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Erscheint jeden Dienstag n. Freitag; während der Duchhadler. Messe zu Ostern täglich. Alle Zusendungen für das Börsenblatt find an die Redaction zu richten. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum dcS Börsenvereins der deutschen Buchhändler. ^ 88. Leipzig, Dienstag am 7. October. 1845. Amtliche Statuten des Süddeutschen Buchhändler-BereinS, angenommen in der Generalversammlung zu Stuttgart am 16. Juni 1845. § i. Das Wohl des deutschen Buchhandels im Allgemeinen und die Ehre und Pflege des süddeutschen Buchhandels insbesondere, sind der Zweck des Vereins. Er macht es sich daher zur Aufgabe, die Kräfte und Einsichten seiner Mitglieder zu vereinigen, ihre Rechte zu wahren und zu vertreten, ihre Pflichten als Vcreinsmitgliedec festzustellen und die Ordnung und Eintracht unter ihnen aufrecht zu erhalten. § 2. In den Verein kann ausgenommen werden, wer: s) die Regicrungsconcession, so weit eine solche erforderlich ist, er halten und nachgewiesen hat, K) sich auf keine Weise mit Nachdruck und Nachdrucksverkauf befaßt. Auch die Besitzer von Kunst- und Musikalienhandlungen können, gleich den Buchhändlern, Mitglieder des Vereins werden. Die Modalitäten der Aufnahme werden von den Organen des Vereins bestimmt. §3. Die Mitglieder können in allen ihren Angelegenheiten, welche die Sache des Buchhandels im Allgemeinen und das Interesse des Vereins berühren, die Verwendung desselben und die Vertretung und Wahrung ihrer Rechte durch denselben in Anspruch nehmen. Sie sind dagegen zur Beobachtung der gesummten Statuten, so wie der statutenmäßigen Entscheide der Vereinsorgane verpflichtet. §4. Da der gesummte süddeutsche Buchhandel den Verein bilden soll, so ist dadurch die Ausdehnung desselben von selbst bezeichnet- §5. Der ordentliche jährliche Beitrag, den jedes Mitglied am I.Juli als Vorausbezahlung zu entrichten hat, beträgt 3 fl. — Diejenigen, welche erst ein Jahr nach definitiver Constituirung des Vereins in den selben treten, haben außerdem 3 fl. Eintrittsgeld zu bezahlen. Sollten diese Einnahmen zur Deckung der nothwendigen Ausgaben nicht hinreichen, so wird der Ausfall auf die einzelnen Mitglieder zu gleichen Theilen umgclegt. Zwölfter Jahrgang. r T h e i l. tz6. Die Mitgliedschaft ruht auf der Firma. Sämmtliche selbststän dige, durch Eircular bekannte Theilhaber einer Firma können den Ver handlungen im Vereine beiwohnen, von Einer Firma aber kann dabei nur ein einfaches Stimmrecht ausgeübt werden. §7- Jedes beitretende Mitglied verpflichtet sich, zwei Jahre dem Verein anzugehören. Nach Verfluß von zwei Jahren und nach Erfüllung der Verbindlichkeiten gegen den Verein, steht der Austritt auf Anzeige beim Vorstand, welche drei Monate vor Schluß des (am I.Juli beginnenden) Dereinsjahres geschehen sein muß, frei. §8. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch den von der Ge neralversammlung gewählten Vorstand verwaltet. Derselbe besteht: aus einem Vorsteher, einem Secretär und einem Kassier, welche drei das Präsidium bilden; sie können an verschiedenen Orten ansässig sein, niemals aber können zwei Associe's derselben Handlung zu gleicher Zeit in den Vorstand gewählt werden. Bei besonderen Veranlassungen werden von einer durch die Gene ralversammlung niedergesetzten Wahlcommission zu speziellen Zwecken Ausschüsse erwählt. §9- Die Wahl des Vorstandes geschieht bei den jährlichen General versammlungen auf ein Jahr durch Stimmenmehrheit- Jedes Mitglied des Vereins, welches die Wahl zu irgend einer Funktion trifft, ist zu unentgeltlicher Dienstleistung auf ein Jahr ver pflichtet, und kann dieselbe nur in dem Falle ablehnen, wenn es bereits das Jahr vorher in dieser Eigenschaft funktionirt hat. §10. Dem Vorstande liegt die statutenmäßige Erledigung aller Ge schäfte des Vereins ob. Ec besorgt alle laufenden Geschäfte des Vereins in Gemäßheit der Statuten und der ihm von der Generalversammlung ertheilten be sonder» Aufträge. Er entscheidet etwaige Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Mitglieder. 154