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Anzeiger °nd Etbeblatt für Riesa, Strehla «ud deren Umgegend. Wochenschrift zur Belehrung und Unterhaltung. 18. Dienstag, den 4. Marz 1851. Der neue sächsische Jagdgesetz-Entwurf. Vor einigen Tagen ist der Entwurf eines Ge setzes, die Ausübung der Jagd betreffend, an die I. Kammer gelangt, den wir im Interesse unserer zahlreichen ländlichen Leser in Nachstehendem voll ständig mittbeilen: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. rc. rc. finden Uns bewo gen, zur definitiven Ordnung der, die Ausübung der Jagd betreffenden Verhältnisse unter Zustim mung Unserer getreuen Stände zu verordnen, wie folgt: 8. 1. Die selbstständige Ausübung deS den Grundbesitzern auf ihrem Grund und Boden zu stehenden JagdrechtS ist denselben nur gestattet a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder Meh rern aneinander grenzenden Gemeindebezirken ei nen land, oder forstwirthschafttich benutzten Flä chenraum von wenigstens 30V Ackern emnehmen und in ihrem Zusammenhangs durch kein fremde« Grundstück unterbrochen sind: die Trennung, welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer bilden, letztere mit Ausnahme der Elbe, werden als Unterbrechung des Zusammenhanges nicht angesehen; b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedete» Grundstücken. Darüber, ob ein Grundstück für dauernd und voll ständig eingefriedet zu erachten, entscheidet zunächst der Amtshauptmann; es auf zur Fischerei einge richteten Teichen von mindestens 5 Acker Fläche. K. 2. Gemeinden find Korporationen dürfen auf den ihnen gehörenden Grundstücken der K. 1 gedachten Art das Jagdrecht nur durch Verpach« ' tung oder angestcstte Jager ausüben. 3. Diejenigen Grundstücke eines Gemeinde bezirks, welche nicht zu den 8- 1 gedachten gehö ren, können, Hafern sie mindestens xjn zusammen- hängende jagdbare Fläche von 300 Ackern umfas sen, einen eignen Jagdbezirk bilden oder mit den Grundstücken benachbarter Gemeindebezirke zu, ei nem gemeinschaftlichen Jagdbezirke vereinigt wer den, der ebenfalls 300 Acker umfassen muß. tz. 4. Den Besitzer der in 88- 1 und 2 be zeichneten Grundstücke ist gestattet, sich mit denselben dem Jagdbezirke ihrer Gemeinde anzuschließe». Ein solcher Anschluß ist von der Amtshauptmann- schaft anzvordnen, dafern ohne denselben die Bil dung von mindestens 300 Acker großen Jagdbe zirken aus den übrigen Grundstücken des Gemein- bebezirks für sich allein, oder in Verbindung mit denen benachbarter Gemeindebezirke nicht zu er möglichen und auch ein nach 8- 7 zu beurtheilen- der Fall nicht vorhanden ist. 8- 5. Mit Genehmigung der Amtshauptmann schaftkönnen aus größern Gemeindebezirken mehrere Jagdbezirke, von denen jedoch keiner unter 300 Acker enthalten darf, gebildet werden. 8- 6. Kleinere, d. h. nicht 300 Acker große Gemeindebezirke sind mit einem oder mehreren an stoßenden Gemeindebezirken zu einem gemeinschaft lichen Jagdbezirke zu vereinigen. 8- 7. Grundstücke, welche von einem übet 500 Acker im Zusammenhänge großen Grundstücke, wel ches eine einzigeBesitzung bildet, ganz oder zum größ ten Theile eingeschloffen werden und nicht zu deü« 8> 1 gedachten gehören, werden nicht mit dem Ge meindebezirke, zu dem sie gehören, vereinigt und, wenn sie einen Kemeindebezirk für sich bilden, nicht zu einem besonderen Jagdbezirke constituirt. Die Besitzer solcher Grundstücke sind vielmehr^ Vafern sie nicht voniehen, dieselben vollständig, einuistie- digen, verpflichtet, die Ausübung der Jagd äsif denselben dem Eigenthümer de» sie umgebenden Grundstücks auf dessen Verlange», gegew eine mit Rücksicht auf dm Flächeninhalt, die entstehenden Wildschäden upd den Aagdertrag zu bemessende nöthigenfalls durch die AmtShauptmaimschast unter Vorbehalt deS Rechtswege» für beide Tyeise» fest zusetzende Entschädigung zeitpachtweise M überlas sen oder die Jagdausübung gänzlich ruhen zu las-