehhandelsverbandes weiter. Dieser hat von seiner Entschließung dem Kommunalverband Kenntnis zu geben. 8 11. Der Vorstand des Mehhandelsverbandes hat von der erteilten Ausfuhrerlaubnis der zu ständigen Stelle des Bundesstaates des Einfuhrortes Mitteilung zu machen und über die erteilten Aus fuhrgenehmigungen eine besondere Ausfuhrliste zu führen. 6. Viehversteigerungen und -markte. 8 12. Versteigerungen von Vieh und Viehmärkte dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern, die mindestens zwei Wochen vorher einzuholen ist, abgehalten werden. Mehrfacher Verkauf desselben Tieres von Händler zu Händler ans dem gleichen Markte wird Verboten. v. Gemeinsame Bestimmungen. 8 13. Für die Ausstellung einer Ankaussbescheinigung ist eine Gebühr von 50 Psg. zu entrichten, ß 14. Das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zulassen. Weitere Einschränkungen des Zucht- und Nutzviehverkehrs seitens der Kommunalverbünde bedürfen der vorherigen Genehmigung des Ministeriums des Innern (Landes fleischstelle). Jedoch kann vom Kommnnalverband für einzelne Viehhalter, die durch Nutzvieh verkäufe sich der Schlachtviehablieferung offenbar zu entziehen versuche«, die Genehmigungs pflicht für alle Verkäufe von Rindern, Kälbern und Schweinen zu Nutz und Zuchtzwecken mittels schriftlicher Verfügung vorgeschrieben werden. 8 15. Gegen Verfügungen der Kommunaloerbände im Rahmen dieser Bekanntmachung ist Be schwerde an die zuständige Kreishauptmannschaft, gegen deren Entscheidung Beschwerde an das Ministerium des Innern (Landessleischstelle) zulässig, das endgültig entscheidet. 8 16. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Vieh erwirbt, veräußert oder ausführt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Vieh, auf das sich die Zu widerhandlung bezieht, unterliegt der Einziehung und ist dem Viehhandelsoerband zur Verwertung zu überweisen. 8 17. Die Vorschriften in 88 1 Abs. 1 Satz 2, 6 und 12 Abs. 1 treten am 15. August 1918, die übrigen sofort in Kraft. Die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 230) erledigt sich. Dresden, am 27. Juli 1918. 3860 V Q. L. III Ministerium des Innern. Bekanntmachung über die Entrichtung der Umsatzsteuer und des Warenumsatzstempels. i. Nach 8 14 des Amsatzsteuergesetzes und 8 39 der dazu ergangenen Aussührungsbestimmungen werden die zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen aufgefordert, ihr Unternehmen bis zum 15. August 1918 schriftlich oder mündlich beim zuständigen Umsatzsteueramt anzumelden. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn für das Unternehmen Warenumsatzstempel im Kalenderjahr 1918 entrichtet worden ist und in dem Unternehmen keine Gegenstände der in 8 8 des Gesetzes bezeichneten Arten (Luxusgegenstände) im Kleinhandel um gesetzt werden. Zuständige Umsatzsteuerämter sind 3. je für den Bezirk ihrer Gemeinde die Stadträte der Städte mit der revidierten Städteordnung, die Bürgermeister der übrigen Städte und die Gemeindevorstände der Landgemeinden, b. für die selbständigen Gutsbezirke in den hauptzollamtlichen Bezirken Bautzen, Lhemnitz, Dresden II, Leipzig II, Plauen, Zittau und Zwickau diese Hauptzollämter, c. für die selbständigen Gutsbezirke: in den Hauptzollamtsbezirken Annaberg und Freiberg das Hauptzollamt Lhemnitz, in den Hauptzollamtsbezirken Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau das Haupt zollamt Dresden II, in den Hauptzollamtsbezirken Grimma und Leipzig I das Hauptzollamt Leipzig II, in dem Hauptzollamtsbezirk Eibenstock das Hauptzollamt Plauen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Vieh zucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Amsatzsteuergesetzes. An gehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sind nicht steuerpflichtig. Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder -verbrauch entnehmen. Als Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Von der allgemeinen Umsatzsteuer nach dem Satze von 5 vom Tausend sind die Personen usw. befreit, bei denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalenderjahre nicht mehr , als 3000 Mark beträgt. Für die Lieferung von Luxus gegenständen besteht keine derartige Befreiung. Die Nichteinreichung der Anmeldung zieht eine Ordnungs strafe bis zu 150 Mark nach sich. II. Steuerpflichtige, die Luxusgegenstände im Kleinhandel umsetzen, haben eine Erklärung über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte für jeden Monat-bis Ende des folgenden Monats, also erstmalig bis Ende September 1918, beim zuständigen Amsatzsteueramt abzugeben. Außerdem haben Steuerpflichtige, die Luxusgegenstände der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Sicherung einer Umsatz steuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 Meichsgesetzbl. S. 379) bezeichneten Art im Kleinhandel umsetzen und nach dieser Bekanntmachung zur Bildung einer Rücklage verpflichtet waren; eine Erklärung über die, in der Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 1918 vereinnahmten Entgelte im Laufe des Monats August 1918 abzugeben. III. Endlich werden noch zur Entrichtung des Warenumsatzstempels nach dem Gesetze vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 639) verpflichteten gewerbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen Personen vereinigungen aufgefordert, den steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1918 schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Steuerstelle bis zum 31. August 1918 anzumelden und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. Beläuft sich der Jahresumsatz auf nicht mehr als 3000 Mark, so besteht keine Verpflichtung zur Anmeldung des Warenumsatzes und zur Entrichtung der