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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung 18SO IS Abonnement viertelj. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reich«» Postanstalten. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionSpreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. S7. A-Yr««»g. Dienstag, den 28. Januar Bckanntmachnng, die zur Erlangung von Invaliden- oder Altersrente während der Uebergangszeit nach dem Inkrafttreten des ReichsgeseHes vom 22. Juni 1888 erforderlichen Nachweise betreffend. Nach 88 15 und 16 des Reichsgesetzes betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1888 ist zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden- oder Altersrente, abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen, die Zurücklegung einer Wartezeit erforderlich, welche bei der Invalidenrente 5, bei der Altersrente 30 Beitragsjahre beträgt. Doch werden in Bezug auf diese Wartezeit während der Uebergangszeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, dessen Zeitpunkt durch Kaiserliche Verordnung noch bestimmt werden wird, folgende Erleichterungen und Vergünstigungen eintreten. 1. Für Versicherte, welche während der ersten 5 Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erwerbsunfähig werden, und für welche während der Dauer eines Beitragsjahres (— 47 Beitragswochen) auf Grunv der Versicher ungspflicht die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für die Invalidenrente um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nachweislich vor dein Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in einem Arbeits- oder Dienstver- hältniß gestanden haben, welches nach diesem Gesetze die Versicherungöpflicht be gründen würde. (8 156 Abs. 1 des Gesetzes.) 2. Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß sie während der, dem Inkrafttreten des Gesetzes unmittelbar vorangegangenen 3 Kalenderjahre insgesammt mindestens 141 Wochen hindurch thatsächlich in einem nach dem Gesetze die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit für die Altersrente um so viele Beitragsjahre, als ihre Lebensjahre zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Zahl 40 übersteigen. (8 157 dieses Gesetzes.) 3. Einem die Vcrsicherungspflicht begründenden ArbeitS- oder Dienstver hältnisse wie unter 1 und 2 wird bis zur Dauer eines Jahres für jeden Krank heitsfall die Zeit gleich geachtet, während welcher eine Person, nachdem sie nicht lediglich vorübergehend in ein solches Verhältniß eingetreten war, wegen be scheinigter, nicht schuldhaft herbeigeführter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit für die Dauer von 7 oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen verhindert gewesen ist, dieses Verhältniß fortzusetzen. (8 158 in Verbindung mit 8 1? Abs. 2—4 des Gesetzes.) 4. Auch eine militärische Dienstleistung d. h. eine behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachung«- oder Kriegszeiten beim Heere oder bei der Marine in Folge Einziehung oder in Mobilmachung«- oder Kriegszeiten freiwillig verrichtete militärische Dienstleistung wird einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse wie unter 1 und 2 gleich geachtet, dafern der Betreffende vorher nicht lediglich vorübergehend in ein solches einge treten war. (8 158 in Verbindung mit 8 1? Abs. 2 des Gesetzes.) 5. Dasselbe gilt endlich von der Unterbrechung eines zwischen dem Ver sicherten und einem bestimmten Arbeitgeber bestehenden die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses (sog. Saisonarbeit), insoweit diese Unterbrechung während eines Kalenderjahres den Zeitraum von 4 Monaten nicht übersteigt. (8 158 in Verbindung mit 8 119 des Gesetzes.) 6. Der nach Ziffer l, 2 und 5 erforderliche Arbeitsnachweis — welcher also für die betreffende Zeit die Stelle der Quittungskarte (88 101 ff des Ge setze«) vertritt — ist durch Bescheinigung der für die in Betracht kommenden BeschäftigungSorte zuständigen untern Verwaltungsbehörden (Amtshauptmann schaften, Stadträthe) oder durch eine von einer öffentlichen Behörde (z. B. auch den Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher) beglaubigte Bescheinigung der Arbeit geber zu führen. (8 161 in Verbindung mit 8 159 des Gesetzes.) 7. Zum Nachweise der unter 3 erwähnten Krankheit genügt die Be scheinigung des Vorstandes derjenigen Krankenkasse (Gemeindekrankenversicherung, organisirten Krankenkaffe, eingeschriebenen oder landesrechtlichen HülfSkasse), welcher der Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese Bescheinigungen auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu 100 M. angehalten werden. Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die vorstehend bezeichneten Be scheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden. (8 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes.) 8. Der Nachweis geleisteter Militärdienste (Zifs. 4) erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere. (8 1b Abs. 3 de- Gesetzes.) 9. Die Bescheinigungen sind gebühren- und stempelfrei auszustellen beziehent lich zu beglaubigen. (8 140 des Gesetzes.) ES erscheint hiernach von größter Bedeutung, daß alle über 16 Jahre alten Personen männlichen und weiblichen Geschlecht«, welche demnächst unter 8 1 de« Gesetzes fallen werden, — insbesondere also alle gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten, ferner Betriebsbeamte, HandlungSgehülfen und Handlungslehrlinge, welche Lohn oder Gehalt, aber regelmäßig nicht mehr al« 2000 M. jährlich erhalten, endlich die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt — schon jetzt auf rechtzeitige Beschaffung der unter 6 und 7 erwähnten Bescheinig ungen, und zwar rückwärts bis zum Jahre'1886 bedacht sind. Handelt es sich dabei um Arbeits- oder Dienstverhältnisse, welche inzwischen wieder gelöst worden sind, so empfiehlt es sich, die erforderlichen Anträge unverzüglich zu stellen. Die erlangten Bescheinigungen, welche nur zum Zwecke der Erlangung von Invaliden- und Altersrente vorgezeigt zu werden brauchen, sind sorgfältig aufzuheb en, da der Besitz derselben später für den Anspruch auf Rente ent scheidend sein kann. Auf Veranlassung des Ministeriums des Innern sind für die unter 6 und 7 erwähnten Bescheinigungen Formulare (ä und L) her gestellt worden, welche bei de» Gemeindebehörden und Kassenvorstände» eingesehen und aus der Buchdruckern von F. Lommatzsch (A. Schröer) in Dresden, Zahns gasse 18 bezogen werden können. Das Ministerium des Innern wünscht, daß die Kenntniß der obigen Be stimmungen durch Vermittelung der Behörden, Krankenkassen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer in möglichst weite Kreise der Betheiligten dringe und hat zu diesem Zwecke gegenwärtige Bekanntmachung erlassen, welche in sämmtliche Amtsblätter aufzunehmen ist. Dresden, am 24. Dezember 1889. Ministerium des Innern. V. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. Holz-Versteigerung auf Schönheider Staatsforssrevier. Im Hotel zum Rathhaufe in Schönheide sollen Donnerstag, den 6. Febrnar 1890, von Vormittags 9 Uhr an die in den Abtheilungen: 8, 18, 29, 30, 31, 32, 33, 44, 46, 47 und 68 auf bereiteten ^kutrliülievr, und zwar: 677 Stück weiche Klötzer von 13—15 Centimeter Oberstärke,, 1049 . „ „ . 16-22 „ „ t 1 weiches Klotz (Schm,-nh-i», 21 „ „ s sowie ebendaselbst Sonnabend, den 8. Februar 1890, 722 112 Stück weiche Klötzer „ 23—29 „ „ „ 30—36 3^ Meter lang, 9 . „ . 37-39 2 „ . „ 44-49 3849 „Stangenklötzer. 8 — 12 303 „Derbstangen. 8—9 ,, Unterstärke, 70 „ . . 10-12 5 „ . . 13-15 380 - „Reisslängen „ 4—6 240 „ „ „ 7 von Vormittags 9 Uhr an die in den obengenannten Abtheilungen aufbereiteten als: 104 Raummeter weiche Brennscheite, 123 „ „ Brennknüppel, 24 „ „ Aeste, 861 „ weiches Streureisig und 826 „ weiche Stöcke einzeln und partieenweise gegen sofortige Bezahlung in kastenmäßigen Münzsorten unv unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu gebenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Kreditüberschreitungen find unzulässig. Holzkaufgelder können an beiden Tagen vor Beginn der Auktion berichtigt werden. Auskunft ertheilt der unterzeichnete Oberförster. Königliche Forstrcvicrvemaltung Schönheide und König liches Forsttentamt Eibenstock, Arancke. am 24. Januar 1890. Wolsframm. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen deS Kaufmann« Nullen» in Schönheide, Inhaber« des daselbst unter der Firma ir»«Ien bestehenden Mode- und Honfectionswaarengeschäfts. wird heute am 28. Dezember 1889, Mittag« 12 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Landrock in Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 31. Januar 1800 bei dem Gerichte anzumelden. E» wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalter«